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21.08.2014
Europäische Kommission fordert Autovermieter auf, Verbraucherdiskriminierung zu beenden
Vor wenigen Tagen veröffentlichte die Europäische Kommission ein Schreiben, das kürzlich an sechs internationale Autovermietungsfirmen gesandt wurde. Die Autovermieter werden aufgefordert, ihre diskriminierende Praxis zu beenden, die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten davon abhält, den günstigsten Internetpreis zu erhalten und somit die Chancen des Binnenmarktes zu nutzen.
„Der Binnenmarkt soll nicht nur Realität für die großen internationalen Unternehmen sein, sondern auch für die Verbraucher in Europa", so Michel Barnier, der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Vize-Präsident der Europäischen Kommission. Die Kommission verweist in ihrem Schreiben auf die Praxis der automatischen Umleitung auf die für das Land des Konsumenten zugeschnittene Internetseite, nach Identifizierung der IP-Adresse des Verbrauchers. Aufgrund der IP-Adresse ist es Verbrauchern mitunter nicht möglich, ihre Online-Reservierung abzuschließen. Zudem kann der Verbraucher – auch ohne automatischer Umleitung - nach Eingabe seines Wohnsitzlandes auf der Webseite des betreffenden Autovermieters je nach Wohnsitzland unterschiedliche Preise angezeigt bekommen. Bei einem Kunden aus Deutschland stieg der angegebene Preis für die Anmietung eines Fahrzeugs im Vereinigten Königreich um 100%, nachdem er sein Wohnsitzland eingegeben hatte.
Die EU-Kommission mahnt die Verbraucher zu mehr Wachsamkeit: Sie sollten im Binnenmarkt Ausschau nach guten Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen halten. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die EU-weiten und einzelstaatlichen Verbraucherschutzrechte durchzusetzen. Die Kommission wird die Entwicklungen in diesem Sektor aufmerksam beobachten und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit der Binnenmarkt für Verbraucher und Mietwagenunternehmen Wirklichkeit wird. Die Kommission hat sechs Unternehmen angeschrieben: SIXT, ENTERPRISE und GOLDCAR antworteten zufriedenstellend, EUROPCAR, HERTZ und AVIS nicht zufriedenstellend; aus diesem Grund hat die Kommission die Mietwagenunternehmen, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung noch nicht beachten, um die Vorlage eines Berichts über die Überprüfung ihrer Praxis bis spätestens 30. August 2014 gebeten (http://ec.europa.eu/internal_market/services/docs/services-dir/letters/20140811-letter-car-rental-companies_en.pdf).
Der EU-Binnenmarkt bietet Verbrauchern und Unternehmen Zugang zu einer breiten Palette von Dienstleistungen und Chancen. Unternehmen erhalten eine breitere Kundenbasis und Verbraucher Zugang zu Dienstleistungen, die in ihrem Wohnsitzland eventuell nicht verfügbar oder teurer sind. Deshalb sind EU-Vorschriften von entscheidender Bedeutung. Die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG, umgesetzt in Italien mit gesetztesvertretendem Dekret n. 59 vom 26. März 2009) verbietet Unternehmen beim Zugang zu einer Dienstleistung ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbrauchers. Im Bereich des Autoverleihs können die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen länderspezifischen Internetseiten ein und derselben Autovermietung erheblich sein. Doch oft bestehen diese Preisunterschiede für die gleiche Dienstleistung am gleichen Standort und von demselben Anbieter: Die Kosten für die Erbringung solcher Dienste dürften sich daher nicht aufgrund des Wohnsitzes des Kunden erheblich unterscheiden. Eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aus verschiedenen EU-Ländern ist somit nicht gerechtfertigt.
Auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen hat sich in den letzten Jahren intensiv mit diesen Diskriminierungen beschäftigt. „Im heurigen Sommer haben wir wieder zahlreiche Meldungen von Südtiroler Verbrauchern bekommen, die auf Grund der Staatsbürgerschaft am Urlaubsort zu Mehrzahlungen gezwungen wurden, weil sie den Urlaub im italienischen Hotel bei einem ausländischen Veranstalter billiger gebucht hatten“, erklärt Monika Nardo, Rechtsberaterin im EVZ Bozen.
Weiterführende Informationen zum Thema Dienstleistungsrichtlinie gibt es auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Bozen.
Die EU-Kommission mahnt die Verbraucher zu mehr Wachsamkeit: Sie sollten im Binnenmarkt Ausschau nach guten Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen halten. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die EU-weiten und einzelstaatlichen Verbraucherschutzrechte durchzusetzen. Die Kommission wird die Entwicklungen in diesem Sektor aufmerksam beobachten und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit der Binnenmarkt für Verbraucher und Mietwagenunternehmen Wirklichkeit wird. Die Kommission hat sechs Unternehmen angeschrieben: SIXT, ENTERPRISE und GOLDCAR antworteten zufriedenstellend, EUROPCAR, HERTZ und AVIS nicht zufriedenstellend; aus diesem Grund hat die Kommission die Mietwagenunternehmen, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung noch nicht beachten, um die Vorlage eines Berichts über die Überprüfung ihrer Praxis bis spätestens 30. August 2014 gebeten (http://ec.europa.eu/internal_market/services/docs/services-dir/letters/20140811-letter-car-rental-companies_en.pdf).
Der EU-Binnenmarkt bietet Verbrauchern und Unternehmen Zugang zu einer breiten Palette von Dienstleistungen und Chancen. Unternehmen erhalten eine breitere Kundenbasis und Verbraucher Zugang zu Dienstleistungen, die in ihrem Wohnsitzland eventuell nicht verfügbar oder teurer sind. Deshalb sind EU-Vorschriften von entscheidender Bedeutung. Die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG, umgesetzt in Italien mit gesetztesvertretendem Dekret n. 59 vom 26. März 2009) verbietet Unternehmen beim Zugang zu einer Dienstleistung ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbrauchers. Im Bereich des Autoverleihs können die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen länderspezifischen Internetseiten ein und derselben Autovermietung erheblich sein. Doch oft bestehen diese Preisunterschiede für die gleiche Dienstleistung am gleichen Standort und von demselben Anbieter: Die Kosten für die Erbringung solcher Dienste dürften sich daher nicht aufgrund des Wohnsitzes des Kunden erheblich unterscheiden. Eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aus verschiedenen EU-Ländern ist somit nicht gerechtfertigt.
Auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen hat sich in den letzten Jahren intensiv mit diesen Diskriminierungen beschäftigt. „Im heurigen Sommer haben wir wieder zahlreiche Meldungen von Südtiroler Verbrauchern bekommen, die auf Grund der Staatsbürgerschaft am Urlaubsort zu Mehrzahlungen gezwungen wurden, weil sie den Urlaub im italienischen Hotel bei einem ausländischen Veranstalter billiger gebucht hatten“, erklärt Monika Nardo, Rechtsberaterin im EVZ Bozen.
Weiterführende Informationen zum Thema Dienstleistungsrichtlinie gibt es auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Bozen.
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