Chargeback Infoblatt
Sie haben im Internet ein Paar angesagte Sneakers gesehen, die Sie schon lange gesucht haben; dann haben Sie diese bestellt und mit Kreditkarte bezahlt. Bei Ihrer nächsten Kreditkartenabrechnung mussten Sie jedoch feststellen, dass der Verkäufer Ihnen einen höheren Preis als den vereinbarten abgebucht hat. In diesem Fall sollten Sie unbedingt das sog. Chargeback beantragen.
Sie haben im Internet ein Paar angesagte Sneakers gesehen, die Sie schon lange gesucht haben; dann haben Sie diese bestellt und mit Kreditkarte bezahlt. Bei Ihrer nächsten Kreditkartenabrechnung mussten Sie jedoch feststellen, dass der Verkäufer Ihnen einen höheren Preis als den vereinbarten abgebucht hat. In diesem Fall sollten Sie unbedingt das sog. Chargeback beantragen.
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Chargeback
Sie haben im Internet ein Paar angesagte Sneakers gesehen, die Sie schon lange gesucht haben; dann haben Sie diese bestellt und mit Kreditkarte bezahlt. Bei Ihrer nächsten Kreditkartenabrechnung mussten Sie jedoch feststellen, dass der Verkäufer Ihnen einen höheren Preis als den vereinbarten abgebucht hat. In diesem Fall sollten Sie unbedingt das sog. Chargeback beantragen.
Was ist das Chargeback?
Darunter versteht man die Rückerstattung von Geld an den Verbraucher vonseiten des Kreditkartenunternehmens (nachfolgend „Zahlungsdienstleister“ genannt). Der Verbraucher kann sich bei unberechtigten oder falschen Abbuchungen (z.B.Kreditkartenmissbrauch, doppelte Abbuchung des Betrages, Abbuchung eines höheren Betrages) an seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen wenden und die Stornierung der Abbuchung sowie die Rückerstattung des Geldes verlangen.
Voraussetzung für das Chargeback ist allerdings, dass die Bezahlung der Ware oder Dienstleistung mit einer Kreditkarte erfolgt sein muss. Bei einer Bezahlung mit einer sog. Debitkarte– dazu gehört die Bankomatkarte - ist ein Chargeback in Italien, im Unterschied zu anderen EU-Ländern, leider nicht möglich.
Gesetzliche Regelung
In Italien wird das Chargeback mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr.11/2010 geregelt. Dieses Dekret sieht vor, dass der Betroffene, sobald er feststellt, dass eine Abbuchung unerlaubt oder unkorrekt ausgeführt wurde, sich unverzüglich an Zahlungsdienstleister,also seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen, wenden muss.
In jedem Fall muss er den Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten ab dem Datum der Belastung informieren.
Hinweis:
Bitte beachten Sie unbedingt die Bedingungen und Fristen Ihres Kreditkartenunternehmens zur Einreichung des Chargeback-Antrags. Der Zahlungsdienstleister muss dem Verbraucher das Geld sofort erstatten. Im Falle eines begründeten Betrugsverdachts kann der Zahlungsdienstleister jedoch die Rückerstattung aussetzen. Auch nach der Rückerstattung des Geldes hat der Zahlungsdienstleister die Möglichkeit zu beweisen, dass der Konsument die Abbuchung „genehmigt“ hat, und kann daher von diesem die Rückgabe des erstatteten Betrages verlangen.Aber nicht nur bei unberechtigten und unerlaubten Abbuchungen, auch im Fall der Nichtlieferung der Ware, bei einer plötzlichen Zahlungsunfähigkeit oder im Falle eines Konkurses des Unternehmens stellt das Chargeback ein nützliches Instrument dar, mit dem die Verbraucher relativ schnell zu ihrem Geld kommen, ohne diesem nachlaufen zu müssen. In den genannten Fällen sollten Sie sich so schnell wie möglich an Ihre Bank und Ihr Kreditkartenunternehmen wenden und einen Chargeback-Antrag stellen.
Selbstbehalt
Wurde die Zahlung mit einer aufladbaren Kreditkarte (sog. Prepaid-Kreditkarte) getätigt, so besteht normalerweise ein Selbstbehalt zulasten des Karteninhabers und dieser erhält, bei einer positiven Bearbeitung des Antrages, nicht den gesamten Kaufpreis zurück.Mit der Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Service Directive – PSD 2) in Italien durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 218/2017 wurde der maximal vom Karteninhaber zu tragende Selbstbehalt im Fall von unberechtigten Abbuchungen bei aufladbaren Kreditkarten von 150 Euro auf 50 Euro reduziertMusterbrief - Chargeback-Antrag
In Italien wird das Chargeback mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 11/2010 geregelt. Dieses Dekret sieht vor, dass der/die Betroffene, sobald er feststellt, dass eine Abbuchung unerlaubt oder unkorrekt ausgeführt wurde, sich unverzüglich an den Zahlungsdienstleister, also seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen, wenden muss. In jedem Fall muss der/die Betroffene den Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten ab dem Datum der Belastung informieren. Weitere Informationen zum Chargeback finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.euroconsumatori.org/de/chargeback
In Italien wird das Chargeback mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 11/2010 geregelt. Dieses Dekret sieht vor, dass der/die Betroffene, sobald er feststellt, dass eine Abbuchung unerlaubt oder unkorrekt ausgeführt wurde, sich unverzüglich an den Zahlungsdienstleister, also seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen, wenden muss. In jedem Fall muss der/die Betroffene den Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten ab dem Datum der Belastung informieren. Weitere Informationen zum Chargeback finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.euroconsumatori.org/de/chargeback
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