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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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18.04.2013

Teppich-, Schmuck- und Lederkauf bei Türkei-Reisen

 
Während des Türkeiurlaubs finden oft "Firmenbesichtigungen" statt, bei denen Konsumenten zum Kauf von Teppichen, Schmuck oder Lederwaren gedrängt werden. Nach dem Traumurlaub stellt sich aber heraus, "dass der Teppich nicht wirklich fliegt": der teure Perserteppich kostet in Italien nämlich die Hälfte.
In diesen Tagen gingen beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen mehrere Meldungen von Südtirolern ein, die während eines Türkeiurlaubs - mehr oder weniger freiwillig - an einer Firmenbesichtigung teilgenommen haben. Anstatt auf dem Strand, verbrachten die Konsumenten mehrere Stunden in Teppich-, Schmuck- oder Lederfabriken, wo die Verbraucher intensiv zum Kauf dieser Produkte gedrängt wurden. Der Preis wird bei solchen Käufen häufig gleich über die Kreditkarte oder mit einer Einzugsermächtigung abgebucht; in anderen Fällen zahlen die Konsumenten einen Teilbetrag an, nehmen den schmucken Ring mit nach Hause und sollen dann nach dem Urlaub den Restbetrag überweisen.

Wenn die Konsumenten einmal zu Hause die trendige Lederjacke oder den schicken Brillantring ihren Freunden und Bekannten zeigen und den Spezialpreis nennen, den sie dafür bezahlt haben, kommen so manche Zweifel über das gute Geschäft auf, denn in den meisten Fällen werden Teppiche, Schmuck und Lederwaren bei solchen Firmenbesuchen überteuert verkauft.

Auch wenn die Türkei nicht zur EU gehört und bei solchen Kaffeefahrten nicht das europäische Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung kommt, kennt auch das türkische Gesetz ein Rücktrittsrecht, wenn Verbraucher im Rahmen einer Reise vom Reiseveranstalter oder vom Reiseleiter des Veranstalters in solche Geschäfte geschleust und so zum Vertragsabschluss gedrängt werden. Über dieses Recht muss die Teppich (Schmuck- oder Leder-) Firma schriftlich informieren. Die Rücktrittsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Bis zum Ablauf der Rücktrittsfrist darf das Unternehmen keine Anzahlung entgegennehmen. Wird nicht über das Rücktrittsrecht informiert, haben Konsumenten ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht. Sie müssen die Ware auch nicht auf eigene Kosten zurückschicken.

Die Praxis schaut häufig allerdings anders aus. Eine schriftliche Rücktrittserklärung wird oft ignoriert, die Anzahlung nicht immer rückerstattet. Betroffene sollten sich deswegen auch an die Reiseveranstalter halten: Diese haben die Konsumenten immerhin zur Firmenbesichtigung begleitet und deshalb sollte der Reiseveranstalter auch seinen Geschäftspartner in der Türkei veranlassen, die Anzahlung schleunigst zurückzuerstatten.

Ähnliche Meldungen hat auch das Europäische Verbraucherzentrum Belgien vor Kurzem erhalten; Verkaufsveranstaltungen dieser Art werden auch für deutsche Touristen am Gardasee organisiert.

Für weitere Informationen zum diesem Thema steht Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum telefonisch unter 0471/980939 oder durch Zusendung einer E-Mail an info@euroconsumatori.org zur Verfügung.

Bozen, 18.04.2013
Presse-Information

 

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