Das Dekret zur Umsetzung des im Gesetz Nr. 77/2020 vorgesehenen Garantiefonds zur Entschädigung der Covid-19 Reisegutscheine wurde endlich im Amtsblatt veröffentlicht. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) fasst die wichtigsten Informationen zusammen.
Der Garantiefonds soll Verbraucher:innen, die über Gutscheine verfügen, welche nicht innerhalb der Fälligkeit eingelöst wurden, entschädigen, wenn die Gutscheine im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalter oder des Transportunternehmens nicht erstattet wurden. Das Dekret, welches die Zugangsmodalitäten zum Fonds festlegt, wird am 30. November 2021 in Kraft treten. Innerhalb der folgenden 30 Tage soll auf der Internetseite des Ministeriums für Tourismus eine Bekanntmachung, mit genauen Modalitäten für die Einreichung des Antrags, folgen.
Der Antrag muss zusammen mit dem nicht innerhalb der Fälligkeit eingelösten Gutschein und den an das Reiseunternehmen gerichteten Erstattungsantrag innerhalb 31. Dezember 2021, 12.00 Uhr, eingereicht werden und die Erklärung über den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sowie eine Eigenerklärung mit den Daten der Antragstellenden (Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Steuernummer und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer) enthalten. Somit könnte der Zugang zum Fonds nicht nur auf Verbraucher:innen beschränkt sein, sondern unter Umständen auch für Gewerbetreibende möglich sein, sofern sie sich nicht in einem Insolvenz-, Konkurs- oder einem Vergleichsverfahren befinden.
Die Entschädigung wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge gezahlt und sollte dem Geldwert des Gutscheins entsprechen.
Die Höhe des Fonds beträgt 1 Million Euro für das Jahr 2021. Die ursprünglich für das Jahr 2020 vorgesehenen 5 Millionen Euro stehen nicht mehr zur Verfügung, da sie, wie in den Erwägungsgründen des Dekrets angegeben, nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres 2020 zweckgebunden wurden. Wird eine Million Euro ausreichen, um alle Anträge zu erfüllen? Wahrscheinlich nicht, und in diesem Fall sieht das Dekret ausdrücklich vor, dass den berechtigten Antragsstellenden eine reduzierte Entschädigung gezahlt wird, und zwar gemäß einer proportionalen Aufteilung der anerkannten Gesamtentschädigung.
"Endlich wurde der Garantiefonds eingerichtet“, sagt Monika Nardo vom Europäischen Verbraucherzentrum Italien, "dennoch gibt es einige Zweifel an der konkreten Umsetzung. Die gemäß den italienischen Covid-19-Notstandsbestimmungen ausgestellten Gutscheine sind 24 Monate gültig und nicht 18 Monate, wie es im Dekret steht. Daher werden ab heute und bis zum 31. Dezember 2021 nur sehr wenige im Besitz eines abgelaufenen Gutscheins sein und somit Anspruch auf den Fonds haben, mit Ausnahme der Gutscheine für Transportdienstleistungen, deren Erstattung nach 12 Monaten beantragt werden kann.“
Barbara Klotzner vom Europäischen Verbraucherzentrum Italien weist außerdem darauf hin, dass „die Covid-Gutscheine gemäß Notstandsbestimmungen nur für Verträge ausgestellt wurden, deren Erfüllung zwischen dem 11. März und dem 30. September 2020 vorgesehen war und deren Auflösung (sowohl seitens des Reisenden als auch des Dienstleisters) innerhalb 31. Juli 2020 erfolgt ist. Dies bedeutet, dass viele Gutscheine erst ab 2022 verfallen und somit erst dann erstattungsfähig werden.“
Wenn der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen aber bereits zahlungsunfähig sind und sich daher in einer kritischen finanziellen Lage befindet, welchen Sinn hätte es dann, den Ablauf der Fälligkeit des Gutscheins abzuwarten zu müssen, um eine Erstattung mittels des Fonds zu erhalten?
„Die Durchführungsbestimmungen des Fonds lassen Zweifel aufkommen, ob das Ziel, die Verbraucher:innen vor einer möglichen Insolvenz oder einem Konkurs von Reiseunternehmen zu schützen, erreicht wird. Wir hoffen daher, dass der Fonds auch für das Jahr 2022 finanziert wird und dass das Ministerium für Tourismus einen konstruktiven Dialog mit den Verbraucherorganisationen aufnimmt, die seit den ersten Anzeichen der Folgen der Covid-19 Pandemie an vorderster Front bei der Unterstützung und dem Schutz der Reisenden stehen“, schließt Monika Nardo ab.
Presse Information
Bozen, 19.11.2021
Der Antrag muss zusammen mit dem nicht innerhalb der Fälligkeit eingelösten Gutschein und den an das Reiseunternehmen gerichteten Erstattungsantrag innerhalb 31. Dezember 2021, 12.00 Uhr, eingereicht werden und die Erklärung über den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sowie eine Eigenerklärung mit den Daten der Antragstellenden (Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Steuernummer und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer) enthalten. Somit könnte der Zugang zum Fonds nicht nur auf Verbraucher:innen beschränkt sein, sondern unter Umständen auch für Gewerbetreibende möglich sein, sofern sie sich nicht in einem Insolvenz-, Konkurs- oder einem Vergleichsverfahren befinden.
Die Entschädigung wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge gezahlt und sollte dem Geldwert des Gutscheins entsprechen.
Die Höhe des Fonds beträgt 1 Million Euro für das Jahr 2021. Die ursprünglich für das Jahr 2020 vorgesehenen 5 Millionen Euro stehen nicht mehr zur Verfügung, da sie, wie in den Erwägungsgründen des Dekrets angegeben, nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres 2020 zweckgebunden wurden. Wird eine Million Euro ausreichen, um alle Anträge zu erfüllen? Wahrscheinlich nicht, und in diesem Fall sieht das Dekret ausdrücklich vor, dass den berechtigten Antragsstellenden eine reduzierte Entschädigung gezahlt wird, und zwar gemäß einer proportionalen Aufteilung der anerkannten Gesamtentschädigung.
"Endlich wurde der Garantiefonds eingerichtet“, sagt Monika Nardo vom Europäischen Verbraucherzentrum Italien, "dennoch gibt es einige Zweifel an der konkreten Umsetzung. Die gemäß den italienischen Covid-19-Notstandsbestimmungen ausgestellten Gutscheine sind 24 Monate gültig und nicht 18 Monate, wie es im Dekret steht. Daher werden ab heute und bis zum 31. Dezember 2021 nur sehr wenige im Besitz eines abgelaufenen Gutscheins sein und somit Anspruch auf den Fonds haben, mit Ausnahme der Gutscheine für Transportdienstleistungen, deren Erstattung nach 12 Monaten beantragt werden kann.“
Barbara Klotzner vom Europäischen Verbraucherzentrum Italien weist außerdem darauf hin, dass „die Covid-Gutscheine gemäß Notstandsbestimmungen nur für Verträge ausgestellt wurden, deren Erfüllung zwischen dem 11. März und dem 30. September 2020 vorgesehen war und deren Auflösung (sowohl seitens des Reisenden als auch des Dienstleisters) innerhalb 31. Juli 2020 erfolgt ist. Dies bedeutet, dass viele Gutscheine erst ab 2022 verfallen und somit erst dann erstattungsfähig werden.“
Wenn der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen aber bereits zahlungsunfähig sind und sich daher in einer kritischen finanziellen Lage befindet, welchen Sinn hätte es dann, den Ablauf der Fälligkeit des Gutscheins abzuwarten zu müssen, um eine Erstattung mittels des Fonds zu erhalten?
„Die Durchführungsbestimmungen des Fonds lassen Zweifel aufkommen, ob das Ziel, die Verbraucher:innen vor einer möglichen Insolvenz oder einem Konkurs von Reiseunternehmen zu schützen, erreicht wird. Wir hoffen daher, dass der Fonds auch für das Jahr 2022 finanziert wird und dass das Ministerium für Tourismus einen konstruktiven Dialog mit den Verbraucherorganisationen aufnimmt, die seit den ersten Anzeichen der Folgen der Covid-19 Pandemie an vorderster Front bei der Unterstützung und dem Schutz der Reisenden stehen“, schließt Monika Nardo ab.
Presse Information
Bozen, 19.11.2021
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