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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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05.07.2022

Flugchaos - Leitfaden für Flugreisen im Sommer 2022

 
Personalengpässe bei den Flughäfen und den Fluggesellschaften, europaweite Streiks, eine erhöhte Nachfrage vonseiten der Passagiere nach zwei Jahren Pandemie – die Gründe, für das Flugchaos im Sommer 2022 sind vielseitig und kurzfristig ist es wohl nicht möglich, die Ursachen zu beseitigen. Das Europäische Verbraucherzentrum Italien erklärt, welche Rechte Flugreisende in der EU haben und was Sie tun können, um möglichst sorgenfrei zu vereisen.
Flugreisende genießen in der EU durch die EU-Fluggastrechteverordnung über ein hohes Schutzniveau im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung und großer Verspätung eines Fluges. Die Verordnung gilt, unabhängig von der Fluggesellschaft, für alle Abflüge aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island, aber auch für Flüge in die EU, Schweiz, Norwegen oder Island, falls die Flüge von einer europäischen, schweizerischen, norwegischen oder isländischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.

Im Falle einer Flugannullierung sowie im Falle der Nichtbeförderung (z. B. aufgrund eines überbuchten Fluges) können Passagiere zwischen der vollständigen Ticketrückerstattung und der kostenlosen Umbuchung auf einen Ersatzflug wählen. Wählen Passagiere die Umbuchung auf den erstmöglichen Ersatzflug, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen (unter anderem Mahlzeiten, Getränke und Hotelunterbringung) anbieten, bis die Passagiere ihr Endziel erreichen. Wählt man hingegen die Ticketrückerstattung, da die Reise zwecklos geworden ist, endet der Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Außerdem haben Passagiere im Falle einer kurzfristigen Flugannullierung sowie bei einer Verspätung am Endziel von mehr als 3 Stunden unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung, welche 250, 400 oder 600 Euro beträgt und gestaffelt nach Entfernung des Fluges berechnet wird. Die Fluggesellschaft muss diese Ausgleichszahlung aber nicht bezahlen, wenn die Annullierung bzw. die Verspätung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (z. B. widrige Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, Streik des Flughafenpersonals) zurückzuführen ist und somit nicht hätte vermieden werden können; oder wenn die Passagiere mehr als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung des Fluges informiert wurden.

Das Europäische Verbraucherzentrum Italien gibt folgende Tipps für Ihre Flugreise:

Beim Buchen:
  • Wer Flüge online buchen möchte, sollte die Flüge direkt auf der Internetseite der Fluggesellschaft buchen. In diesem Fall haben Sie einen direkten Ansprechpartner, falls etwas schief geht. Außerdem vermeiden Sie unnötige Mehrkosten und Komplikationen, welche Buchungen auf Online-Plattformen oft mit sich führen. Die Erfahrung aus den Beschwerdefällen zeigt, dass es äußerst mühsam sein kann, eine Erstattung oder Umbuchung zu erhalten, wenn die Flüge bei Online-Vermittlern gebucht wurden.
  • Wenn Sie Verbindungsflüge buchen müssen, sollten Sie sicherstellen, dass alle Flüge im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrag gebucht werden. Dies gilt auch für Hin- und Rückflüge. Nur im Falle eines einzigen Beförderungsvertrages, welcher durch eine einzige Buchungsnummer (PNR) der Fluggesellschaft gekennzeichnet wird, die für alle Flüge der Reise gilt, bleiben Ihre Rechte gemäß EU-Fluggastrechteverordnung gewahrt. Wird beispielsweise der Hinflug annulliert, können Sie auch die Erstattung des nutzlos gewordenen Rückfluges beantragen. Bei Anschlussverbindungen muss die Fluggesellschaft Sie kostenfrei umbuchen, wenn Sie einen Flug verpassen, und gewährleisten, dass Sie Ihr Endziel erreichen. Außerdem können Sie Ihr Gepäck bis zum Endflughafen aufgeben. Manche Online-Portale kombinieren einzelne Flüge verschiedener Fluggesellschaften, wobei getrennte Beförderungsverträge mit der jeweiligen Fluggesellschaft abgeschlossen werden und Passagiere nicht über die wesentlichen Nachteile dieser getrennten Verträge informiert werden: Verpasst man beispielsweise einen Anschlussflug, muss man sich auf eigene Kosten um eine Alternative kümmern.
  • Kontrollieren Sie, ob die Fluggesellschaft flexible Tarife anbietet, die bei Bedarf umgebucht werden können. Falls nicht, ist es ratsam, den Abschluss einer guten Reiseversicherung in Erwägung zu ziehen: Eine Rücktrittsversicherung erstattet normalerweise bei Krankheit oder Unfall den Ticketpreis. Überprüfen Sie, ob auch eine Covid-19 Erkrankung, die den Reiseantritt verhindert, mitversichert ist.
  • Planen Sie genügend Zeit bei getrennt gebuchten Folgeverbindungen ein und kontrollieren Sie bei den jeweiligen Anbietern, welche Check-in Zeiten für die Unterkunft gelten und innerhalb wann Sie Ihr Mietauto abholen müssen.


Vor der Reise:
  • Kontrollieren Sie die Flugdaten auf der Internetseite der Fluggesellschaft. Fluggesellschaften sind verpflichtet, Passagiere über eventuelle Änderungen zu informieren. Wurden die Flüge bei Online-Vermittlern gebucht, werden diese Informationen aber mitunter nicht weitergeleitet, wenn der Online-Vermittler beispielsweise Ihre Kontaktdaten nicht an die Fluggesellschaft übermittelt hat.
  • Checken Sie online ein: Der Online-Check-in ist kostenlos und Sie müssen keine zusätzliche Wartezeit am Check-in-Schalter des Flughafens einplanen.
  • Kontrollieren Sie auf der Internetseite des Flughafens, wie viele Stunden vor Abflug Sie am Flughafen sein müssen. Planen Sie genügend Zeit ein!
  • Wenn Sie die App der Fluggesellschaft, mit der Sie reisen, herunterladen, können Sie viele Informationen in Echtzeit während der Reise abrufen.


Am Flughafen:
  • Stellen Sie sicher, dass Sie rechtzeitig am Flughafen sind.
  • Bei Warteschlagen am Flughafen sollten Sie unbedingt den Zeitablauf dokumentieren und Fotos machen. Ohne entsprechende Beweise ist es nicht möglich, zu belegen, dass man rechtzeitig am Flughafen war und den Flug unverschuldet verpasst hat. Wenn es zeitlich knapp wird, obwohl Sie rechtzeitig am Flughafen waren, sollten Sie höflich fragen, ob man sie vorlassen kann.


Im Falle einer Flugannullierung/Nichtbeförderung:
  • Wenn Sie einen Ersatzflug benötigen, sollten Sie zunächst online prüfen, ob Sie den Flug direkt auf der Internetseite der Fluggesellschaft umbuchen können, indem Sie Ihre Buchung aufrufen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten Sie die Fluggesellschaft kontaktieren, damit man Sie kostenlos auf einen Ersatzflug umbucht. Lassen Sie es sich schriftlich bestätigen, wenn man Sie nicht umbuchen kann. Wichtig: Fluggesellschaften sollten auch auf Flüge anderer Fluggesellschaften bzw. andere Verkehrsmittel umbuchen – wenn sie nicht auf eigene, zeitnahe Flüge umbuchen können.
  • Wenn Sie eine Unterkunft benötigen, da Ihr von der Fluggesellschaft organisierter Ersatzflug erst ab Folgetag abfliegt, sollten Sie die Fluggesellschaft kontaktieren. Bietet die Fluggesellschaft keine Unterkunft an, können Sie unter Einreichung der Kostenbelege eine Rückerstattung der Ausgaben bei der Fluggesellschaft einfordern. Dies gilt auch für Kosten für Verpflegung und die Transportspesen vom Flughafen zur Unterkunft und zurück.


Zum Reisegepäck:
  • Kontrollieren Sie vorab die Bestimmungen des Handgepäcks und reisen Sie, soweit möglich, nur mit Handgepäck.
  • Reisedokumente, Bargeld, Kreditkarten, Medikamente, Wertgegenstände, Laptops, Tablets, zerbrechliche Güter und Haus- und Autoschlüssel müssen immer ins Handgepäck.
  • Wenn Sie mit aufgegebenem Gepäck reisen, sollten Sie alte „Baggage-Tags“ entfernen und Ihre Kontaktdaten befestigen. Dies erleichtert – falls notwendig – die Kontaktaufnahme vonseiten der Fluggesellschaft, falls der Koffer verloren gehen sollte.
  • Machen Sie Fotos des Inhalts des Koffers und erstellen Sie eine Liste des Kofferinhaltes. Somit können Sie beweisen, was Sie eingepackt haben und den guten Zustand des Reisegepäcks belegen, falls dieses beschädigt wird oder verloren geht.
  • Beachten Sie die Fristen bei Gepäckreklamationen: Die erste Schadensmeldung muss bereits am Flughafen gemacht werden! Dabei wird der sogenannte PIR (Property Irregularity Report) ausgefüllt. Bei Gepäckbeschädigung müssen Sie innerhalb von 7 Tagen eine schriftliche Reklamation an die Fluggesellschaft schicken, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem Ihnen das Gepäck wieder zur Verfügung gestellt wurde.


Ein letzter Ratschlag, der nicht vergessen werden sollte:
  • Ein höflicher und freundlicher Umgang mit dem Personal ist hilfreich und ratsam: Keiner der Mitarbeitenden hat die Probleme, mit denen Sie möglicherweise konfrontiert sind, verursacht oder ist dafür verantwortlich. Im Gegenteil, das Personal ist, soweit möglich, bemüht, den Passagieren zu helfen. Für alles andere gibt es Beschwerdeverfahren.


Die Beraterinnen und Berater des EVZ Italien – Büro Bozen sind telefonisch unter der Nummer 0471 980939 und via E-Mail unter info@euroconsumatori.org erreichbar und bieten kostenlose Beratung und Unterstützung. Auf der Internetseite des EVZ stehen zudem zahlreiche Informationen, nützliche Tipps, Musterbriefe und vielfältige Publikationen im Bereich der Flugreisen zum kostenlosen Download zur Verfügung: https://www.euroconsumatori.org/de/flugreisen.
 

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