Zu den häufigsten Anfragen der Verbraucher an das Europäische Verbraucherzentrum Bozen zählen seit jeher jene zu den Passagierrechten im Flugverkehr. Missverständnisse und falsche Überzeugungen treten besonders dann auf, wenn Verbraucher mit Fluggesellschaften mit einer Lizenz eines Nicht-EU-Staates unterwegs sind. Welche Rechte hat ein Verbraucher, der mit einer Schweizer, türkischen oder arabischen Fluggesellschaft fliegt oder – am Boden bleibt?
Ausschlaggebend ist hierbei, wo sich der Abflugflughafen befindet. Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 zu den Passagierrechten kommt nämlich immer zur Anwendung, wenn es sich um einen Linien- oder Charterflug handelt, der in einem EU-Mitgliedstaat angetreten wird, ganz gleich ob es sich um einen Fluggesellschaft mit EU-Lizenz handelt oder nicht. Wird der Flug hingegen außerhalb der EU angetreten, findet die Verordnung hingegen nur Anwendung, wenn die Fluggesellschaft eine EU-Lizenz besitzt. Geht es also zum Beispiel um einen Flug der amerikanischen Fluglinie von München nach New York oder einer arabischen Fluglinie von Bergamo nach Casablanca, greift die Verordnung; beim Flug der jeweils selben Fluglinie von New York nach München oder von Casablanca nach Bergamo jedoch nicht. Bei einem Flug einer Schweizer Fluglinie von Rom nach Bozen oder umgekehrt kommt die Verordnung und somit die Passagierrechte in beiden Richtungen zur Anwendung.
Welche sind konkret die Rechte der Verbraucher in diesen Fällen? Wird ein Flug gestrichen, kann der Verbraucher zunächst wählen, ob er den Ticketpreis zurück möchte oder die Umbuchung auf einen Alternativflug akzeptiert. Wählt er die Umbuchung und muss mehrere Stunden warten, hat er Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, Telefonate und E-Mails. Fliegt er gar erst am nächsten Tag, hat er Anspruch auf eine Hotelübernachtung. Zusätzlich kann er eine Ausgleichszahlung von 250/400/600 Euro verlangen (je nach Fluglänge), außer die Annullierung erfolgte auf Grund außergewöhnlicher Umstände (z. B. ein Unwetter oder ein Fluglotsenstreik). Dasselbe gilt im Falle einer Nichtbeförderung auf Grund zum Beispiel einer Überbuchung. Bei einer Verspätung am Ankunftsort ab 3 Stunden kann der Verbraucher ebenfalls die Entschädigung von 250/400/600 Euro verlangen.
Verbraucher, die mit einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-Mitgliedsstaat von einem Flughafen innerhalb der EU abfliegen, haben also Rechte, die sie auch einfordern können. In allen Mitgliedsstaaten wurden zum Zwecke der Umsetzung der Fluggastrechteverordnung und deren Anwendung von Seiten der Fluggesellschaften sog. NEB (National Enforcement Bodies), also Durchsetzungsbehörden, geschaffen. In Italien erfüllt diese Funktion die Zivilluftfahrtbehörde ENAC (Ente Nazionale per l'Aviazione Civile). Falls die Fluggesellschaft das Reklamationsschreiben des Konsumenten nicht oder nicht ausreichend beantwortet, kann sich dieser an das zuständige NEB wenden, indem er das dafür vorgesehene Formular benutzt, welches von der Internetseite der Europäischen Kommission abgerufen werden kann. Für Informationen und für Hilfe beim Ausfüllen und der Auswahl des richtigen Musterbriefs zur Reklamation können Verbraucher sich direkt an das EVZ wenden; die Musterbriefe sind auch hier (auf Deutsch, Italienisch und Englisch) verfügbar.
31.10.2013
Presse-Information
Welche sind konkret die Rechte der Verbraucher in diesen Fällen? Wird ein Flug gestrichen, kann der Verbraucher zunächst wählen, ob er den Ticketpreis zurück möchte oder die Umbuchung auf einen Alternativflug akzeptiert. Wählt er die Umbuchung und muss mehrere Stunden warten, hat er Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, Telefonate und E-Mails. Fliegt er gar erst am nächsten Tag, hat er Anspruch auf eine Hotelübernachtung. Zusätzlich kann er eine Ausgleichszahlung von 250/400/600 Euro verlangen (je nach Fluglänge), außer die Annullierung erfolgte auf Grund außergewöhnlicher Umstände (z. B. ein Unwetter oder ein Fluglotsenstreik). Dasselbe gilt im Falle einer Nichtbeförderung auf Grund zum Beispiel einer Überbuchung. Bei einer Verspätung am Ankunftsort ab 3 Stunden kann der Verbraucher ebenfalls die Entschädigung von 250/400/600 Euro verlangen.
Verbraucher, die mit einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-Mitgliedsstaat von einem Flughafen innerhalb der EU abfliegen, haben also Rechte, die sie auch einfordern können. In allen Mitgliedsstaaten wurden zum Zwecke der Umsetzung der Fluggastrechteverordnung und deren Anwendung von Seiten der Fluggesellschaften sog. NEB (National Enforcement Bodies), also Durchsetzungsbehörden, geschaffen. In Italien erfüllt diese Funktion die Zivilluftfahrtbehörde ENAC (Ente Nazionale per l'Aviazione Civile). Falls die Fluggesellschaft das Reklamationsschreiben des Konsumenten nicht oder nicht ausreichend beantwortet, kann sich dieser an das zuständige NEB wenden, indem er das dafür vorgesehene Formular benutzt, welches von der Internetseite der Europäischen Kommission abgerufen werden kann. Für Informationen und für Hilfe beim Ausfüllen und der Auswahl des richtigen Musterbriefs zur Reklamation können Verbraucher sich direkt an das EVZ wenden; die Musterbriefe sind auch hier (auf Deutsch, Italienisch und Englisch) verfügbar.
31.10.2013
Presse-Information
zurück