Zwar hat das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in den letzten Jahren davon berichtet, dass immer mehr Singles online auf Partnersuche gehen, aber auch das alte, klassische Modell der Partnervermittlungsinstitute scheint dennoch seinen Reiz nicht verloren zu haben. Ein Blick in die Zeitungen mit ihren vielen Partnerannoncen genügt, um zu wissen, dass es noch viele Singles gibt, welche die klassische Methode der Partnersuche der digitalen vorziehen.
Das EVZ überprüft nun schon seit mehr als zwei Jahrzehnten die verschiedensten Partnervermittlungsverträge und konnte über die Jahre hinweg vielen Verbrauchern zu ihrem Recht verhelfen und dazu beitragen, dass die Vertragsbedingungen verbessert und, da es sich häufig um Institute aus Deutschland und Österreich handelt, an italienisches Recht und auch an europäisches Verbraucherrecht angepasst wurden. „Aber als ich diesen Vertrag vor mir liegen hatte, fühlte ich mich um Jahre zurückversetzt“, berichtet die Beraterin etwas enttäuscht. „So sieht ein Paradebeispiel eines Vertrages aus, wie er auf keinen Fall sein sollte!“
Vielleicht hätte es dem Verbraucher geholfen und davor bewahrt, einen solchen Vertrag überhaupt erst zu unterschreiben, hätte er gewusst:
- ...dass Partnervermittlungsverträge häufig in einem Café oder in einer Bar abgeschlossen werden. Hier sieht das Gesetz ein Rücktrittsrecht vor, das innerhalb von 14 Tagen (Kalendertagen) ab Unterzeichnung ausgeübt werden kann; in diesem Fall muss der Verbraucher nichts bezahlen. Enthält der Vertrag die Informationen zu diesem Recht nicht, verlängert sich dasselbe auf 12 Monate. Achten Sie aber darauf, ob der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine sofortige Ausführung der Leistung vorsieht. Dadurch könnten sehr hohe Kosten entstehen, die Sie, sogar ohne jemals einen Partnervorschlag erhalten haben, im Falle eines Rücktritts bezahlen müssen. Deshalb unser Rat: Verzichten Sie auf eine Vermittlung bzw. Vertragsausführung innerhalb der ersten 14 Tage!
- ...dass man immer eine Kopie des Vertrages und eine Kopie der eigenen Angaben über den Wunschpartner (sog. Partnerprofil) bei der Unterzeichnung des Vertrages verlangen sollte. So kann sich der Verbraucher stets vergewissern, ob die unterbreiteten Partnervorschläge mit den vertraglich vereinbarten Wünschen übereinstimmen.
- ...dass, sollten die Partnervorschläge in Bezug auf wesentliche, im Partnerprofil festgeschriebene Wunschvorstellungen nicht übereinstimmen, es nicht ausreicht, sich nur im Stillen zu ärgern, sondern dass unbedingt schriftlich und jedes Mal aufs Neue reklamiert werden muss. Nur so kann der Verbraucher verhindern, dass diese Vorschläge nicht angerechnet werden können.
Das EVZ weiß, dass sich vieles von dem Obengesagten leichter anhört als es dann getan ist, aber vielleicht erinnert sich ja der ein oder andere Verbraucher an unsere Tipps und schläft noch einmal eine Nacht drüber, bevor er einen solchen Vertrag unterschreibt.
Mehr Informationen rund um Partnervermittlungsverträge und Online-Dating-Seiten finden Sie auf unserer Homepage www.euroconsumatori.org unter „Partnervermittlung“. Natürlich können Sie uns auch telefonisch unter der Nummer 0471/980939 sowie per E-Mail an info@euroconsumatori.org erreichen.
Bozen, 13.02.2018
Presse-Information
zurück