Das Europäische Verbraucherzentrum und die Reisebüros im hds erklären, was sich ab 1. Juli für Reisende ändern wird.
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen und die Reisebüros im hds haben heute im Rahmen einer Pressekonferenz die wichtigsten Aspekte der neuen Regelung erklärt.
“Der Begriff Pauschalreise wird nun um einiges umfangreicher und komplexer”, erklärt Monika Nardo vom EVZ. Bislang hat der Reisende einfach aus einem Katalog oder der Webseite eines Reiseveranstalters ein fertiges Paket ausgewählt und gebucht. Jetzt hingegen beinhaltet die Definition auch individuell auf den Verbraucher zugeschnittene Kombinationen, so zum Beispiel die sogenannten Durchklick-Buchungen, die von mehreren Fluggesellschaften online angeboten werden. Hier ein Beispiel: Der Reisende bucht auf der Webseite der Fluggesellschaft einen Flug von Verona nach London, klickt auf den Buchungsbutton und bezahlt mit Kreditkarte. Unmittelbar darauf wird ihm auf der Webseite noch ein Mietwagen angeboten. Er bucht diesen noch dazu, ohne seine Daten nochmals angeben zu müssen, denn diese werden automatisch von der Airline an das Mietwagenunternehmen weitergeleitet. Ab 1. Juli wird dieser Vorgang als Pauschalreise angesehen, Reiseveranstalter ist dabei die Airline.
"Unsere Reisebüros sind bereit für die kleine Revolution in der Branche", sagt Martin Pichler, Präsident der Reisebüros im hds. "Ab 1. Juli gelten für uns Reisebüros neue Informationspflichten. Die Südtiroler Reisebüros sind dafür gerüstet: Wir haben für unsere Mitglieder die vom Gesetz vorgeschriebenen Standardformulare vorbereitet. Mit diesen wird der Kunde unter anderem vorab über den Versicherungsschutz bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Veranstalters oder Vermittlers informiert.” Die Insolvenzversicherung garantiert die Rückerstattung der bezahlten Beträge für den Kauf der Pauschalreise sowie die eventuell notwendige Rückführung, sowie gegebenenfalls die Bezahlung von Lebensmitteln und Unterkünften vor der Rückführung.
Bei Verträgen, die ab dem 1. Juli abgeschlossen wurden, ändert sich auch einiges bei der Reklamation im Fall von Nichterfüllung oder Reisemängel. "Die Pflicht der schriftlichen Reklamation an den Reiseveranstalter innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Rückkehr gibt es bei den neuen Verträgen nicht mehr", erklärt Barbara Klotzner vom EVZ. "Außerdem wurde die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche von einem auf zwei Jahre ausgedehnt. Für die Geltendmachung des Schadens aus entgangener Urlaubsfreude gilt sogar die selbe Frist von drei Jahren, wie bei Personenschäden. Was bleibt und sogar umso wichtiger wird: die Pflicht, den Veranstalter direkt oder über das Reisebüro, welches zur Weiterleitung der Meldung verpflichtet ist, unverzüglich bei eventuellen Problemen, die während der Reise auftreten zu kontaktieren. Der Reisevertrag muss aus diesem Grund die Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, enthalten.”
Gänzlich neu ist die Pflicht im Vertrag Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR – Alternative Dispute Regulation) und zur Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) vorzusehen.
Auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrum (www.euroconsumatori.org) ist ein neues Infoblatt zum Thema verfügbar. Für weitere Informationen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren.
Bozen, 26.06.2018
Presse-Information
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