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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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25.02.2020

Coronavirus-Epidemie: Welche Rechte haben Reisende?

 
Der Coronavirus-Notstand führt auf nationaler und internationaler Ebene zur Verabschiedung verschiedener Maßnahmen, die den Reiseverkehr einschränken. Dies wirkt sich zwangsläufig auf denjenigen aus, die in diesen Tagen Ferien und Aufenthalte auswärts geplant haben. Welche Rechte haben Verbraucher?
"In diesen Tagen erhalten wir zahlreiche Informationsanfragen von Verbrauchern, die gezwungen waren, auf gebuchte Reisen und Aufenthalte zu verzichten, oder die sich aufgrund der Coronavirus-Epidemie entschieden haben, die gebuchte Reise zu stornieren", erklärt Monika Nardo, Koordinatorin des Europäischen Verbraucherzentrums Italien – Büro Bozen. „Die Verbraucher fragen uns, wie sie das Geld zurückerhalten können, das sie für Reisen ausgegeben haben, die sie nicht in Anspruch nehmen können oder wollen. Die Unsicherheit ist groß und es ist wichtig, zunächst zu verstehen, dass jede Situation anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls für sich bewertet werden muss, da die auf nationaler und internationaler Ebene getroffenen Maßnahmen nicht einheitlich sind und sich stetig ändern können.“

Eine erste Unterscheidung betrifft zum einen jene Reisenden, die auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Behörden gezwungen sind, auf Reisen zu verzichten, und zum anderen Reisende, die sich vorsorglich entschieden haben, die gebuchte Reise, abzusagen.

Im ersten Fall hat ein Passagier im Falle einer Annullierung von Flügen oder anderen Transportmitteln das Recht auf Rückerstattung des Ticketpreises: Obwohl die europäische Gesetzgebung diesen speziellen Fall eines gesundheitlichen Notfalls nicht ausdrücklich vorsieht, da der Fluggast den Dienst aus einem Grund, der sich seiner Kontrolle entzieht, nicht in Anspruch genommen hat, sollte es in einem solchen Fall problemlos möglich sein, die Rückerstattung des gezahlten Betrags zu erhalten.

Wenn der Verbraucher eine Pauschalreise erworben hat, die einen Aufenthalt in Gebieten vorsieht, die aus Sicherheitsgründen Beschränkungen unterliegen (z. B. die sogenannte „Rote Zone“), ist es möglich, vor Antritt der Reise ohne Zahlung einer Stornogebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Das Pauschalreiserecht räumt dem Reisenden das Recht ein, den Vertrag im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Epidemien, zu kündigen, wenn solche Ereignisse den Urlaub erheblich beeinträchtigen oder den Verbraucher daran hindern, den Bestimmungsort (sicher) zu erreichen.

Entscheidet sich der Verbraucher hingegen trotz fehlender ausdrücklicher Verbote für einen Verzicht auf eine Reise bzw. einen Aufenthalt vor Ort, kann die Rückerstattung des gezahlten Preises nicht garantiert werden.

Entscheidet sich der Passagier, einen Flug, der planmäßig durchgeführt wird, nicht anzutreten, gilt:
  • Wenn das Ticket mit einem flexiblen bzw. rückerstattungsfähigen Tarif gekauft wurde, ist die Umbuchung bzw. Rückerstattung des Ticketpreises gemäß Buchungsbedingungen möglich.
  • In allen anderen Fällen hat der Passagier das Recht auf Rückerstattung der Steuern und Gebühren, sofern die Stornierung vor dem Check-in erfolgt.


Im Falle einer freiwilligen Stornierung einer Hotelbuchung, die den Aufenthalt in einem Gebiet vorsieht, in dem kein Notfall ausgerufen und keine Einschränkungen beschlossen wurden, wird in den Buchungsbedingungen festgelegt, wie diese Stornierung geregelt ist. In der Regel kann eine Hotelbuchung – sofern nicht anders vereinbart – nicht kostenlos storniert werden, somit dürften Stornogebühren anfallen.

Nichtsdestotrotz steht es Beförderungsunternehmen, Hotels und Reiseveranstaltern natürlich frei, ungeachtet der gesetzlichen Bedingungen, eine kulante Lösung anzubieten. Wer beispielsweise ein Zugticket mit Trenitalia oder Italo erworben hat, kann dieses stornieren und eine Erstattung in Form eines Gutscheins (bzw. im Regionalverkehr auch als Barauszahlung) beantragen. Bei Buchung eines Südtiroler Hotels kann man sich an den Richtlinien orientieren, die der HGV für seine Mitglieder veröffentlicht hat.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es außerdem nicht absehbar, ob und welche Länder Einreisebeschränkungen für italienische Staatsbürger erlassen, um die Ausbreitung der Coronavirus-Epidemie einzuschränken. Auf der Internetseite des italienischen Außenministeriums finden Sie die aktuellen Reisehinweise und Einreiseverbote: http://www.viaggiaresicuri.it/.


In jedem Fall sollten jene, die eine Reise gebucht haben oder eine Reise buchen möchten, die Situation genau beobachten, denn die Lage kann sich stündlich ändern. Informieren Sie sich immer bei offiziellen Quellen, z. B. direkt bei den nationalen bzw. lokalen Behörden oder seriösen Medienberichten.


Weitere Informationen erteilt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org.


Bozen, 25. Februar 2020
Presse-Information

 

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