Da staunte Herr Klaus nicht schlecht, als er vor einigen Tagen seinen Briefkasten leerte und dort zwei Verkehrsstrafen aus Frankreich fand wegen angeblicher Geschwindigkeitsübertretungen.
Dabei war Herr Klaus zum Zeitpunkt der Übertretungen – eine war im März 2013 begangen worden, während die andere im April diesen Jahres festgestellt wurde – gar nicht in Frankreich, sondern an seinem Arbeitsplatz in Südtirol. Wie sollte er also gleichzeitig mit einem fremden Wagen mit fremden Kennzeichen in Frankreich unterwegs und an seinem Arbeitsplatz in Italien gewesen sein? Handelte es sich möglicherweise um gar keine „echte“ Verkehrsstrafe?
Verärgert und auch etwas besorgt, schließlich wurde er mit insgesamt 200 Euro zur Kasse gebeten, meldete sich der Verbraucher beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen. Nach Erhalt der in französischer Sprache verfassten Unterlagen stellte dieses sogleich fest, dass es sich tatsächlich um zwei „echte“ Verkehrsstrafen, also um „echte“ Forderungen, des französischen Staates handelte. Der französische Eigentümer des Wagens hatte, nachdem er in die Radarfalle getappt war und ihm die Strafen zugestellt worden waren, einfach angegeben, Herr Klaus sei zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit seinem Auto gefahren. Obwohl Herr Klaus den Fahrzeugeigentümer überhaupt nicht kannte, hatte dieser den französischen Behörden neben seinem Namen auch die korrekte Südtiroler Anschrift übermittelt. Wie der Fahrzeughalter an diese Daten gelangte, wird wahrscheinlich nie ermittelt werden können, das Internet spielt dabei aber sicher eine wichtige Rolle.
Das EVZ in Bozen wandte sich daraufhin an das EVZ Frankreich, um Informationen darüber einzuholen, wie der Verbraucher auf die Zahlungsaufforderungen reagieren sollte. Wie in Italien handelt es sich auch in Frankreich bei Verkehrsstrafen um Verwaltungsstrafen, mit denen ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird. Der Betroffene hat die Möglichkeit die Strafe zu bezahlen oder diese anzufechten. In letzterem Fall ist in Frankreich ein schriftlicher Rekurs mithilfe einer entsprechenden Formulars innerhalb einer Frist (76 Tage) vorgesehen. Dem Formular, das unbedingt mittels Einschreiben mit Rückantwort verschickt werden sollte, sollten möglichst Unterlagen (wie beispielsweise eine Kopie der Anzeige bei den Behörden, eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass man am betreffenden Tag gearbeitet hat) beigelegt werden, die beweisen bzw. untermauern, dass man die Verkehrsübertretung nicht begangen hat. Die Rekursformulare sind online neben anderen EU-Sprachen auch in deutsch und italienisch verfügbar, so dass der Rekurs auch in einer dieser Sprachen gemacht werden kann, was für den Konsumenten natürlich ein Vorteil ist.
Herr Klaus tat wie ihm geraten und reichte gegen die Verkehrsstrafen sofort Rekurs ein.
Angesichts der Geschichte, die Herrn Klaus passiert ist, rät das EVZ erneut, gerade im Internet beim Umgang mit persönlichen Daten besonders vorsichtig zu sein. Denn, wenn diese in die falschen Hände geraten, kann man sein blaues Wunder erleben!
Für weitere Informationen steht das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org zur Verfügung.
27.06.2013
Presse-Information
Verärgert und auch etwas besorgt, schließlich wurde er mit insgesamt 200 Euro zur Kasse gebeten, meldete sich der Verbraucher beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen. Nach Erhalt der in französischer Sprache verfassten Unterlagen stellte dieses sogleich fest, dass es sich tatsächlich um zwei „echte“ Verkehrsstrafen, also um „echte“ Forderungen, des französischen Staates handelte. Der französische Eigentümer des Wagens hatte, nachdem er in die Radarfalle getappt war und ihm die Strafen zugestellt worden waren, einfach angegeben, Herr Klaus sei zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit seinem Auto gefahren. Obwohl Herr Klaus den Fahrzeugeigentümer überhaupt nicht kannte, hatte dieser den französischen Behörden neben seinem Namen auch die korrekte Südtiroler Anschrift übermittelt. Wie der Fahrzeughalter an diese Daten gelangte, wird wahrscheinlich nie ermittelt werden können, das Internet spielt dabei aber sicher eine wichtige Rolle.
Das EVZ in Bozen wandte sich daraufhin an das EVZ Frankreich, um Informationen darüber einzuholen, wie der Verbraucher auf die Zahlungsaufforderungen reagieren sollte. Wie in Italien handelt es sich auch in Frankreich bei Verkehrsstrafen um Verwaltungsstrafen, mit denen ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird. Der Betroffene hat die Möglichkeit die Strafe zu bezahlen oder diese anzufechten. In letzterem Fall ist in Frankreich ein schriftlicher Rekurs mithilfe einer entsprechenden Formulars innerhalb einer Frist (76 Tage) vorgesehen. Dem Formular, das unbedingt mittels Einschreiben mit Rückantwort verschickt werden sollte, sollten möglichst Unterlagen (wie beispielsweise eine Kopie der Anzeige bei den Behörden, eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass man am betreffenden Tag gearbeitet hat) beigelegt werden, die beweisen bzw. untermauern, dass man die Verkehrsübertretung nicht begangen hat. Die Rekursformulare sind online neben anderen EU-Sprachen auch in deutsch und italienisch verfügbar, so dass der Rekurs auch in einer dieser Sprachen gemacht werden kann, was für den Konsumenten natürlich ein Vorteil ist.
Herr Klaus tat wie ihm geraten und reichte gegen die Verkehrsstrafen sofort Rekurs ein.
Angesichts der Geschichte, die Herrn Klaus passiert ist, rät das EVZ erneut, gerade im Internet beim Umgang mit persönlichen Daten besonders vorsichtig zu sein. Denn, wenn diese in die falschen Hände geraten, kann man sein blaues Wunder erleben!
Für weitere Informationen steht das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org zur Verfügung.
27.06.2013
Presse-Information
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