Das EVZ referierte an der Universität Innsbruck zu den Verbindungen zwischen der Welt des Sports und des Verbraucherrechts...
Vor wenigen Tagen erst hat eine Verbraucherschutzorganisation angekündigt, für Fußballfans, die auf Grund der manipulierten Spiele in der Serie A geschädigt wurden, eine Schadenersatzklage anstrengen zu wollen. Dieses praktische Beispiel zeigt, dass es zwischen der Welt des Sports und dem Verbraucherrecht durchaus Kontaktpunkte gibt. Über dieses Thema hat vor einigen Tagen eine Rechtsberaterin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Bozen an der Universität Innsbruck referiert.
In dieser Woche nehmen an der Universität Innsbruck 35 Studenten aus 20 verschiedenen Ländern (unter anderem Dänemark, England und der Türkei) an der von ELSA, der Europäischen Vereinigung von Jusstudenten, organisierten "Winter Law School" teil. Die Veranstaltung ist dem Sportrecht gewidmet und von Experten behandelt werden verschiedenste Themenbereiche, von der Sportgerichtsbarkeit, zur Organisation von Sportvereinen, Aspekte der zivilrechtlichen Haftung bei sportlichen Aktivitäten, usw. Als Referentin eingeladen wurde auch Monika Nardo, Rechtsberaterin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen.
Auf den ersten Blick erscheint die Verbindung zwischen Sportrecht und Verbraucherrecht ziemlich weit hergeholt, aber Monika Nardo (die selbst einen Master in Sportrecht vorweisen kann) erklärt, dass bereits seit Jahrzehnten die italienische Rechtssprechung Amateursportler als Verbraucher betrachtet und dass dies weitreichende Folgen mit sich bringt. "Einer der wichtigsten Grundsätze im Verbraucherschutz ist beispielsweise die Anwendung des Gerichtsstands des Verbrauchers: Das heißt, der Verbraucher kann gegen ein Unternehmen an seinem Wohnort klagen, statt am Sitz des Unternehmens. "Wenn ein Tourist aus Catania einen Unfall auf der Schipiste in Sulden hat, bedeutet dies, dass der Richter am Fuß des Ätnas über den Fall entscheiden wird."
Ein Kernthema des Vortrags von Monika Nardo an der Universität war die Anwendung der so genannten Dienstleistungsrichtlinie. Es handelt sich um eine Regelung, die in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, und unter anderem Preisdiskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbrauchers untersagt, es sei denn, die Preisunterschiede können direkt durch objektive Gründe gerechtfertigt werden. Mit einem weiteren praktischen Fall erläutert die Juristin, was damit gemeint ist: "Vor ein paar Jahren waren drei bulgarische Bergsteiger nach Italien gereist, um einen berühmten Gipfel zwischen Italien und der Schweiz zu erklettern, aber auf Grund eines unvorhergesehenen Wetterumschwungs mussten sie eine Nacht auf 4200 Meter Höhe im Freien verbringen und wurden schließlich mit dem Hubschrauber geborgen. "Die Rettung kostete sie fast 3.000 Euro pro Person, denn im damals dort geltenden Regionalgesetz war vorgesehen, dass italienische Staatsangehörige für den Einsatz des Rettungshubschraubers höchstens 800 Euro bezahlen mussten, während ausländische Bürger mit Forderungen bis zu 3500 Euro zur Kasse gebeten wurden. "Nach Intervention unseres Netzwerks brauchten auch die Bergsteiger aus Bulgarien nur mehr den für Italiener geltenden Tarif zahlen, vor allem aber wurden die regionalen Vorschriften geändert und in Einklang mit dem EU-Recht gebracht", sagt Monika Nardo.
Weitere Informationen zur Dienstleistungsrichtlinie kann man auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums nachlesen.
Bozen, 11.02.2015
Presse-Information
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