Manchmal geschieht es leider, dass Urlaubsfreuden durch einen Diebstahl im Hotel getrübt werden. Aus Hotelzimmern kommen Brieftaschen, Bargeld und Fotoausrüstungen abhanden, und gar nicht selten verschwinden auch teure Freizeitausrüstungen: ein Rennrad oder eine Skiausrüstung. Das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen erklärt, inwiefern der Gastwirt haftet und welche Rechte Verbraucher in diesen Fällen haben.
Dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen werden immer wieder Fälle von Verbrauchern gemeldet, die während ihres Urlaubs in einem Hotel in Italien oder einem anderen Land in der EU Opfer eines Diebstahls wurden. Einer italienischen Verbraucherin wurden zum Beispiel in einem Hotel in London Bargeld und Autoschlüssel gestohlen., Gleiches widerfuhr einer anderen Verbraucherin in einem Hotel an der französischen Riviera, während einem dritten vom EVZ betreuten Verbraucher in einem Londoner Hotel ein Tablet sowie ein teures Laptop abhanden gekommen waren. Bei den Reklamationen ausländischer Verbraucher, die in Hotels in Südtirol und Italien übernachtet haben, ging es hauptsächlich um den Diebstahl von teuren Rennrädern oder Skiausrüstungen.
Ein europäisches Übereinkommen, welches in Paris am 17. Dezember 1962 unterzeichnet wurde, regelt die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen in den Beherbergungbetrieb eingebrachten Sachen. Verbraucher genießen also bei Hoteldiebstählen in den zahlreichen Staaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert, haben einen ähnlichen Schutz. Zu den Staaten, die hingegen diesem Übereinkommen nicht beigetreten sind, zählt unter anderem das beliebte Reiseziel Spanien. In Italien sind die im Übereinkommen festgelegten Bestimmungen in die Artikel 1783 ff. des Zivilgesetzbuchs eingeflossen, welche die Haftung des Gastwirts für jegliche Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Sachen, die der Gast in den Beherbergungsbetrieb eingebracht hat, vorsieht.
Als “in den Beherbergungsbetrieb eingebracht” gelten zunächst einfach jene Sachen, die sich während der Zeit der Unterkunft des Gastes im Betrieb befinden, zudem jene, die der Gastwirt während der Unterkunft des Gastes außerhalb des Beherbergungsbetriebs in Verwahrung genommen hat und schließlich auch jene, die der Gastwirt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach der Zeit der Unterkunft des Gastes, im Beherbergungsbetrieb oder außerhalb, in Verwahrung genommen hat. Als “innerhalb des Beherbergungsbetriebs” gelten auch jene Sachen, welche sich in den verschiedenen Bereichen, die dem Gast zur Verfügung stehen, befinden - also nicht nur in den Hotelzimmern und den gemeinsamen Aufenthaltsräumen, sondern auch in den zum Betrieb gehörenden Nebengebäuden und Räumen, wie z.B. Magazine, Lagerräume, Gärten, Parks, Schwimmbäder - nicht jedoch Sachen in Räumen und Gebäuden, die nicht zum Hotelkomplex gehören.
Die Haftung des Gastwirtes bei in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen, beschränkt sich auf den Wert dessen, was beschädigt, zerstört oder entwendet wurde, und zwar bis zum Gegenwert des Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag. Wenn sich zum Beispiel der Preis für die Unterkunft auf 50 Euro beläuft, beträgt die Entschädigung höchstens 5.000 Euro. Diese Grenze gilt allerdings nicht, der Gastwirt haftet also unbeschränkt, wenn ihm die Sachen zur Verwahrung gegeben worden sind oder wenn er sich geweigert hat, Sachen in Verwahrung zu nehmen, die er zu übernehmen verpflichtet war; und natürlich wenn die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der eingebrachten Sachen auf das Verschulden des Gastwirts selbst zurückzuführen ist.
In der Praxis geschieht es manchmal, dass sich Gastwirte weigern, den entstandenen Schaden zu ersetzen, weil sie sich darauf berufen, in den Zimmern ein Schild aufgehängt zu haben, mit welchem sie jegliche Haftung für Diebstähle von vorneherein ausschließen. Dies ist nicht zulässig, denn solche Abmachungen oder Erklärungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung der Haftung des Gastwirts sind ausdrücklich verboten.
In jedem Fall ist der Verbraucher verpflichtet den Schaden unverzüglich dem Gastwirt zu melden. Außerdem empfliehlt es sich, eine Strafanzeige bei den Polizeibhörden zu stellen.
Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums Bozen, dort findet sich auch ein Musterbrief für die Reklamation an den Gastwirt.
Bozen, 28.01.2014
Presse-Information
Ein europäisches Übereinkommen, welches in Paris am 17. Dezember 1962 unterzeichnet wurde, regelt die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen in den Beherbergungbetrieb eingebrachten Sachen. Verbraucher genießen also bei Hoteldiebstählen in den zahlreichen Staaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert, haben einen ähnlichen Schutz. Zu den Staaten, die hingegen diesem Übereinkommen nicht beigetreten sind, zählt unter anderem das beliebte Reiseziel Spanien. In Italien sind die im Übereinkommen festgelegten Bestimmungen in die Artikel 1783 ff. des Zivilgesetzbuchs eingeflossen, welche die Haftung des Gastwirts für jegliche Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Sachen, die der Gast in den Beherbergungsbetrieb eingebracht hat, vorsieht.
Als “in den Beherbergungsbetrieb eingebracht” gelten zunächst einfach jene Sachen, die sich während der Zeit der Unterkunft des Gastes im Betrieb befinden, zudem jene, die der Gastwirt während der Unterkunft des Gastes außerhalb des Beherbergungsbetriebs in Verwahrung genommen hat und schließlich auch jene, die der Gastwirt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach der Zeit der Unterkunft des Gastes, im Beherbergungsbetrieb oder außerhalb, in Verwahrung genommen hat. Als “innerhalb des Beherbergungsbetriebs” gelten auch jene Sachen, welche sich in den verschiedenen Bereichen, die dem Gast zur Verfügung stehen, befinden - also nicht nur in den Hotelzimmern und den gemeinsamen Aufenthaltsräumen, sondern auch in den zum Betrieb gehörenden Nebengebäuden und Räumen, wie z.B. Magazine, Lagerräume, Gärten, Parks, Schwimmbäder - nicht jedoch Sachen in Räumen und Gebäuden, die nicht zum Hotelkomplex gehören.
Die Haftung des Gastwirtes bei in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen, beschränkt sich auf den Wert dessen, was beschädigt, zerstört oder entwendet wurde, und zwar bis zum Gegenwert des Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag. Wenn sich zum Beispiel der Preis für die Unterkunft auf 50 Euro beläuft, beträgt die Entschädigung höchstens 5.000 Euro. Diese Grenze gilt allerdings nicht, der Gastwirt haftet also unbeschränkt, wenn ihm die Sachen zur Verwahrung gegeben worden sind oder wenn er sich geweigert hat, Sachen in Verwahrung zu nehmen, die er zu übernehmen verpflichtet war; und natürlich wenn die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der eingebrachten Sachen auf das Verschulden des Gastwirts selbst zurückzuführen ist.
In der Praxis geschieht es manchmal, dass sich Gastwirte weigern, den entstandenen Schaden zu ersetzen, weil sie sich darauf berufen, in den Zimmern ein Schild aufgehängt zu haben, mit welchem sie jegliche Haftung für Diebstähle von vorneherein ausschließen. Dies ist nicht zulässig, denn solche Abmachungen oder Erklärungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung der Haftung des Gastwirts sind ausdrücklich verboten.
In jedem Fall ist der Verbraucher verpflichtet den Schaden unverzüglich dem Gastwirt zu melden. Außerdem empfliehlt es sich, eine Strafanzeige bei den Polizeibhörden zu stellen.
Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums Bozen, dort findet sich auch ein Musterbrief für die Reklamation an den Gastwirt.
Bozen, 28.01.2014
Presse-Information
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