Nachdem die britische Thomas Cook bereits in der Nacht zum Montag Insolvenz angemeldet hat, haben gestern auch die deutschen und österreichischen Tochtergesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt. Beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Italien haben sich mehrere verunsicherte Südtiroler gemeldet. Das EVZ erklärt, wie Verbraucher zu ihrem Geld kommen können.
Zum Tourismuskonzern Thomas Cook gehören europaweit verschiedene Unternehmen, wobei derzeit nicht alle von der Insolvenz betroffen sind. Somit sollte zunächst auf den Reiseunterlagen geprüft werden, wer genau der Vertragspartner und somit der Ansprechpartner Ihrer Forderung ist.
Wer bereits vor Ort ist, sollte den zuständigen Abwickler (siehe unten) kontaktieren, damit die Rückreise organisiert werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass Verbraucher, die eine Pauschalreise (z. B. ein Paket bestehend aus Flug und Unterkunft) gebucht haben, gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sind, unabhängig davon, ob die Reise online oder offline im Reisebüro gebucht wurde. Durch die Insolvenzversicherung sollte sichergestellt werden, dass Verbrauchern die geleisteten Beträge erstattet werden, falls die Leistung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nicht erbracht werden kann. Die Insolvenzversicherung deckt auch die Rückreisekosten, wenn sich der Verbraucher bereits am Urlaubsort befindet, sofern die Beförderung Teil der Pauschalreise ist. Auch wenn Sie vor Ort das Hotel ein weiteres Mal bezahlen mussten, können Sie diese Kosten von der Insolvenzversicherung unter Einreichung der entsprechenden Belege einfordern. Achtung: Die Insolvenzversicherung gilt nur für Pauschalreisen, einzelne Flug- oder Hotelbuchungen sind im Insolvenzfall nicht abgesichert!
Unabhängig davon, welche Reiseleistung gebucht wurde, sollten Verbraucher, die mittels Kreditkarte bezahlt haben, so schnell wie möglich prüfen, ob Sie einen sogenannten Chargeback-Antrag einreichen können: Darunter versteht man die Rückerstattung an den Verbraucher vonseiten des Kreditkartenunternehmens. Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung hat man dabei nicht – allerdings sehen einige Kreditkartenunternehmen vor, dass im Falle einer nicht erbrachten Dienstleistung die Erstattung des abgebuchten Betrages möglich ist. Sollte keine Gutschrift erfolgen, empfehlen wir, die kompletten Unterlagen (inkl. Ablehnung des Kreditkarteninstituts) zur Anspruchsanmeldung beim jeweils zuständigen Abwickler der Insolvenzversicherung einzureichen:
Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben zusammen mit der Buchungsbestätigung einen sogenannten Sicherungsschein für Pauschalreisen erhalten. Laut Sicherungsschein haftet der Kundengeldabsicherer bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Da über den tatsächlichen Schaden momentan nur spekuliert werden kann, ist es durchaus fraglich, ob dieser Betrag ausreicht, um alle Verbraucherforderungen zu begleichen. Betroffene Kunden können sich für Informationen zum weiteren Vorgehen und zur Schadenmeldung über das vom Versicherer zur Verfügung gestellte Webformular an den von der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland beauftragten Dienstleister KAERA AG wenden:
http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/insolvenzthomascook/.
https://www.allianz-assistance.at/thomas-cook-neckermann-insolvenz.
Wer einzelne touristische Dienstleistungen gebucht hat und diese nicht mittels Kreditkarte bezahlt hat, hat wohl schlechte Karten. Die Forderung kann zwar im Insolvenzverfahren angemeldet werden, sobald dieses eröffnet wird. Dies wird aber kaum zu einer vollständigen Rückerstattung führen: Da aus der Insolvenzmasse zunächst bevorrechtigte Gläubiger befriedigt werden, haben Verbraucher bei Insolvenzverfahren in der Regel das Nachsehen.
Von der Insolvenz nicht betroffen sind
Der Ansprechpartner für Ihre Forderungen lässt sich über die Buchungsbestätigung herausfinden. Wer im Reisebüro gebucht hat, kann sich dort erkundigen, falls Unsicherheiten bezüglich der gebuchten Reiseleistungen bzw. des Vertragspartners bestehen sollten.
Außerdem steht das Europäische Verbraucherzentrum Italien – Büro Bozen für weitere Informationen und konkreter Beratung zu Ihrem Einzelfall gerne zur Verfügung!
Tel.: 0471 980939
E-Mail: info@euroconsumatori.org!
UPDATE 01/10/19: Zur Insolvenz der deutschen Thomas Cook wurde ein Verfahrensportal eingerichtet:
https://thomas-cook.insolvenz-solution.de/start
Hier finden Sie Informationen zum Insolvenzverfahren.
Das offizielle Insolvenzverfahren zur Thomas Cook Austria AG wurde am Handelsgericht Wien (HG) eröffnet. Die Anmeldefrist für Forderungen ist der 2.12.2019.
Bozen, 26. September 2019
Presse-Information
Sie haben eine Reise gebucht, die noch stattfinden sollte?
Aufgrund der letzten Entwicklungen ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass Reisen, die bei Thomas Cook Deutschland oder Österreich gebucht wurden, durchgeführt werden können. Im Zweifelsfall sollten Sie aber beim Reisebüro bzw. den Leistungsträgern wie Hotel und Fluggesellschaft oder auch beim zuständigen Abwickler (siehe unten) nachfragen.
Sie sind bereits vor Ort und wissen nicht, wie Sie nach Hause kommen?
Wer bereits vor Ort ist, sollte den zuständigen Abwickler (siehe unten) kontaktieren, damit die Rückreise organisiert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Verbraucher, die eine Pauschalreise (z. B. ein Paket bestehend aus Flug und Unterkunft) gebucht haben, gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sind, unabhängig davon, ob die Reise online oder offline im Reisebüro gebucht wurde. Durch die Insolvenzversicherung sollte sichergestellt werden, dass Verbrauchern die geleisteten Beträge erstattet werden, falls die Leistung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nicht erbracht werden kann. Die Insolvenzversicherung deckt auch die Rückreisekosten, wenn sich der Verbraucher bereits am Urlaubsort befindet, sofern die Beförderung Teil der Pauschalreise ist. Auch wenn Sie vor Ort das Hotel ein weiteres Mal bezahlen mussten, können Sie diese Kosten von der Insolvenzversicherung unter Einreichung der entsprechenden Belege einfordern. Achtung: Die Insolvenzversicherung gilt nur für Pauschalreisen, einzelne Flug- oder Hotelbuchungen sind im Insolvenzfall nicht abgesichert!
Unabhängig davon, welche Reiseleistung gebucht wurde, sollten Verbraucher, die mittels Kreditkarte bezahlt haben, so schnell wie möglich prüfen, ob Sie einen sogenannten Chargeback-Antrag einreichen können: Darunter versteht man die Rückerstattung an den Verbraucher vonseiten des Kreditkartenunternehmens. Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung hat man dabei nicht – allerdings sehen einige Kreditkartenunternehmen vor, dass im Falle einer nicht erbrachten Dienstleistung die Erstattung des abgebuchten Betrages möglich ist. Sollte keine Gutschrift erfolgen, empfehlen wir, die kompletten Unterlagen (inkl. Ablehnung des Kreditkarteninstituts) zur Anspruchsanmeldung beim jeweils zuständigen Abwickler der Insolvenzversicherung einzureichen:
Thomas Cook GmbH Deutschland
Der deutsche Veranstalter mit den Marken Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen hat am 25. September 2019 einen Insolvenzantrag gestellt; dieser betrifft derzeit die Unternehmen Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH – wobei weitere folgen könnten. Der reguläre Geschäftsbetrieb wurde eingestellt und jeglicher Verkauf von Reisen wurde gestoppt.Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben zusammen mit der Buchungsbestätigung einen sogenannten Sicherungsschein für Pauschalreisen erhalten. Laut Sicherungsschein haftet der Kundengeldabsicherer bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Da über den tatsächlichen Schaden momentan nur spekuliert werden kann, ist es durchaus fraglich, ob dieser Betrag ausreicht, um alle Verbraucherforderungen zu begleichen. Betroffene Kunden können sich für Informationen zum weiteren Vorgehen und zur Schadenmeldung über das vom Versicherer zur Verfügung gestellte Webformular an den von der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland beauftragten Dienstleister KAERA AG wenden:
http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/insolvenzthomascook/.
Thomas Cook Austria AG
Die Thomas Cook Austria AG hat am 25. September 2019 einen Insolvenzantrag eingereicht und den regulären Geschäftsbetrieb sowie den Verkauf von Reisen eingestellt. Auch für die mit der österreichischen Thomas Cook gebuchten Pauschalreisen gilt die verpflichtende Insolvenzversicherung. Verbraucher müssen ihre Forderungen bis zum 17. November 2019 beim zuständigen Abwickler AWP P&C S.A anmelden. Der Abwickler steht für alle Anfragen zur Rückerstattung des Reisepreises und auch für zusätzlich vor Ort anfallender Hotel- oder Rückflugkosten zur Verfügung. Weitere Informationen zur Schadenmeldung und FAQs finden Sie auf der Internetseite des Abwicklers:https://www.allianz-assistance.at/thomas-cook-neckermann-insolvenz.
Wer einzelne touristische Dienstleistungen gebucht hat und diese nicht mittels Kreditkarte bezahlt hat, hat wohl schlechte Karten. Die Forderung kann zwar im Insolvenzverfahren angemeldet werden, sobald dieses eröffnet wird. Dies wird aber kaum zu einer vollständigen Rückerstattung führen: Da aus der Insolvenzmasse zunächst bevorrechtigte Gläubiger befriedigt werden, haben Verbraucher bei Insolvenzverfahren in der Regel das Nachsehen.
Von der Insolvenz nicht betroffen sind
- der Ferienflieger Condor. Dieser ist zwar auch der Thomas Cook Gruppe, Condor Flüge finden derzeit aber regelmäßig statt, da die Finanzierung durch einen staatlichen Überbrückungskredit gewährleistet wird;
- das Reisebüro Thomas Cook mit Sitz in Brixen, da es sich um ein finanziell unabhängiges Unternehmen handelt;
- die folgenden Reiseveranstalter: Dertouristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN), FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA/FTI), Schauinsland Reisen, TUI-Gruppe, LMX Reisen, VTOURS, AMEROPA, Alltours (inkl Byebye), ETI Reisen, L'TUR, TROPO, OLIMAR, HLX, Centerparcs, Kiwitours, Aldiana.
Der Ansprechpartner für Ihre Forderungen lässt sich über die Buchungsbestätigung herausfinden. Wer im Reisebüro gebucht hat, kann sich dort erkundigen, falls Unsicherheiten bezüglich der gebuchten Reiseleistungen bzw. des Vertragspartners bestehen sollten.
Außerdem steht das Europäische Verbraucherzentrum Italien – Büro Bozen für weitere Informationen und konkreter Beratung zu Ihrem Einzelfall gerne zur Verfügung!
Tel.: 0471 980939
E-Mail: info@euroconsumatori.org!
UPDATE 01/10/19: Zur Insolvenz der deutschen Thomas Cook wurde ein Verfahrensportal eingerichtet:
https://thomas-cook.insolvenz-solution.de/start
Hier finden Sie Informationen zum Insolvenzverfahren.
Das offizielle Insolvenzverfahren zur Thomas Cook Austria AG wurde am Handelsgericht Wien (HG) eröffnet. Die Anmeldefrist für Forderungen ist der 2.12.2019.
Bozen, 26. September 2019
Presse-Information
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