Nachdem im August dieses Jahres die Europäische Kommission ein Schreiben an mehrere internationale Autovermietungsfirmen öffentlich machte, in dem sie diese Firmen zur Einstellung von diskriminierenden Praktiken aufrief, haben sich nun die betroffenen Mietwagenfirmen einsichtig gezeigt.
Die Kommission hatte damals sechs Unternehmen angeschrieben. SIXT, ENTERPRISE und GOLDCAR antworteten zufriedenstellend, EUROPCAR, HERTZ und AVIS nicht zufriedenstellend. Gegenstand des Schreibens waren Beschwerden von Verbrauchern über eine Diskriminierung bei der Online-Anmietung von Fahrzeugen. Die Autovermieter wurden aufgefordert, ihre diskriminierende Praxis zu beenden. Auch EUROPCAR, HERTZ und AVIS haben sich nun verpflichtet, einige Praktiken künftig zu unterlassen und zwar:
- das automatische Rerouting durch die Ermittlung der IP-Adresse auf eine eigens auf das Land des Verbrauchers abgestimmte Seite einstellen;
- die Verbraucher nicht daran zu hindern, ihre Buchung im Internet auf einer beliebigen nationalen Website der Autovermietungsfirmen innerhalb der EU zu tätigen und ihnen dabei die freie Wahl des besten Preises zu ermöglichen;
- nur dann unterschiedliche Preise je nach dem Wohnsitzland des Verbrauchers anzubieten, wenn sich dies durch objektive Gründe rechtfertigen lässt.
Das EU-Recht und im Besonderen die Dienstleistungsrichtiline schreiben vor, dass beim Zugang zu einer Dienstleistung keine ungerechtfertigten diskriminierenden Praktiken auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbrauchers angewendet werden dürfen, (z.B. diskriminierende Tarife). Es gilt das Prinzip des "gleichberechtigten Zugangs" zu Dienstleistungen.
Einen Leitfaden zum von der Dienstleistungsrichtiline vorgeschriebenen Diskriminierungsverbot finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Näheres dazu findet man auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen hat sich bereits intensiv mit der Dienstleistungsrichtiline und Fällen von Diskriminierung von EU-Bürgern auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit beschäftigt. Mehr dazu auf der Seite des EVZ.
- das automatische Rerouting durch die Ermittlung der IP-Adresse auf eine eigens auf das Land des Verbrauchers abgestimmte Seite einstellen;
- die Verbraucher nicht daran zu hindern, ihre Buchung im Internet auf einer beliebigen nationalen Website der Autovermietungsfirmen innerhalb der EU zu tätigen und ihnen dabei die freie Wahl des besten Preises zu ermöglichen;
- nur dann unterschiedliche Preise je nach dem Wohnsitzland des Verbrauchers anzubieten, wenn sich dies durch objektive Gründe rechtfertigen lässt.
Das EU-Recht und im Besonderen die Dienstleistungsrichtiline schreiben vor, dass beim Zugang zu einer Dienstleistung keine ungerechtfertigten diskriminierenden Praktiken auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbrauchers angewendet werden dürfen, (z.B. diskriminierende Tarife). Es gilt das Prinzip des "gleichberechtigten Zugangs" zu Dienstleistungen.
Einen Leitfaden zum von der Dienstleistungsrichtiline vorgeschriebenen Diskriminierungsverbot finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Näheres dazu findet man auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen hat sich bereits intensiv mit der Dienstleistungsrichtiline und Fällen von Diskriminierung von EU-Bürgern auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit beschäftigt. Mehr dazu auf der Seite des EVZ.
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