Niemand erinnert sich gerne an seinen Urlaub, ob kurz oder lang, wenn es um Rechnungen geht, die von der Autoverleihfirma nach Beendigung des Mietzeitraums verschickt werden. Das Europäische Verbraucherzentrum gibt auf die häufigsten von Verbrauchern in diesem Zusammenhang gestellten Fragen eine Antwort.
Während viele Bereiche durch Bestimmungen aus dem Verbraucherrecht geregelt werden, gibt es im Autoverleihsektor keine solchen Bestimmungen aus dem Verbraucherrecht. Wer demnach ein Auto mietet, muss davon ausgehen, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autoverleihfirma, bei der das Fahrzeug abgeholt wird, festgelegt sind.
Häufig, sei es aufgrund mangelnder Information, sei es aus gewisser Unachtsamkeit, sind die tatsächlichen Mietkosten höher als die vorab von der Autoverleihfirma mitgeteilten. Im Folgenden sehen wir uns eben solche Fälle an:
Der Abholvoucher für das Mietauto zeigt an, dass die Flughafengebühren sowie die Straßensteuer bereits bezahlt sind. Diese Positionen sind jedoch erneut auf der Rechnung der Autoverleihfirma aufgelistet. Muss ich also denselben Betrag zweimal zahlen?
Nein, der Verbraucher zahlt nicht zweimal denselben Betrag: die bereits bezahlte Summe wird von der Endsumme abgezogen. Die Autoverleihfirmen sind aber dazu verpflichtet, die Kostenpunkte in Bezug auf Flughafengebühren und Straßensteuern gesondert anzuführen.
Das Fahrzeug wurde außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben. Wie kann ich mich davor schützen, dass mir über meine Kreditkarte Schäden, die im Nachhinein vom Mitarbeiter der Autoverleihfirma festgestellt wurden, angelastet werden?
In diesem Fall ist es ratsam, den Moment der Rückgabe mit Fotos vom Fahrzeug festzuhalten und hierbei besonderes Augenmerk auf den Kilometerzähler, die Benzinanzeige und die Karosserie zu legen. Auch ein Foto der Nummer des Stellplatzes des Fahrzeugs sollte gemacht werden. Vergewissern Sie sich, dass das Datum und der Zeitpunkt, wann die Fotos gemacht wurden, klar aus den Aufnahmen hervorgehen.
Der Mietzeitraum fällt auf die Wintermonate. Wie kann ich sicherstellen, dass in dem mir übergebenen Leihauto auch die nötige Winterausrüstung vorhanden ist?
Schneeketten und Winterreifen gelten bei den meisten Autoverleihfirmen als „Optionals“, die nicht automatisch Bestandteil des Vertrages sind. Sollten Sie sich also dazu entschließen, ein Fahrzeug im Winter anzumieten und auch Straßenabschnitte mit Schneeketten- bzw. Winterreifenpflicht (normalerweise vom 15. November bis zum 15. April) befahren, muss diese Ausrüstung eigens – am besten schon bei der Buchung - bei der Autoverleihfirma angefragt werden. Vergewissern Sie sich zum Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs, ob zumindest Winterreifen vorhanden sind; sollte dem nicht so sein, bestehen Sie darauf, dass Ihr Fahrzeug mit Winterreifen nachgerüstet wird. Sollte dies nicht möglich sein, ist es wichtig, dass dieser Umstand auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wird. So können etwaige Strafen, die wegen des Verstoßes gegen die Winterreifenpflicht verhängt werden, der Autoverleihfirma angelastet werden. Und sollten Sie dazu gezwungen sein, Winterreifen zu kaufen, kann die Autoverleihfirma zur Erstattung der Kosten aufgefordert werden: deshalb ist es wichtig, die Kassenbelege aufzubewahren. Sollten bei der Buchung Zusatzkosten für die nicht vorhandene Winterausrüstung verlangt worden sein, können diese natürlich zurückgefordert werden.
Das Leihauto war mit einem serienmäßigen Navigationssystem ausgerüstet: in der Rechnung wurden mir zusätzliche Kosten für das Navigationssystem angelastet, obgleich ich es überhaupt nicht genutzt habe. Muss ich zahlen?
Die neuen Automodelle sind serienmäßig mit einem Navigationssystem ausgestattet, aber um dieses nutzen zu können, muss der Verbraucher die entsprechende SD-Karte anmieten. Wenn Ihnen also zum Zeitpunkt des Abholens keine solche Karte übergeben wurde und die Karte nicht unter den Ausstattungsmerkmalen des Wagens im Übergabeprotokoll verzeichnet ist, muss dieser Zusatzservice auch nicht bezahlt werden. Deshalb ist es ratsam, beim Abholen des Fahrzeugs zu kontrollieren, womit das Auto ausgestattet ist und, sollten Sie das Navigationsgerät nicht nutzen wollen, bestehen Sie beim Mitarbeiter darauf, dass dies auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wird.
Die Beraterinnen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) stehen Ihnen für alle weiteren Fragen zur Verfügung (Tel. 0471/980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org).
Bozen, 15. Oktober 2018
Presse Information
Häufig, sei es aufgrund mangelnder Information, sei es aus gewisser Unachtsamkeit, sind die tatsächlichen Mietkosten höher als die vorab von der Autoverleihfirma mitgeteilten. Im Folgenden sehen wir uns eben solche Fälle an:
Der Abholvoucher für das Mietauto zeigt an, dass die Flughafengebühren sowie die Straßensteuer bereits bezahlt sind. Diese Positionen sind jedoch erneut auf der Rechnung der Autoverleihfirma aufgelistet. Muss ich also denselben Betrag zweimal zahlen?
Nein, der Verbraucher zahlt nicht zweimal denselben Betrag: die bereits bezahlte Summe wird von der Endsumme abgezogen. Die Autoverleihfirmen sind aber dazu verpflichtet, die Kostenpunkte in Bezug auf Flughafengebühren und Straßensteuern gesondert anzuführen.
Das Fahrzeug wurde außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben. Wie kann ich mich davor schützen, dass mir über meine Kreditkarte Schäden, die im Nachhinein vom Mitarbeiter der Autoverleihfirma festgestellt wurden, angelastet werden?
In diesem Fall ist es ratsam, den Moment der Rückgabe mit Fotos vom Fahrzeug festzuhalten und hierbei besonderes Augenmerk auf den Kilometerzähler, die Benzinanzeige und die Karosserie zu legen. Auch ein Foto der Nummer des Stellplatzes des Fahrzeugs sollte gemacht werden. Vergewissern Sie sich, dass das Datum und der Zeitpunkt, wann die Fotos gemacht wurden, klar aus den Aufnahmen hervorgehen.
Der Mietzeitraum fällt auf die Wintermonate. Wie kann ich sicherstellen, dass in dem mir übergebenen Leihauto auch die nötige Winterausrüstung vorhanden ist?
Schneeketten und Winterreifen gelten bei den meisten Autoverleihfirmen als „Optionals“, die nicht automatisch Bestandteil des Vertrages sind. Sollten Sie sich also dazu entschließen, ein Fahrzeug im Winter anzumieten und auch Straßenabschnitte mit Schneeketten- bzw. Winterreifenpflicht (normalerweise vom 15. November bis zum 15. April) befahren, muss diese Ausrüstung eigens – am besten schon bei der Buchung - bei der Autoverleihfirma angefragt werden. Vergewissern Sie sich zum Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs, ob zumindest Winterreifen vorhanden sind; sollte dem nicht so sein, bestehen Sie darauf, dass Ihr Fahrzeug mit Winterreifen nachgerüstet wird. Sollte dies nicht möglich sein, ist es wichtig, dass dieser Umstand auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wird. So können etwaige Strafen, die wegen des Verstoßes gegen die Winterreifenpflicht verhängt werden, der Autoverleihfirma angelastet werden. Und sollten Sie dazu gezwungen sein, Winterreifen zu kaufen, kann die Autoverleihfirma zur Erstattung der Kosten aufgefordert werden: deshalb ist es wichtig, die Kassenbelege aufzubewahren. Sollten bei der Buchung Zusatzkosten für die nicht vorhandene Winterausrüstung verlangt worden sein, können diese natürlich zurückgefordert werden.
Das Leihauto war mit einem serienmäßigen Navigationssystem ausgerüstet: in der Rechnung wurden mir zusätzliche Kosten für das Navigationssystem angelastet, obgleich ich es überhaupt nicht genutzt habe. Muss ich zahlen?
Die neuen Automodelle sind serienmäßig mit einem Navigationssystem ausgestattet, aber um dieses nutzen zu können, muss der Verbraucher die entsprechende SD-Karte anmieten. Wenn Ihnen also zum Zeitpunkt des Abholens keine solche Karte übergeben wurde und die Karte nicht unter den Ausstattungsmerkmalen des Wagens im Übergabeprotokoll verzeichnet ist, muss dieser Zusatzservice auch nicht bezahlt werden. Deshalb ist es ratsam, beim Abholen des Fahrzeugs zu kontrollieren, womit das Auto ausgestattet ist und, sollten Sie das Navigationsgerät nicht nutzen wollen, bestehen Sie beim Mitarbeiter darauf, dass dies auf dem Übergabeprotokoll vermerkt wird.
Die Beraterinnen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) stehen Ihnen für alle weiteren Fragen zur Verfügung (Tel. 0471/980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org).
Bozen, 15. Oktober 2018
Presse Information
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