„Ich habe ein Hotelzimmer gebucht, jetzt möchte ich aber nicht mehr verreisen. Der Hotelier fordert nun, dass ich trotzdem den gesamten Betrag bezahle. Muss ich wirklich zahlen?“ Diese Frage wird dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) derzeit öfter gestellt.
Einige Hotels sehen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornogebühr ausgedrückt in einem Prozentsatz des Gesamtpreises vor. Dieser erhöht sich je näher der Abreisetermin rückt und kann kurz vor dem geplanten Reiseantritt auch bei 100% liegen. Wenn aber ein Angeld zur Bestätigung (sog. caparra confirmatoria) vereinbart wurde, wird der Hotelbetreiber in der Regel diesen Betrag einbehalten, er könnte aber unter Umständen auch einen größeren Schadenersatz verlangen (wenn es ihm z. B. nicht mehr gelingt, das Zimmer Dritten zuzuweisen oder er Buchungsanfragen anderer Gäste abgelehnt hat). Bei der Berechnung der Stornogebühr sollten auf jeden Fall die Kosten der Nebendienstleistungen wie Frühstück oder andere Mahlzeiten in Abzug gebracht werden.
Eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit wird von einigen Buchungsportalen angeboten (und letzthin auch von einigen Hotels): Gegen einen Preisaufschlag im Vergleich zur “normalen” Buchung kann man die kostenlose Stornierung bis zu einem bestimmten Tag vor Reiseantritt auswählen – ein gute Möglichkeit besonders zu Pandemiezeiten, wenn man gerne kurzfristig umplanen möchte. Alternativ dazu, ist es empfehlenswert, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die beim Auftreten der von der Polizze gedeckten Ereignisse eventuelle Stornogebühren übernimmt. Viele Hotels bieten auch die Möglichkeit an, eine solche bei der Buchung abzuschließen.
Wenn es absolut unmöglich ist, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, z. B. weil der Beherbergungsbetrieb nicht erreicht werden kann, weil die Straße durch Überschwemmungen oder Erdrutsche blockiert ist, oder wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 der Aufenthalt nicht möglich ist, können VerbraucherInnen auf der Grundlage von Artikel 1463 des italienischen Zivilgesetzbuches eine Erstattung verlangen. Dies gilt natürlich nur wenn sich das Hotel in Italien befindet und somit italienisches Recht anwendbar ist.
„Von den rechtlichen Bestimmungen abgesehen, empfehlen wir den VerbraucherInnen in diesen Fällen immer, den Dialog mit dem Hotelier zu suchen, um einen finanziellen Ausfall zu vermeiden. Man kann beispielsweise darum bitten, den Aufenthalt zu verschieben oder jemanden finden, dem man die Buchung abtritt“, erklärt Barbara Klotzner, Beraterin beim Europäischen Verbraucherzentrum.
Abschließend erinnern wir daran, dass das kostenlose Rücktrittsrecht, welches bei Online-Käufen prinzipiell vorgesehen ist, bei Hotelbuchungen, bei welchen die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erbracht werden soll, nicht gilt.
Weiterführende Informationen zum Thema Hotelbuchungen finden Sie hier.
Bozen, 13.8.2021
Presse-Information
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