Die Großmutter ist gestorben, ich habe mit meinem Partner gestritten, mein Sohn hat sich ein Bein gebrochen, ich habe ein besseres Angebot gefunden, das Wetter ist schlecht: Es gibt unterschiedlichste Gründe, seinen Urlaub zu stornieren. Die Frage, welche den Beraterinnen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) im Sommer 2013 am häufigsten gestellt wird, betrifft die Stornierung einer Hotelzimmerbuchung.
Sie haben ein Hotelzimmer reserviert, aber eine Krankheit oder ein unerwartetes Ereignis hindert Sie an der Abreise und sie können den gebuchten Aufenthalt nicht nutzen. Die zahlreichen Anrufe, die in diesen Tagen beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) eingehen, zeigen, dass die Verbraucher in diesen Situationen über ihre Rechte und Pflichten nicht Bescheid wissen.
Die Hotelzimmerbuchung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen: telefonisch, mittels Fax, mit einem Brief oder einer E-Mail - das Gesetz sieht keine besondere Form vor. Die Zimmerreservierung durch den Klienten bestimmt den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses: Dies bedeutet, dass die Stornierung durch den Verbraucher diesen dazu verpflichtet, den Hotelbesitzer für den erlittenen Schaden schadlos zu halten, und zwar in einem Ausmaß, das von Fall zu Fall zu bewerten ist. Mit dem Vertragsabschluss (also im Moment der Buchung) verpflichtet sich der Verbraucher nur den Preis zu zahlen, nicht aber das gebuchte Zimmer auch zu nutzen.
Nach der Buchung verlangen die meisten Hotelbesitzer eine Vorauszahlung in Form eines Angeldes. Wenn ein Reugeld (caparra penitenziale) bezahlt wurde, kann der Hotelier diese im Falle eines Rücktrittes einbehalten. Wenn hingegen ein Angeld zur Bestätigung (caparra confirmatoria) vereinbart wurde, so hat der Hotelbetreiber das Recht den Preis für den gesamten Aufenthalt oder einen größeren Schadenersatz zu verlangen (so z.B. wenn es ihm nicht mehr gelingt, das Zimmer Dritten zuzuweisen oder er die Anfragen anderer Gäste abgelehnt hat). Wenn nichts spezifiziert wurde, handelt es sich um ein Angeld zur Bestätigung.
Wenn der Rücktritt dazu führt, dass der gesamte Preis gezahlt werden muss, müssen von diesem die Kosten für Nebendienstleistungen wie Frühstück oder andere Mahlzeiten abgezogen werden. Der Hotelier ist nicht dazu berechtigt die Zahlung des gesamten Aufenthaltspreises zu verlangen, wenn er Ihr Zimmer für den von Ihnen gebuchten Zeitraum weitervergeben konnte. In der Praxis ist es jedoch sehr schwierig zu beweisen, dass der Hotelier das Zimmer weitervergeben konnte. Sollten Sie sich entscheiden, Ihre Reise nicht anzutreten, teilen Sie die Absage sobald wie möglich dem Hotelier mit: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aber die bei den Handelskammern hinterlegten lokalen Gebräuche legen nämlich fest, ob und innerhalb welcher Zeit kostenlos, also ohne Zahlung einer Stornogebühr, zurückgetreten werden kann.
Einige Online-Buchungsportale bieten Hotelzimmer an mit der Möglichkeit, die Buchung bis einen Tag vor der Anreise kostenlos zu stornieren, gegen Bezahlung eines etwas höheren Preises. Eine Alternative zum Verlust des Angeldes könnte sein, den Hotelbesitzer zu fragen, ob er das Angeld aus Kulanz für einen künftigen Aufenthalt gutschreibt. Den besten Schutz stellt aber der Abschluss einer Versicherung dar, die eventuelle Stornogebühren abdeckt (dies gilt insbesondere dann, wenn die Buchung lange im Voraus getätigt wird und wenn der Preis des Aufenthaltes hoch ist). Die Reiserücktrittsversicherung deckt die Kosten der Reiseannullierung im Todesfall, bei Unfällen oder aber im Krankheitsfall, wenn diese Ereignisse den Versicherten, seine Familienangehörigen oder aber eine andere in der Polizze genannte Person betreffen. Andere versicherte Stornierungsgründe können etwa beruflicher Natur sein (z.B. der Fall der Entlassung oder auch der Verlegung der vom Arbeitnehmer beantragten Ferien) oder etwa materielle Schäden an einer Immobilie des Versicherten betreffen. Im Schadensfall sollte die Versicherungsgesellschaft sofort (bestenfalls schriftlich) kontaktiert werden: die Fristen zur Schadensmeldung sind meist sehr kurz.
Auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums www.euroconsumatori.org sind Informationen zu den Themen Storno einer Hotelbuchung, Rücktritt von Freizeitverträgen und Reiseversicherungen verfügbar.
Bozen, 24.07.2013
Presse-Information
Die Hotelzimmerbuchung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen: telefonisch, mittels Fax, mit einem Brief oder einer E-Mail - das Gesetz sieht keine besondere Form vor. Die Zimmerreservierung durch den Klienten bestimmt den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses: Dies bedeutet, dass die Stornierung durch den Verbraucher diesen dazu verpflichtet, den Hotelbesitzer für den erlittenen Schaden schadlos zu halten, und zwar in einem Ausmaß, das von Fall zu Fall zu bewerten ist. Mit dem Vertragsabschluss (also im Moment der Buchung) verpflichtet sich der Verbraucher nur den Preis zu zahlen, nicht aber das gebuchte Zimmer auch zu nutzen.
Nach der Buchung verlangen die meisten Hotelbesitzer eine Vorauszahlung in Form eines Angeldes. Wenn ein Reugeld (caparra penitenziale) bezahlt wurde, kann der Hotelier diese im Falle eines Rücktrittes einbehalten. Wenn hingegen ein Angeld zur Bestätigung (caparra confirmatoria) vereinbart wurde, so hat der Hotelbetreiber das Recht den Preis für den gesamten Aufenthalt oder einen größeren Schadenersatz zu verlangen (so z.B. wenn es ihm nicht mehr gelingt, das Zimmer Dritten zuzuweisen oder er die Anfragen anderer Gäste abgelehnt hat). Wenn nichts spezifiziert wurde, handelt es sich um ein Angeld zur Bestätigung.
Wenn der Rücktritt dazu führt, dass der gesamte Preis gezahlt werden muss, müssen von diesem die Kosten für Nebendienstleistungen wie Frühstück oder andere Mahlzeiten abgezogen werden. Der Hotelier ist nicht dazu berechtigt die Zahlung des gesamten Aufenthaltspreises zu verlangen, wenn er Ihr Zimmer für den von Ihnen gebuchten Zeitraum weitervergeben konnte. In der Praxis ist es jedoch sehr schwierig zu beweisen, dass der Hotelier das Zimmer weitervergeben konnte. Sollten Sie sich entscheiden, Ihre Reise nicht anzutreten, teilen Sie die Absage sobald wie möglich dem Hotelier mit: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aber die bei den Handelskammern hinterlegten lokalen Gebräuche legen nämlich fest, ob und innerhalb welcher Zeit kostenlos, also ohne Zahlung einer Stornogebühr, zurückgetreten werden kann.
Einige Online-Buchungsportale bieten Hotelzimmer an mit der Möglichkeit, die Buchung bis einen Tag vor der Anreise kostenlos zu stornieren, gegen Bezahlung eines etwas höheren Preises. Eine Alternative zum Verlust des Angeldes könnte sein, den Hotelbesitzer zu fragen, ob er das Angeld aus Kulanz für einen künftigen Aufenthalt gutschreibt. Den besten Schutz stellt aber der Abschluss einer Versicherung dar, die eventuelle Stornogebühren abdeckt (dies gilt insbesondere dann, wenn die Buchung lange im Voraus getätigt wird und wenn der Preis des Aufenthaltes hoch ist). Die Reiserücktrittsversicherung deckt die Kosten der Reiseannullierung im Todesfall, bei Unfällen oder aber im Krankheitsfall, wenn diese Ereignisse den Versicherten, seine Familienangehörigen oder aber eine andere in der Polizze genannte Person betreffen. Andere versicherte Stornierungsgründe können etwa beruflicher Natur sein (z.B. der Fall der Entlassung oder auch der Verlegung der vom Arbeitnehmer beantragten Ferien) oder etwa materielle Schäden an einer Immobilie des Versicherten betreffen. Im Schadensfall sollte die Versicherungsgesellschaft sofort (bestenfalls schriftlich) kontaktiert werden: die Fristen zur Schadensmeldung sind meist sehr kurz.
Auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums www.euroconsumatori.org sind Informationen zu den Themen Storno einer Hotelbuchung, Rücktritt von Freizeitverträgen und Reiseversicherungen verfügbar.
Bozen, 24.07.2013
Presse-Information
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