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03.05.2017
Fluggastrechte - Die Europäische Kommission informiert über Portale, welche angeben, Entschädigungszahlungen für Passagiere einzufordern
Wer in der EU von einer Flugannullierung oder -verspätung betroffen ist, hat in einigen Fällen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Unannehmlichkeiten und die Wartezeit. Doch in der Praxis ist es nicht immer einfach, diese Entschädigung auch zu erhalten. In letzter Zeit sind folglich Agenturen auf den Plan gerückt, welche angeben, diese Entschädigungen für die Verbraucher einholen zu können. Die Europäischen Kommission ist bestrebt, diesbezüglich einige Punkte zu klären...
Die Kommission erinnert auch daran, dass in allen Mitgliedsstaaten nationale Durchsetzungsbehörden eingerichtet wurden, diese sind öffentliche Behörden, welche für die Durchsetzung der Fluggastrechte auf nationaler Ebene verantwortlich sind. Diese Behörden können frei kontaktiert werden und sind in der Lage, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Verspätung oder Annullierung welche auf italienischem Gebiet aufgetreten ist (oder im Falle von in Italien ankommenden Flügen aus Drittländern, wenn die Fluggesellschaft Sitz in der EU hat), können sich die Passagiere an die „direzioni aeroportuali“ der italienischen Zivilluftfahrtbehörde ENAC (Ente Nazionale per l'Aviazione Civile - http://bit.ly/2nCEdzR) wenden. Unter folgendem Link finden Sie eine vollständige Liste aller Durchsetzungsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten: http://bit.ly/2iF13Yh.
Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass neben der Kontaktaufnahme mit einer Verbraucherschutzorganisation und einer nationalen Behörde, sich die Passagiere/Verbraucher auch an Stellen für alternative Streitbeilegung wenden können.
Folgende sind die Tipps der Europäischen Kommission für die Passagiere, welche sich an ein Fluggastportal wenden möchten:
- Die Flugastportale müssen klar und deutlich den Preis ihrer Dienstleistung angeben; der Preis muss von Anfang an inklusive aller Steuern und Gebühren angezeigt werden.
- Im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht, müssen die Agenturen in der Lage sein, ihre Vertretungsmacht zu beweisen, d. h. dass sie als Bevollmächtigte des Passagiers agieren.
- Die Agenturen sollten kein unerlaubtes Telemarketing betreiben.
- Kein Reisebüro oder Reiseveranstalter ist befugt, die persönlichen Daten des Passagiers den Agenturen weiterzuleiten, außer dies wurde ausdrücklich vom Passagier genehmigt.
Nützliche Informationen zum Thema Fluggastrechte finden Sie auf der Internetseite des EVZ Bozen: http://bit.ly/2o573uV.
Presse-Information
Bozen, 03.05.2017
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