Autos haben in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert und bei der Anschaffung eines Fahrzeugs, ob neu oder gebraucht, sehen sich immer mehr Verbraucher auch im EU-Ausland um. Bei Fragestellungen rund um den Autokauf im EU-Ausland ist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) eine Anlaufstelle. Im Folgenden nun die häufigsten Fragen, mit denen unsere Beraterinnen konfrontiert werden.
1) Wo muss die Mehrwertsteuer beim Kauf eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs in einem anderen EU-Land entrichtet werden?
Bei Neuwagen muss die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland, also in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, entrichtet werden;
Bei Gebrauchtwagen ist das Herkunftsland, also jenes Land, in dem gekauft wird, ausschlaggebend.
Als Neuwagen gelten vorher niemals zugelassene Fahrzeuge oder zugelassene Fahrzeuge, die weniger als sechs Monate alt sind (Zeitraum seit Zulassung) oder (!) deren Kilometerstand geringer als 6000 km ist.
In diesem Bereich gibt es immer wieder Probleme bei der Interpretation und Umsetzung der Kriterien vonseiten der einzelnen EU-Staaten.
2) Welche Unterlagen benötige ich zur Zulassung von meinem aus einem anderen EU-Land importierten Fahrzeug?
Die Art der benötigten Unterlagen kann je nach Herkunftsland variieren, man sollte aber davon ausgehen, dass die Fahrzeugpapiere und die sogenannte EU-Übereinstimmungsbescheinigung (im englischen COC-Certificate of Conformity) oder das technische Datenblatt zunächst einmal zu den wichtigsten Unterlagen für eine Zulassung gehören. Neben diesen Dokumenten können auch Unterlagen in Bezug auf den Nachweis der verpflichtenden Hauptuntersuchungen verlangt werden.
3) Wie kann ich meine Garantie-Gewährleistungsrechte in Bezug auf mein im EU-Ausland gekauftes Auto geltend machen?
Wie jeder Verbrauchsgüterkauf verpflichtet auch der Autoverkauf an einen privaten Verbraucher den gewerbsmäßigen Verkäufer europaweit zur gesetzlichen Gewährleistung, die bei gebrauchten Fahrzeugen mindestens 1 Jahr und bei Neufahrzeugen mindestens 2 Jahre betragen muss. Diese muss aber direkt beim im Ausland sitzenden Verkäufer geltend gemacht werden, was im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann.
Bei den vom Hersteller gewährten Garantien, die besonders bei Neuwagen und Jahreswagen interessant sind, sieht die Gruppenfreistellungsverordnung verbindlich vor, dass, ungeachtet des Kaufortes eines Kraftfahrzeuges im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, alle zugelassenen Werkstätten die Verpflichtung haben, die Kraftfahrzeuge der betreffenden Marke zu reparieren.
Möchten Sie mehr darüber wissen? Unter www.euroconsumatori.org finden Sie noch mehr Informationen!
Weitere Informationen erteilt auch das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org.
Bozen, 26.10.2016
Presse-Information
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