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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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25.09.2014

Auf Gewinnspiel folgt Rechnung

 
Achtung vor Kostenfallen in sozialen Netzwerken...
Anna ist 15 Jahre alt und nutzt wie eine Vielzahl Jugendlicher das soziale Netzwerk Facebook um sich mit ihren Freunden auszutauschen. Als sie von einer Freundin in der Form einer Einladung zu einer Veranstaltung Werbung für ein Gewinnspiel erhält, ist sie interessiert: Es gibt schließlich 100.000 iPhones zu gewinnen.

Anna befolgt die Anweisungen: Sie soll die Einladung schnell an alle ihre Facebookfreunde weiterleiten, dann die gewünschte Farbe des Smartphones auswählen und noch ihre Daten in ein Onlineformular eingeben und sich registrieren. Einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Anmeldung kann Anna nicht erkennen. Es folgt zunächst eine Anmeldebestätigung mittels E-Mail und einige Tage später dann, oh Schreck, eine Rechnung mit der Post mit einer Forderung über 35,70 EUR für die Einrichtung des Accounts.

Anna schaut sich die Internetseite nochmals an und erst jetzt sieht sie, dass nicht nur die Anmeldung etwas kosten soll, sondern auch noch Abogebühren von jährlich 240 EUR mit einer Vertragmindestlaufzeit von 2 Jahren anfallen. Allerdings muss sie dazu ihre Augen ganz schön anstrengen, denn diese Information steht in hellgrauer Schrift auf weißem Hintergrund. Das Angebot dieser Webseite wendet sich an Unternehmen und verkauft werden anscheinend in großer Stückzahl Restposten und Waren, die aus Insolvenzen stammen.

Der Vater der jungen Südtirolerin reagiert instinktiv richtig und reklamiert sofort bei der Firma, weist auf die Minderjährigkeit seiner Tochter hin und erklärt, nicht mit dem Kauf einverstanden zu sein. Außerdem ist seine Tochter natürlich keine Unternehmerin, sondern eine Verbraucherin. Verbraucher haben bei im Internet geschlossenen Verträgen 14 Kalendertage Zeit um vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Verkäufer den Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert, endet die Frist für dessen Ausübung gar erst 12 Monate nach der ursprünglichen 14-tägigen Frist.

Auf seine Reklamation erhält der Vater keine Antwort, dafür flattert einige Wochen später eine Mahnung mittels Post ins Haus. Auf dem Brief findet sich keine Kontakt-E-Mail. Der Vater vermutet wohl nicht zu unrecht, dass der Empfänger dazu gebracht werden soll, bei der teuren Telefonsupportnummer anzurufen und so weiteres Geld liegen zu lassen. Zahlen wird er nicht und auch von möglichen weiteren Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten wird er sich nicht einschüchtern lassen.

Das Fazit: Obwohl seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechte-Richtlinie am 13. Juni 2014 beim Internethandel EU-weit strengere Regeln gelten, sterben die Kostenfallen nicht aus. Mit den eigenen persönlichen Daten unvorsichtig umgehen und sorglos Onlineformulare ausfüllen, kann oft sich als Schuss nach hinten erweisen. Es empfiehlt sich immer noch allgemeine Geschäftsbedingungen zu lesen, bevor man sie akzeptiert und zu kontrolliern, ob auf der Schaltfläche, auf welche man klickt, nicht ein klarer Hinweis auf die Zahlungspflicht ("zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen") steht. Junge Verbraucher sind aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung hier vielleicht besonders gefährdet. Doch auch 2014 gilt noch der Grundsatz: "Niemand hat etwas zu verschenken", auch nicht auf sozialen Netzwerken!

Die Expertinnen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Bozen stehen für weitere Informationen und Hilfe zur Verfügung, telefonisch unter der Nummer 0471-980939 oder mittels E-Mail an info@euroconsumatori.org.
 

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