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19.12.2014
Das Christkind shoppt online, aber das Geschenk gefällt nicht... Wie sieht es mit dem Rücktrittsrecht aus?
Gut gemeint, schlecht getroffen! Wer hat nicht schon einmal ein Geschenk ausgepackt, dass keine große Freude bereitet hat: die Hose zu eng, das T-Shirt zu groß, die Kravatte zu langweilig, die neueste DVD mit dem Lieblingsblockbuster dafür gleich doppelt.
In den Läden herrscht in den wenigen Werktagen zwischen Weihnachten und Neujahr wieder Hochbetrieb, denn viele Geschäftsinhaber sind kulant und tauschen die ungeliebten Geschenke bereitwillig nach Vorlage des Kassenbons gegen eine andere Ware oder einen Gutschein aus. Wie sieht es aber aus, wenn das Geschenk im Internet erworben wurde?
Dass Internethändler zur Weihnachtszeit besonders großzügige Fristen für die Rücksendung vorsehen, ist leider nur im Ausnahmefällen so. Normalerweise gilt auch bei Weihnachtseinkäufen die normale Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen ab dem Tag der Lieferung der Ware. Wenn das Geschenk nun schon Anfang Dezember besorgt und geliefert wurde, ist die Frist zu Weihnachten aber bereits abgelaufen. Es sei denn, der Internethändler hat noch nicht mitbekommen, dass sich seit 13. Juni dieses Jahres die Gesetzeslage geändert hat und er immer noch die vormals geltenden Geschäftsbedingungen auf seiner Webseite hat: z.B. eine Rücktrittsfrist von lediglich 10 Tagen oder die Notwendigkeit eines Einschreibens mit Rückantwort. Wenn nämlich der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wird, endet die Frist für dessen Ausübung nach 12 Monaten und 14 Tagen. Liefert der Verkäufer diese Informationen irgendwann innerhalb dieser Zeit nach, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach Erhalt der Informationen.
Für die Ausübung reicht eine einfache Mitteilung in einer beliebigen Form, ein Fax oder eine E-mail genügen. Am einfachsten ist es, wenn der Käufer das Musterformular nutzt, dass der Internethändler ihm auf der Webseite zur Verfügung stellen muss. Nach der Erklärung des Widerrufs muss die Ware wieder zurückgeschickt werden und zwar spätestens nach 14 Tagen. Die Kosten für die Rücksendung trägt in der Regel der Käufer. Der Verkäufer muss hingegen alle für die Bestellung erhaltenten Beträge (auch für die Lieferkosten) innerhalb 14 Tagen erstatten.
Aber Achtung: Wenn die Frist auch noch nicht abgelaufen ist, nicht jedes Geschenk kann auf diese Weise zurückgegeben werden. Die DVD, die CD oder das Spiel für die Konsole müssen nämlich noch originalversiegelt sein. Der Grund liegt auf der Hand: Eine geöffneter Datenträger könnte bereits vom Käufer oder Beschenkten kopiert worden sein. Ebenfalls originalversiegelt muss zum Beispiel Unterwäsche zurückgegeben werden, dies aus hygienischen Gründen.
Wer für seine Schwiegereltern im Internet Karten für die Oper an der Mailänder Scala bestellt, sollte sich ebenfalls vorab ganz sicher sein, dass dieses Geschenk deren Geschmack trifft, denn auch da gibt es, wie bei allen Freizeitverträgen, bei der die Leistung zu einem bestimmten Datum oder Zeitraum erfolgen soll, kein Widerrufsrecht.
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen (info@euroconsumatori.org) erteilt weitere Informationen zum Thema Internetkäufe. Weitere Tipps zum Thema Online-Shopping sind auf der Webseite des EVZ nachzulesen - den Musterbrief für den Rücktritt findet man dort ebenfallsl.
Bozen, 19.12.2014
Presse-Information
Dass Internethändler zur Weihnachtszeit besonders großzügige Fristen für die Rücksendung vorsehen, ist leider nur im Ausnahmefällen so. Normalerweise gilt auch bei Weihnachtseinkäufen die normale Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen ab dem Tag der Lieferung der Ware. Wenn das Geschenk nun schon Anfang Dezember besorgt und geliefert wurde, ist die Frist zu Weihnachten aber bereits abgelaufen. Es sei denn, der Internethändler hat noch nicht mitbekommen, dass sich seit 13. Juni dieses Jahres die Gesetzeslage geändert hat und er immer noch die vormals geltenden Geschäftsbedingungen auf seiner Webseite hat: z.B. eine Rücktrittsfrist von lediglich 10 Tagen oder die Notwendigkeit eines Einschreibens mit Rückantwort. Wenn nämlich der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wird, endet die Frist für dessen Ausübung nach 12 Monaten und 14 Tagen. Liefert der Verkäufer diese Informationen irgendwann innerhalb dieser Zeit nach, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach Erhalt der Informationen.
Für die Ausübung reicht eine einfache Mitteilung in einer beliebigen Form, ein Fax oder eine E-mail genügen. Am einfachsten ist es, wenn der Käufer das Musterformular nutzt, dass der Internethändler ihm auf der Webseite zur Verfügung stellen muss. Nach der Erklärung des Widerrufs muss die Ware wieder zurückgeschickt werden und zwar spätestens nach 14 Tagen. Die Kosten für die Rücksendung trägt in der Regel der Käufer. Der Verkäufer muss hingegen alle für die Bestellung erhaltenten Beträge (auch für die Lieferkosten) innerhalb 14 Tagen erstatten.
Aber Achtung: Wenn die Frist auch noch nicht abgelaufen ist, nicht jedes Geschenk kann auf diese Weise zurückgegeben werden. Die DVD, die CD oder das Spiel für die Konsole müssen nämlich noch originalversiegelt sein. Der Grund liegt auf der Hand: Eine geöffneter Datenträger könnte bereits vom Käufer oder Beschenkten kopiert worden sein. Ebenfalls originalversiegelt muss zum Beispiel Unterwäsche zurückgegeben werden, dies aus hygienischen Gründen.
Wer für seine Schwiegereltern im Internet Karten für die Oper an der Mailänder Scala bestellt, sollte sich ebenfalls vorab ganz sicher sein, dass dieses Geschenk deren Geschmack trifft, denn auch da gibt es, wie bei allen Freizeitverträgen, bei der die Leistung zu einem bestimmten Datum oder Zeitraum erfolgen soll, kein Widerrufsrecht.
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen (info@euroconsumatori.org) erteilt weitere Informationen zum Thema Internetkäufe. Weitere Tipps zum Thema Online-Shopping sind auf der Webseite des EVZ nachzulesen - den Musterbrief für den Rücktritt findet man dort ebenfallsl.
Bozen, 19.12.2014
Presse-Information
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