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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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16.08.2017

Fluggesellschaft ist pleite: Was müssen betroffene Passagiere wissen?

 
Nachdem bereits im Mai 2017 Alitalia in „außerordentliche Sonderverwaltung“ gestellt wurde, folgt nun der nächste Absturz am europäischen Flughimmel: Die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft Air Berlin hat am 15.08.17 Antrag auf Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gestellt. Was bedeutet dies für reisende Verbraucher?
Das Wichtigste gleich vorweg: Die Flüge von Air Berlin sollten in den kommenden drei Monaten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Weiterführung des Flugbetriebes wird durch einen Brückenkredit von 150 Mio. Euro durch die deutsche Bundesregierung gewährleistet. Air Berlin selbst versichert auf der eigenen Webseite, dass alle Flüge weiterhin stattfinden, der Flugplan und bereits gebuchte Tickets gültig bleiben, und Flüge auch weiterhin gebucht werden können.
Update 12/10/17: Nachdem bereits Ende September vonseiten Air Berlin mitgeteilt wurde, dass alle Langstrecken bis 15. Oktober eingestellt werden hat Air Berlin inzwischen folgendes mitgeteilt: „Ein Flugverkehr unter dem IATA-Airline-Code AB im eröffneten Insolvenzverfahren ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spätestens ab dem 28. Oktober 2017 nicht mehr möglich. NIKI Flüge sind davon nicht betroffen und werden fortgeführt."

Dementsprechend werden sich wohl einige Verbraucher Sorgen machen, ob ihr gebuchter Flug auch tatsächlich durchgeführt wird. Wer sich nicht auf die Zusagen der Fluggesellschaft verlassen will und meint, das Flugticket kostenlos stornieren zu können (obwohl der Flug trotzdem durchgeführt wird), sollte zunächst überprüfen, welcher Tarif gebucht wurde. Billige Tarife sind normalerweise nicht kostenlos umbuchbar oder stornierbar. Das bedeutet, dass dem Verbraucher im Falle einer Stornierung nur der Anteil an Steuern und Gebühren erstattet werden muss. Diesbezüglich sollte man auch jedoch bedenken, dass Air Berlin zu Tickets, welche vor 15. August ausgestellt wurden, keine Erstattung vornimmt.

„Momentan gibt es auf EU-Ebene keine gesetzlich verpflichtende Insolvenzabsicherung für Fluggesellschaften, wie sie z. B. für Reiseveranstalter vorgesehen ist. Das bedeutet, dass der Verbraucher das Ausfallrisiko trägt, wenn die Fluggesellschaft in Konkurs geht, und der Verbraucher ist rechtlich nicht vor einer Insolvenz der Fluggesellschaft geschützt“, erklärt Monika Nardo, Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Italien - Büro Bozen. „Es gibt zwar Bestrebungen, eine solche Pflichtversicherung EU-weit einzuführen; ob diese aber auch tatsächlich eingeführt wird, ist zur Zeit leider nicht absehbar“, fährt Monika Nardo fort.

Um einiges klarer ist die Rechtslage für all jene, die eine Pauschalreise (z. B. Paket bestehend aus Flug + Hotel) gebucht haben. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter sicher stellen, dass der Verbraucher befördert wird und gegebenenfalls einen Ersatzflug organisieren: Somit sind Pauschalreisende abgesichert.

Wer sich nun trotz allem überlegt, im Herbst mit Air Berlin (oder Alitalia) zu fliegen, sollte den Flug zur Sicherheit mit Kreditkarte buchen: Über das sogenannte „Chargeback“-Verfahren kann der Verbraucher versuchen, die Erstattung der Ticketkosten vom Kreditkartenunternehmen zu fordern, sollte die Airline den Flugbetrieb einstellen müssen. Dennoch bleibt ein nicht unerhebliches Restrisiko – im Worst-case-Szenario bleibt der Verbraucher wohl auf den Kosten sitzen, wenn der Flugbetrieb eingestellt wird. Außerdem sollten Sie bedenken, dass Air Berlin keine Entschädigungszahlungen mehr vornehmen wird. Deshalb ist von einer Flugbuchungen bei Air Berlin wohl abzuraten: Sollte Ihr Koffer verloren gehen oder der gebuchte Flug ausfallen, werden Sie von Air Berlin keinen Schadensersatz erhalten.

Update 12/10/17: Wer nach dem 15. August (Datum der Insolvenzanmeldung) einen Flug gebucht hat, bekommt laut Air Berlin den Ticketpreis des annullierten Fluges erstattet. Wer hingegen vor 15. August einen Flug gebucht hat, wird von Air Berlin keine Rückerstattung eines annullierten Fluges erhalten. Das bedeutet, diese Verbraucher müssen ihre Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden.

Auch wer einen offenen Entschädigungsanspruch bei Air Berlin geltend machen will, muss sich in das Insolvenzverfahren einlassen – wenn dies vom zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eröffnet wird – und die Forderung im Verfahren anmelden. Da aus der Insolvenzmasse jedoch zunächst die bevorzugten Gläubiger, wie Aktionäre, Banken, Arbeitnehmer und der Staat befriedigt werden, stehen die Chancen schlecht, dass die offene Forderung tatsächlich zurückgewonnen werden kann.

Wichtige Hinweise für Air Berlin Reisende finden Sie auf der Internetseite unserer Kollegen vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland und auf der Internetseite der Kollegen vom Europäischen Verbraucherzentrums Österreich.
Weitere Informationen und Ratschläge zu Flugreisen finden die Reisenden auf der Internetseite des EVZ Bozen. Außerdem steht das EVZ Italien – Büro Bozen unter der Nummer 0471-980939 oder unter info@euroconsumatori.org zur Verfügung.


Bozen, 16.08.2017 mit Update am 29.08.2017 und am 12.10.2017
Presse-Information

 

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