Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hat sich in den letzten Monaten immer wieder mit
Anfragen von Verbrauchern, die bei einer Messe am Stand eines Anbieters von Tuningdiensten
angesprochen und dazu überredet wurden, eine unverbindliche Probemitgliedschaft abzuschließen,
beschäftigt. Als man den Verbrauchern dann nach wenig mehr als zwei Wochen zu ihrer
Mitgliedschaft gratuliert und zur Zahlung auffordert, fragt man sich, was man denn da wohl
unterschrieben hat...
Nach 18 Tagen dankt man ihm für seine Mitgliedschaft und fordert ihn zur Zahlung auf: monatlich 12 Euro und das über zwei Jahre. Georg hatte sich doch mehrmals mündlich versichern lassen, dass er mit seiner Unterschrift keinerlei Verpflichtung eingeht. Er kann sich auch nicht daran erinnern, dass ihm das unterschriebene Formular ausgehändigt wurde.
Und so wie Georg ergeht es auch anderen Besuchern von Messen und anderen Freizeitveranstaltungen. Immer wieder werden die Besucher dazu aufgefordert, Testmitgliedschaften und Probeabos abzuschließen oder Waren zu testen. Am Ende verlässt man das Messegelände mit Zettelwerk bestehend aus Werbeprospekten, Broschüren, und vieles davon wandert dann halt automatisch in den Müll.
Ist es auch Ihnen ähnlich ergangen? Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien gibt Ihnen gerne einige nützliche Tipps:
Damit es kein nächstes Mal gibt, sollte bei Messebesuchen nichts überstürzt werden. Spätestens dann, wenn man Sie um eine Unterschrift bittet, sollten Sie hellhörig werden und sich das Formular genau durchlesen. Kleingedruckt und versteckt finden sich häufig Preishinweise oder Formulierungen, die deutlich auf einen kostenpflichtigen Vertrag hinweisen. Besonders Hinweise auf ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht bedeuten immer, dass Sie als Verbraucher tätig werden müssen, um aus dem Vertrag aussteigen zu können. Und am wichtigsten: Verlassen Sie sich nicht auf die mündlichen Zusagen der Kostenlosigkeit! Bestehen Sie darauf, den Vertrag ausgehändigt zu bekommen. Denn nur falls sich das Gesagte mit dem Vertragsinhalt deckt, können Sie sich im Zweifel darauf berufen. Und auch im Vertrag enthaltene Einzelheiten zum Rücktrittsrecht können Ihnen in einzelnen Fällen dabei behilflich sein, einen Vertrag zu widerrufen.
Natürlich können Sie, sollte Ihnen ein Rücktrittsrecht vertraglich zugesichert sein, dieses in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Die Geltendmachung dieses Rechts aber ist im Falle von Verträgen, die auf Messeständen oder anderen Veranstaltungen abgeschlossen werden, nicht immer und automatisch möglich. So muss grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich bei dem Stand um einen permanenten, andauernden Verkaufsstand handelt (z. B. auf einem Wochenmarkt). In diesen Fällen besteht kein Rücktrittsrecht. Nicht eindeutig ist die Rechtslage im Hinblick auf Verkaufsstände, die Ihre Dienstleistungen und Waren auf ein- oder zweimal jährlich stattfindenden Messen anbieten. In diesen Fällen müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen einige Ständebetreiber bei der Geltendmachung des Rücktrittsrechts Probleme bereiten.
Um auf jeden Fall im Recht zu sein und auf Nummer Sicher zu gehen, gilt es, dem Prinzip treu zu bleiben: „Meine Unterschrift setze ich nur dann, wenn ich genau weiß, was ich unterschreibe!“ Um Georg und anderen betroffenen Verbrauchern zu helfen, wird das Europäische Verbraucherzentrum in Deutschland den Anbieter der Tuningdienste mit den Vorwürfen konfrontieren und dazu auffordern, die
Zahlungsaufforderungen auszubuchen.
Für weitere Informationen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren.
Bozen, 13.09.2018
Presse-Information
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