Die Digitalisierung der Gesellschaft hat auch die Orte und Formen des Kennenlernens verändert: Oft geht es nicht mehr um verführerische Blicke oder um geflüsterte Nettigkeiten, sondern um Pseudonyme und um getippte Sätze, welche in Chats von Online-Dating-Seiten gepostet werden. Aber Vorsicht: Auch diese Internetseiten ihre Tücken.
In der Vergangenheit ging es bei Beschwerden in Zusammenhang mit Partnervemittlungsverträgen meist um
Partnervorschläge, die nicht innerhalb der vereinbarten Frist unterbreitet wurden, und um Vorschläge, die nicht dem vom Verbraucher ausgefüllten Profil zum Idealpartner entsprachen. Die drastische Reduzierung dieser Fälle ist nicht zuletzt auf die rege Informationstätigkeit, welche die Beraterinnen des EVZ in den letzten Jahren geleistet haben, zurückzuführen. Gleichzeitig haben die Verbraucher im Laufe der Jahre aber auch „andere“ Möglichkeiten der Partnervermittlung in Anspruch genommen: Immer öfter wenden sich Suchende an die anonymen und günstigeren Online-Dating-Seiten. Aber auch diese haben ihre Tücken.
Die Erzählungen der Betroffenen sind ähnlich, es ändern sich nur die Namen der Dating-Seiten. Meist sind es Unternehmen, die ihren Sitz in einem deutschsprachigen EU-Land oder in der Schweiz haben. In allen Fällen berichteten die Verbraucher, dass sie den Nutzungsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen zustimmen mussten, um mit der Registrierung fortfahren, ein neues Profil erstellen und Angaben zu ihrem Idealpartner vornehmen zu können. In keinem dieser Schritte wurde erwähnt, dass der Klick auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen impliziert, dass dieser Vertrag sich nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit automatisch um einen gleich langen Zeitraum verlängern würde, wenn man ihn nicht rechtzeitig vor Beendigung kündigt. Die Verbraucher konnten demnach davon ausgehen, dass dieses Vertragsverhältnis nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit automatisch zu Ende geht, ohne dass eine ausdrückliche Kündigung notwendig war.
Was das Rechtliche anbelangt, muss bei solchen Anmeldungen klar und deutlich bzw. auf den ersten Blick ersichtlich sein, dass der abgeschlossene Vertrag sich automatisch um die ursprünglich vereinbarte Dauer verlängert, wenn man ihn nicht vor Ablauf innerhalb einer gewissen Frist kündigt. In den meisten Fällen passiert aber genau das nicht. Dieser Grundsatz wurde auch von der italienischen Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (Antitrust) in einer Entscheidung deutlich gemacht. Deshalb rät das EVZ, dass sich all jene, die sich einer Forderung im Hinblick auf die Kosten einer automatischen Erneuerung konfrontiert sehen, genau auf diesen Grundsatz, der auch von der Antitrustbehörde bestätigt wurde, berufen.
Wir erinnern, dass alle Onlinedienste, wie eben auch solche Dating-Seiten, die Pflicht haben, in ihren Bedingungen über das Bestehen der ODR-Plattform zu informieren: Diese kann bei Beschwerden gegen Online-Dating-Seiten in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Webseite. Das EVZ bietet zudem auch Beratung für Betroffene an (via E-Mail: info@euroconsumatori.org oder per Telefon: 0471 980 939).
Bozen, 13. Februar 2017
Presse-Information
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