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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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16.05.2017

Chargeback: Der Rettungsanker bei missglückten Internetkäufen

 
In einem sozialen Netzwerk findet Frau Franziska aus Wien eine tolle italienische Designer-Jacke zu einem unschlagbar günstigen Preis. Da muss sie einfach zuschlagen: Sie bestellt die Traumjacke und bezahlt mit ihrer Kreditkarte. Nur leider wird sie die Jacke nie erhalten: Die Verbraucherin ist auf eine der vielen Fake-Seiten im Internet hereingefallen. Hat sie noch eine Chance ihr Geld zurückzubekommen?
Frau Franziska fällt in einem sozialen Netzwerk sofort eine Anzeige über einen Abverkauf von Jacken einer italienischen Luxusmarke ins Auge: Sie klickt auf den Link und wird auf eine Internetseite weitergeleitet. Dort findet sie eine Daunenjacke, die nicht nur wunderschön aussieht, auch der Kaufpreis von 260 Euro scheint äußerst günstig. Da muss die Verbraucherin einfach zuschlagen: Sie bestellt und bezahlt die Daunenjacke mit Kreditkarte.

Da die Lieferung auf sich warten lässt, wendet sich Frau Franziska per E-Mail an das Unternehmen. Als sie E-Mails aus China erhält, wird ihr langsam klar, dass sie kein Schnäppchen gemacht hat, sondern einer Fake-Seite auf den Leim gegangen ist, die gefälschte Markenware verkauft; denn welches italienische Modehaus würde ihr aus China schreiben. Und dies obwohl die Verbraucherin glaubte, vorsichtig gewesen zu sein: Sie hatte die Webseite vor der Bestellung überprüft und dort den Namen des „richtigen“ Markenhauses gefunden; auch die optische Gestaltung der Internetseite war jener der echten Webseite sehr ähnlich.

Frau Franziska wandte sich hilfesuchend an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Österreich, welches das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen um Hilfe bat. Die Rechtsberaterin des EVZ in Bozen bestätigte den Verdacht der Verbraucherin und riet Frau Franziska bei ihrem Kreditkartenunternehmen einen Chargeback-Antrag zu stellen, also die Rückerstattung des Geldes durch das Kreditkartenunternehmen zu beantragen. Mit Erfolg: Nach einigen Monaten konnte Frau Franziska den Geldeingang auf ihrem Bankkonto bestätigen.

Zudem hat das EVZ Frau Franziska geraten, das „echte“ Unternehmen zu informieren. Dies tat sie: Das italienische Modeunternehmen bestätigte ihr, dass die Internetseite, auf der die Konsumentin gekauft hatte, kein offizieller Händler ist und teilte ihr außerdem mit, dass man gegen die Betreiber der Fake-Seite vorgehen werde. Ausführliche Informationen zu Produktfälschungen im Internet finden Sie unter: http://bit.ly/2pK5CCT.

Wann können Sie ein Chargeback beantragen?
Der italienische Gesetzgeber (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 11/2010) sieht die Möglichkeit des Chargeback bei unberechtigten oder falschen Abbuchungen (z.B. Kreditkartenmissbrauch, doppelte Abbuchung des Betrages, Abbuchung eines höheren Betrages) vor. In diesen Fällen muss sich der Betroffene unverzüglich an seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen wenden. In jedem Fall muss er diese innerhalb von 13 Monaten ab dem Datum der Belastung informieren.

Auch wenn die Ware gar nicht geliefert wurde, oder wenn der Verkäufer plötzlich zahlungsunfähig oder das Unternehmen in Konkurs gegangen ist, sollten Sie versuchen, einen Chargeback-Antrag zu stellen.

Wurde die Zahlung mit einer aufladbaren Kreditkarte getätigt, so besteht normalerweise ein Selbstbehalt zulasten des Karteninhabers und dieser erhält, bei einer positiven Bearbeitung des Antrages, nicht den gesamten Kaufpreis zurück.

Weitere Informationen erteilt das EVZ unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org.


Presse-Information
Bozen, 16.05.2017
 

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