„Ich habe eine Strafe bekommen – muss ich diese trotzdem bezahlen, auch wenn sie aus Österreich kommt?“. Diese Frage musste die Rechtsberaterin des Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Italien – Büro Bozen gleich vier Mal an einem Tag beantworten.
Vorab sei darauf hingewiesen, dass jede gerechtfertigte (Verkehrs)Strafe zu bezahlen ist: egal ob aus dem In- oder dem Ausland! Was die Verbraucher aber hören wollen, ist wie es mit der Vollstreckbarkeit der Strafe in Italien aussieht. Wie das EVZ bereits berichtet hat, hat Italien im März 2016 den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2005/214/JI) zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt. Das bedeutet konkret: Einer Vollstreckbarkeit vom Ausland kommenden Strafbescheiden steht eigentlich nichts im Wege. Die Verkehrsvergehen werden zunächst in Italien anerkannt und können daraufhin auch vollstreckt werden; Voraussetzung hierfür ist nur ein italienischer Wohnsitz oder der Bezug eines Einkommens oder der Besitz von Gütern in Italien.
Was die betroffenen Verbraucher auch noch oft „zum Nicht-Zahlen“ verleiten könnte, ist die Tatsache, dass die Strafe oft „nur“ mit normaler Post (also kein Einschreiben) kommt. Aber auch im Hinblick auf die Zustellungsmodalitäten des Bescheids gibt es seit März 2016 klare Regeln: Die von ausländischen Polizeibehörden ausgestellten Übertretungsprotokolle müssen unter Beachtung der Zustellungsbestimmungen des Landes, in dem die Übertretung stattgefunden hat, zugestellt werden. Somit kann, wie in anderen EU-Staaten vorgesehen, die Zustellung auch mittels einfachem Brief erfolgen!
Womit italienische Autofahrer auch häufig konfrontiert werden, sind Zahlungsaufforderungen aus dem EU-Ausland wegen nicht bezahlter Autobahnmaut oder Parken ohne Parkschein. In diesen Fällen handelt es sich oft um private Dienstleister (z. B. die Betreiberfirma des Parkplatzes), die durch einen (ausländischen) Notar oder Inkassoservice die Forderung eintreiben. In diesem Fall rät das EVZ zuerst dazu, den Bescheid aufmerksam durchzulesen und zu kontrollieren, ob die angegebenen Daten, Zeit und Ort des vorgeworfenen Vergehens tatsächlich mit dem Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts übereinstimmen. In diesen Fällen ist es in der Praxis ab und zu möglich, eine außergerichtliche Einigung mit den Eintreibern zu finden, und einen reduzierten Betrag zu bezahlen (außer man ist natürlich im Stande, die erfolgte Bezahlung zu beweisen – Belege aufbewahren ist also immer ratsam).
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Webseite. Das EVZ bietet zudem auch Beratung für Betroffene an (via E-Mail: info@euroconsumatori.org oder per Telefon: 0471 980 939).
Bozen, 17. Februar 2017
Presse-Information
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