Der Abschluss eines Online-Abos ist ganz einfach: So kann man zum Beispiel im Netz eine Fachzeitschrift abonnieren, einfach seine Daten bestätigen und schon kann man in eine spannende Lektüre eintauchen. Was dabei oft nicht beachtet wird: Online-Abos verlängern sich oft stillschweigend und automatisch.
VerbraucherInnen lesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig nicht, dies ist bei online abgeschlossen Verträgen nicht anders. Bei Abonnements kann dies zu unangenehmen Überraschungen führen, da in den AGBs oft festgelegt ist, dass es sich nach Ablauf der kostenlosen Testphase automatisch verlängert. Diese automatische Verlängerung samt den damit verbundenen Gebühren kann sogar mehr als einmal erfolgen, wenn die Kündigung nicht innerhalb der in den ABGs festgelegten Frist und in der erforderlichen Form mitgeteilt wird.
In der Regel werden VerbraucherInnen zusätzlich beim Abschluss des Abonnements in der Willkommensnachricht des Dienstes oder in der Bestätigungs-E-Mail über die stillschweigende Verlängerung informiert. Danach folgen jedoch in der Regel keine weitere Hinweise dazu.
Die Gesetzgeber einiger europäischer Staaten haben diese Angelegenheit weit verbraucherfreundlicher reglementiert und der Tatsache Rechnung getragen, dass der Hinweis einer stillschweigende nund automatischen Verlängerung in den AGBs zu wenig und für VerbraucherInnen als schwächere Vertragspartei nicht klar erkennbar ist.
"In Österreich beispielsweise kann ein Abonnement nur dann automatisch verlängert werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vorhandensein einer automatischen Verlängerung muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags angegeben werden, der Verbraucher muss vor Ablauf der Verlängerung nochmals daran erinnert werden, und es muss ihm eine angemessene Frist eingeräumt werden, um über die Verlängerung nachzudenken und gegebenenfalls zu kündigen", erklärt Julia Rufinatscha, Rechtsberaterin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Italien. In Frankreich gibt es eine ähnliche Regelung.
Auch in Deutschland wird gerade ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die automatische Verlängerung von Online-Abos erschweren soll. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass ein Abonnement nur für einen Zeitraum von drei Monaten automatisch verlängert werden kann und nicht, wie sonst üblich, für längere Zeiträume, zum Beispiel für ein Jahr. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist wird – so der Gesetzentwurf – sollte eine Verlängerung um ein weiteres Jahr nur dann möglich werden, wenn der Verbraucher ausdrücklich darüber informiert wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, es zu kündigen. Die Kündigungsfrist bei Online-Abos soll auch auf einen Monat beschränkt werden. "Bislang konnten Abos oft nicht rechtzeitig beendet werden, weil die Fristen dafür viel zu lang sind, drei oder sogar sechs Monate vor Ablauf des Abonnements", erklärt Rebecca Berto, Rechtsberaterin beim EVZ.
Die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte Aspekte von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, die ab Januar 2022 gelten soll, wird dazu beitragen, den Schutz in diesem Bereich zu vereinheitlichen.
"Solange es keine einheitliche Regelungen gibt, gilt für VerbraucherInnen nach wie vor die Vorsichtsmaßnahme, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen, zumindest was die Kosten der Dienstleistung, die Vertragsdauer, die Verlängerung der Dienstleistung und den Rücktritt betrifft", empfiehlt abschließend Rebecca Berto vom EVZ.
Weitere Informationen erhalten Sie kostenlos beim Europäischen Verbraucherzentrum Italien (Büro Bozen Tel.: 0471-980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org.
22 Februar 2021
Presse Information
In der Regel werden VerbraucherInnen zusätzlich beim Abschluss des Abonnements in der Willkommensnachricht des Dienstes oder in der Bestätigungs-E-Mail über die stillschweigende Verlängerung informiert. Danach folgen jedoch in der Regel keine weitere Hinweise dazu.
Die Gesetzgeber einiger europäischer Staaten haben diese Angelegenheit weit verbraucherfreundlicher reglementiert und der Tatsache Rechnung getragen, dass der Hinweis einer stillschweigende nund automatischen Verlängerung in den AGBs zu wenig und für VerbraucherInnen als schwächere Vertragspartei nicht klar erkennbar ist.
"In Österreich beispielsweise kann ein Abonnement nur dann automatisch verlängert werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vorhandensein einer automatischen Verlängerung muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags angegeben werden, der Verbraucher muss vor Ablauf der Verlängerung nochmals daran erinnert werden, und es muss ihm eine angemessene Frist eingeräumt werden, um über die Verlängerung nachzudenken und gegebenenfalls zu kündigen", erklärt Julia Rufinatscha, Rechtsberaterin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Italien. In Frankreich gibt es eine ähnliche Regelung.
Auch in Deutschland wird gerade ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die automatische Verlängerung von Online-Abos erschweren soll. Der Entwurf sieht nämlich vor, dass ein Abonnement nur für einen Zeitraum von drei Monaten automatisch verlängert werden kann und nicht, wie sonst üblich, für längere Zeiträume, zum Beispiel für ein Jahr. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist wird – so der Gesetzentwurf – sollte eine Verlängerung um ein weiteres Jahr nur dann möglich werden, wenn der Verbraucher ausdrücklich darüber informiert wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, es zu kündigen. Die Kündigungsfrist bei Online-Abos soll auch auf einen Monat beschränkt werden. "Bislang konnten Abos oft nicht rechtzeitig beendet werden, weil die Fristen dafür viel zu lang sind, drei oder sogar sechs Monate vor Ablauf des Abonnements", erklärt Rebecca Berto, Rechtsberaterin beim EVZ.
Die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte Aspekte von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, die ab Januar 2022 gelten soll, wird dazu beitragen, den Schutz in diesem Bereich zu vereinheitlichen.
"Solange es keine einheitliche Regelungen gibt, gilt für VerbraucherInnen nach wie vor die Vorsichtsmaßnahme, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen, zumindest was die Kosten der Dienstleistung, die Vertragsdauer, die Verlängerung der Dienstleistung und den Rücktritt betrifft", empfiehlt abschließend Rebecca Berto vom EVZ.
Weitere Informationen erhalten Sie kostenlos beim Europäischen Verbraucherzentrum Italien (Büro Bozen Tel.: 0471-980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org.
22 Februar 2021
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