Finanziell unterstützt durch
die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
  zurück

19.09.2017

"Hilfe! Mein Flug wurde annulliert!“

 
Verzweifelt wendet sich Herr Kurt vom Flughafen an das EVZ: Sein Flug von Madrid nach Mailand wurde kurzfristig von der Fluggesellschaft annulliert. Welche sind sein Rechte?
Die BeraterInnen des EVZ Italien - Büro Bozen können Herrn Kurt fürs Erste beruhigen: Im Falle einer Flugannullierung darf die Fluggesellschaft den Passagier nicht einfach so am Flughafen stehen lassen. Die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass die ausführende Fluggesellschaft dem Passagier die Wahl zwischen einer vollständigen Ticketrückerstattung und einer Umbuchung auf einen Ersatzflug zum Endziel - zum frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers - anbieten muss.

Außerdem muss die Fluggesellschaft Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (wie Essen, Trinken, Übernachtung) in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung stellen. Abgesehen davon haben die Passagiere auch Anrecht auf eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro, welche gestaffelt nach Flugentfernung berechnet wird, wenn die Flugannullierung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. Die Ausgleichszahlung muss vonseiten der ausführenden Fluggesellschaft jedoch nicht bezahlt werden, wenn die Annullierung des Fluges aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise widrige Wetterbedingungen oder Streik, erfolgt ist. Ein „technisches Problem“ hingegen ist nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Im Zweifelsfall kann es jedoch notwendig sein, dass sich der Passagier an die sog. NEB (national enforcement bodies) wenden muss, welche in allen Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Durchsetzung der Verordnung geschaffen wurden. Die Durchsetzungsbehörden können gegebenenfalls überprüfen, ob der Vorfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder nicht.

So empfehlen die Beraterinnen des EVZ Herrn Kurt sogleich, den Ticketschalter der Fluglinie aufzusuchen, damit die Fluglinie direkt die Umbuchung auf einen Ersatzflug zum Endziel vornehmen kann. Dabei soll er sich nicht mit einer bloßen Ticketrückerstattung des unbenutzten Fluges abspeisen lassen. Sollte die Fluggesellschaft die Umbuchung nicht vornehmen, kann Herr Kurt auch auf eigene Faust ein alternatives Verkehrsmittel zum Endziel buchen und die Mehrkosten danach von der Fluggesellschaft zurückfordern. Dabei kann es aber von Vorteil sein, sich zumindest einen Beleg ausstellen zu lassen, dass die Umbuchung auf einen Ersatzflug der betroffenen Fluggesellschaft nicht möglich ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Urteilen mehrmals die Rechte der Flugreisenden gestärkt. So können Passagiere, deren Flug mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden das Endziel erreicht hat, sich auch auf die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 berufen und von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung verlangen. Auch im Falle einer längeren Verspätung muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen während der Wartezeit zur Verfügung stellen.


Auch bei unfreiwilliger Nichtbeförderung, wie z. B. aufgrund einer Überbuchung der Maschine (Overbooking), werden die Passagierrechte durch die Fluggastrechteverordnung geregelt.


Sie haben noch Fragen zu Ihren Rechten als Flugpassagier?
Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen und Musterbriefe. Für individuelle und kostenlose Beratungen können Sie uns gerne direkt telefonisch unter 0471-980939 kontaktieren oder uns Ihre Fallunterlagen per E-Mail zukommen lassen (info@euroconsumatori.org).



Bozen, 19.09.2017
Presse-Information

 

  zurück