Deutsches Gericht verurteilt Flughafen zum Schadenersatz
Flughafen geärgert. Das Amtsgericht im deutschen Erding hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil
entschieden, dass der Flughafen zahlen muss, wenn Fluggäste aufgrund der langen Wartezeit bei der
Sicherheitskontrolle den Flug verpassen (Az.: 8 C 1143/16). Das Gericht begründet diese Entscheidung damit,
dass der Flughafen die Sicherheitskontrolle so organisieren müsse, dass es den Passagieren möglich ist,
rechtzeitig am Gate zu erscheinen.
Beim verhandelten Urteil ging es um eine deutsche Familie, die um 12:22 Uhr am Flughafen München
eingecheckt und den Abflug nach Istanbul um 13:40 Uhr wegen der langen Warteschlange verpasst hat. Der
Flughafen wurde vom Amtsgericht zur Zahlung von 80 % der Flugumbuchungskosten von 613,96 Euro
verurteilt.
Im besagten Fall konnten die Passagiere wegen des Check-in am Flughafenschalter ausdrücklich nachweisen,
wann sie tatsächlich am Flughafen waren. Viele Passagiere nutzen aber die Möglichkeit des Online-Check-in
von zu Hause aus, auch weil die meisten Billigfluglinien eine Gebühr für den Check-in am Flughafen
verlangen. In diesen Fällen kann es mitunter schwierig sein, zweifelsfrei nachzuweisen, dass man pünktlich
am Flughafen war und dass einen somit kein Selbstverschulden wegen des verpassten Fluges trifft. Sollte die
Zeit dennoch knapp werden, empfiehlt es sich, bei der Sicherheitskontrolle auf den Zeitdruck aufmerksam zu
machen. Ob man dann aber auch tatsächlich eine Vorzugsbehandlung erfährt, könnte je nach Flughafen und
Mitreisenden in der Warteschlange unterschiedlich ausfallen.
Trotzdem sollte dieses Urteil nicht als Freibrief für notorisch verspätete Passagiere verstanden werden, um
den Flughafen für das eigene Zuspätkommen verantwortlich zu machen. Prinzipiell hat man als Passagier
selbst dafür Sorge zu tragen, dass man rechtzeitig am Flughafen eintrifft, um die obligatorische
Sicherheitskontrolle ohne unnötigen Zeitdruck zu absolvieren. Es sei noch darauf hingewiesen, dass es auch
nach diesem Urteil nicht einfach wird, auf außergerichtlicher Ebene solche Rückerstattungen zu erhalten (es
handelt sich um ein Urteil erster Instanz), vor allem bei ähnlichen Vorfällen, die auf nicht-deutschen
Flughäfen geschehen.
Die Rechtsberaterinnen des Europäischen Verbraucherzentrums Italien – Büro Bozen empfehlen den
Reisenden, ausreichend Zeit am Flughafen einzuplanen. Zu Hauptreisezeiten kann eine Ankunft am Flughafen
sogar mehr als 2 Stunden vor Abflug notwendig sein, um stressfrei den gebuchten Flug antreten zu können.
Auch bei Abflug von einem größeren internationalen Flughafen sollte die Zeit keinesfalls zu knapp bemessen
werden. Im Zweifelsfall kann man sich auf der Webseite der Flughäfen informieren, wie viel Zeit vom Check-in
bis zum Gate einkalkuliert werden muss, zudem sehen die Transportbedingungen der Fluggesellschaften vor,
welches die letztmögliche Zeit zum Einchecken ist.
Bozen, 10. März 2017
Presse-Information
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