zurück
22.12.2015
Pauschalreisen: Pflichtversicherung ersetzt ab Januar 2016 den nationalen Garantiefonds
Was passiert, wenn Reisende eines zahlungsunfähigen Reiseveranstalters während einer Pauschalreise im wahrsten Sinne des Wortes auf der Strecke bleiben? 1999 wurde in Italien ein eigener Garantiefonds eingerichtet, der es Reisenden ermöglicht hat, bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit eines italienischen Veranstalters vor Antritt der Reise den vollen Preis rückvergütet zu bekommen bzw. die Rückbeförderung in die Heimat (ohne Zusatzkosten) gewährleistet hat. Dieser nationale Garantiefonds wird ab 1. Januar 2016 durch eine Pflichtversicherung ersetzt. Wir fassen für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen:
Am 18. August ist das Gesetz 115/2015 in Kraft getreten, welches Art. 51 des Tourismuskodex (Codice del Turismo) abändert. Ab 1. Januar 2016 ist bei Pauschalreisen keine staatliche Garantie mehr vorgesehen: Versicherungen und Bankgarantien ersetzen die staatliche Unterstützung. Diese müssen von den Reisebüros und den Reiseveranstaltern verpflichtend abgeschlossen werden und garantieren dann im Falle von Insolvenz oder Konkurs des Reisebüros oder des Reiseveranstalters dem Verbraucher die Rückerstattung des bezahlten Preises und die Heimreise bei Reisen ins Ausland. Bei Pauschalreisen, welche innerhalb 31. Dezember 2015 gebucht wurden, sind Verbraucher weiterhin durch den nationalen Garantiefonds geschützt.
Die Europäische Union hat Italien dazu aufgefordert, sich dem EU-Recht anzupassen. Durch die Einführung der privaten Pflichtversicherung kommt Italien dieser Forderung nach. Somit soll verhindert werden, dass ein staatlicher Fonds im Falle von Insolvenz oder Konkurs eines italienischen Reisebüros oder Reiseveranstalters herangezogen wird.
Deutschland hat sich schon seit Längerem an europäische Standards angepasst: Das Gesetz verlangt vom Reiseveranstalter, dass dem Reisenden ein Reise-Sicherungsschein ausgeben werden muss. Der Sicherungsschein ist eine von einem Kreditinstitut oder einer Versicherung ausgegebene Vertragsurkunde, die dem Reisenden versichert, dass er im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters sein Geld zurück erhält oder – wenn er die Reise bereits begonnen hat – die Kosten der Rückreise erstattet bekommt. Die Pflicht zur Erteilung des Sicherungsscheins besteht jedoch nicht bei Gelegenheitsveranstaltern, bei Veranstaltern der öffentlichen Hand und bei Kurzreisen, welche weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung miteinschließen und weniger als 75,00 € kosten.
In Italien wird diese Neuerung teils positiv und teils negativ beurteilt. Positiv ist hervorzuheben, dass bezüglich Sicherheit der Rückzahlung und dem Zeitraum, wie lange der Verbraucher auf die Rückzahlung warten muss, Verbesserungen erwartet werden können. Jedoch könnten durch diese Änderungen die Preise für Pauschalreisen steigen. So wird befürchtet, dass die Reisebüros und die Reiseveranstalter die Kosten auf die Verbraucher abwälzen und dies den ohnehin krisengeplagten Reisesektor weiterhin belastet.
Update:
Nachdem eine Fristverlängerung gewährt worden ist, gilt der nationale Garantiefonds mit 1. Juli 2016 nun endgültig als abgeschafft. Das für den ehemaligen Fonds zuständige Ministerium (MiBACT – Ministero dei beni e delle attività culturali e del turismo) garantiert jedoch all jenen, die ihre Reise bis zum 30. Juni gebucht haben - auch wenn die Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten wird - die Deckung durch den Fonds im Falle von Zahlungsunfähigkeit und Konkurs.
Alle Pauschalreiseverträge, die nach dem 1. Juli abgeschlossen werden, müssen durch private Versicherungen abgedeckt werden.
Im Grunde haben Reisebüros und Veranstalter nun die Wahl entweder einen individuellen Versicherungsvertrag abzuschließen oder einem Fonds beizutreten, um zusätzlich zu den bereits verpflichtenden Haftpflichtversicherungen auch die Risiken im Falle von Zahlungsunfähigkeit und Konkurs abzudecken. Die größten Interessengemeinschaften haben einen solchen Beitritt bereits unterzeichnet und sind somit durch private Fonds abgedeckt.
Weitere Informationen erteilt das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org.
Bozen, 22.12.2015 mit Aktualisierung Stand 08/2016
Presse-Information
Die Europäische Union hat Italien dazu aufgefordert, sich dem EU-Recht anzupassen. Durch die Einführung der privaten Pflichtversicherung kommt Italien dieser Forderung nach. Somit soll verhindert werden, dass ein staatlicher Fonds im Falle von Insolvenz oder Konkurs eines italienischen Reisebüros oder Reiseveranstalters herangezogen wird.
Deutschland hat sich schon seit Längerem an europäische Standards angepasst: Das Gesetz verlangt vom Reiseveranstalter, dass dem Reisenden ein Reise-Sicherungsschein ausgeben werden muss. Der Sicherungsschein ist eine von einem Kreditinstitut oder einer Versicherung ausgegebene Vertragsurkunde, die dem Reisenden versichert, dass er im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters sein Geld zurück erhält oder – wenn er die Reise bereits begonnen hat – die Kosten der Rückreise erstattet bekommt. Die Pflicht zur Erteilung des Sicherungsscheins besteht jedoch nicht bei Gelegenheitsveranstaltern, bei Veranstaltern der öffentlichen Hand und bei Kurzreisen, welche weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung miteinschließen und weniger als 75,00 € kosten.
In Italien wird diese Neuerung teils positiv und teils negativ beurteilt. Positiv ist hervorzuheben, dass bezüglich Sicherheit der Rückzahlung und dem Zeitraum, wie lange der Verbraucher auf die Rückzahlung warten muss, Verbesserungen erwartet werden können. Jedoch könnten durch diese Änderungen die Preise für Pauschalreisen steigen. So wird befürchtet, dass die Reisebüros und die Reiseveranstalter die Kosten auf die Verbraucher abwälzen und dies den ohnehin krisengeplagten Reisesektor weiterhin belastet.
Update:
Nachdem eine Fristverlängerung gewährt worden ist, gilt der nationale Garantiefonds mit 1. Juli 2016 nun endgültig als abgeschafft. Das für den ehemaligen Fonds zuständige Ministerium (MiBACT – Ministero dei beni e delle attività culturali e del turismo) garantiert jedoch all jenen, die ihre Reise bis zum 30. Juni gebucht haben - auch wenn die Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten wird - die Deckung durch den Fonds im Falle von Zahlungsunfähigkeit und Konkurs.
Alle Pauschalreiseverträge, die nach dem 1. Juli abgeschlossen werden, müssen durch private Versicherungen abgedeckt werden.
Im Grunde haben Reisebüros und Veranstalter nun die Wahl entweder einen individuellen Versicherungsvertrag abzuschließen oder einem Fonds beizutreten, um zusätzlich zu den bereits verpflichtenden Haftpflichtversicherungen auch die Risiken im Falle von Zahlungsunfähigkeit und Konkurs abzudecken. Die größten Interessengemeinschaften haben einen solchen Beitritt bereits unterzeichnet und sind somit durch private Fonds abgedeckt.
Weitere Informationen erteilt das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org.
Bozen, 22.12.2015 mit Aktualisierung Stand 08/2016
Presse-Information
zurück