Frau Petra lässt sich vor der Haustüre überreden, hochwertige Kochtöpfe, Messer und Besteck zum Sonderpreis von nur 400 Euro zu kaufen. Nach dem Kauf inspiziert sie die angebliche Topware und erkennt, dass es sich wohl um einen Fehlkauf handelt. Doch ob sie das Rücktrittsrecht, welches ihr bei einem solchen Kauf zustehen würde, ausüben kann ist fraglich: Im Internet findet man hunderte Berichte von Konsumenten aus dem gesamten deutschen Sprachraum, welche ihr Geld nie wiedergesehen haben.
Frau Petra spielt gerade mit ihren Kindern vor ihrem Haus, als ein Luxuswagen einfährt. Der gut gekleidete Fahrer steigt aus, erzählt mit niederländischem Akzent, dass er gerade von einer Vorführung von Kochtöpfen kommt und unterbreitet Frau Petra sein Angebot: ein 12teiliges Kochgeschirr, ein 10teiliges Messerset und ein Essbesteck für 12 Personen. Das Allzweckmesser zum Beispiel sei aus gutem Edelstahl und spülmaschinenfest, der 6-Liter-Topf hätte einen dreifachen Boden, alle Deckel einen Glas-Termostat und das Essbesteck sei aus hochwertigem Edelstahl und stahlgebürstet; allein das Kochtopfset sei 1.695 Euro wert. Da der Verkäufer die Ware aber nicht mit nach Hause in die Schweiz nehmen wolle, gäbe es für die Konsumentin ein Spezialangebot: 400 Euro für die ganze teure Topware.
Die ganze Vorführung erfolgt unter Zeitdruck und die Hausfrau glaubt an ein Schnäppchen, als sie das Topfset, den Besteckkoffer und das Messerset für 400 Euro kauft und mit Bankomat bezahlt; die Quittung hat der Verkäufer Frau Petra aber wohl nicht zufällig nicht ausgehändigt, nur eine Visitenkarte mit einer Schweizer Adresse ist Frau Petra geblieben; von einem Vertrag mit Informationen zum Rücktrittsrecht - wie es der Gesetzgeber aller Mitgliedsstaaten der EU vorsieht - keine Spur.
Nachdem die Kinder zu Bett gegangen sind, hat Frau Petra endlich Zeit ihre neuen Einkäufe in Ruhe anzusehen, aber die Freude ist bald vorbei, sie erkennt sofort, dass es sich um billige Produkte handelt: die Griffe sind geklebt, die Töpfe haben keine Edelstahlkennzeichnung, die Schrauben sind aus billigem Messing und auch beim Besteck fehlt die Edelstahlkennzeichnung. Frau Petra weiß aber, dass es bei Haustürgeschäften ein kostenloses 10tägiges Rücktrittsrecht gibt und setzt sich sofort an den Computer um Näheres darüber zu erfahren. Die Internetseite der Schweizer Firma gibt es nur auf Englisch, keine Mehrwertsteuernummer, keine Eintragungsnummer im Handelsregister, eine Telefonnummer aus der Schweiz und eine aus Holland. Was die Konsumentin im Internet noch findet, sind hunderte Meldungen identischer Geschichten, im heurigen Sommer vermehrt auch aus Südtirol: mindestens weitere 20 Südtiroler Konsumenten haben das selbe "Schnäppchen" gemacht.
Bei solchen Haustürgeschäften hat der europäische Gesetzgeber den Konsumenten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, damit diese sich ihre Kaufentscheidung nochmals überlegen können, jedoch nicht allzu lange: Die normale Frist für den Rücktritt (Einschreibebrief mit Rückantwort) beträgt in Italien 10 Arbeitstage ab Vertragsunterschrift. Einen solchen gibt es im Falle von Frau Petra nicht; sie kann natürlich versuchen, den Einschreibebrief in die Schweiz zu schicken, aber auf Grund der zahlreichen Erfahrungsberichte im Internet muss man davon ausgehen, dass die Konsumentin ihre 400 Euro eher nicht wiedersehen wird. Es ist anzunehmen, dass der Verkäufer schon ins nächste Dorf, in Südtirol oder sonst wo in Europa, weitergefahren ist.
Weitere Informationen und Musterbriefe für das Rücktrittsschreiben gibt es beim Europäischen Vebraucherzentrum in Bozen, Brennerstraße Nr. 3, Tel. 0471-980939, info@euroconsumatori.org.
Bozen, 5.8.2013
Presse-Information
Die ganze Vorführung erfolgt unter Zeitdruck und die Hausfrau glaubt an ein Schnäppchen, als sie das Topfset, den Besteckkoffer und das Messerset für 400 Euro kauft und mit Bankomat bezahlt; die Quittung hat der Verkäufer Frau Petra aber wohl nicht zufällig nicht ausgehändigt, nur eine Visitenkarte mit einer Schweizer Adresse ist Frau Petra geblieben; von einem Vertrag mit Informationen zum Rücktrittsrecht - wie es der Gesetzgeber aller Mitgliedsstaaten der EU vorsieht - keine Spur.
Nachdem die Kinder zu Bett gegangen sind, hat Frau Petra endlich Zeit ihre neuen Einkäufe in Ruhe anzusehen, aber die Freude ist bald vorbei, sie erkennt sofort, dass es sich um billige Produkte handelt: die Griffe sind geklebt, die Töpfe haben keine Edelstahlkennzeichnung, die Schrauben sind aus billigem Messing und auch beim Besteck fehlt die Edelstahlkennzeichnung. Frau Petra weiß aber, dass es bei Haustürgeschäften ein kostenloses 10tägiges Rücktrittsrecht gibt und setzt sich sofort an den Computer um Näheres darüber zu erfahren. Die Internetseite der Schweizer Firma gibt es nur auf Englisch, keine Mehrwertsteuernummer, keine Eintragungsnummer im Handelsregister, eine Telefonnummer aus der Schweiz und eine aus Holland. Was die Konsumentin im Internet noch findet, sind hunderte Meldungen identischer Geschichten, im heurigen Sommer vermehrt auch aus Südtirol: mindestens weitere 20 Südtiroler Konsumenten haben das selbe "Schnäppchen" gemacht.
Bei solchen Haustürgeschäften hat der europäische Gesetzgeber den Konsumenten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, damit diese sich ihre Kaufentscheidung nochmals überlegen können, jedoch nicht allzu lange: Die normale Frist für den Rücktritt (Einschreibebrief mit Rückantwort) beträgt in Italien 10 Arbeitstage ab Vertragsunterschrift. Einen solchen gibt es im Falle von Frau Petra nicht; sie kann natürlich versuchen, den Einschreibebrief in die Schweiz zu schicken, aber auf Grund der zahlreichen Erfahrungsberichte im Internet muss man davon ausgehen, dass die Konsumentin ihre 400 Euro eher nicht wiedersehen wird. Es ist anzunehmen, dass der Verkäufer schon ins nächste Dorf, in Südtirol oder sonst wo in Europa, weitergefahren ist.
Weitere Informationen und Musterbriefe für das Rücktrittsschreiben gibt es beim Europäischen Vebraucherzentrum in Bozen, Brennerstraße Nr. 3, Tel. 0471-980939, info@euroconsumatori.org.
Bozen, 5.8.2013
Presse-Information
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