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05.10.2022
Covid Voucher für Aufenthalte und Pauschalreisen aus dem Jahr 2020: Erste Auszahlungen sind nun fällig
Es ist nun 30 Monate her, seit die ersten Voucher für Covid-bedingte Absagen von Reisen - in Anwendung des damals in Kraft getretenen „Cura Italia“ Dekrets - ausgestellt wurden. Jetzt ist endlich die Zeit gekommen, die Auszahlung jener Gutscheine zu beantragen, die nicht für eine erneute Buchung genutzt wurden.
Konkret geht es hier um jene Voucher, die zu Reiseverträgen ausgestellt wurden, die zwischen dem 11. März und dem 30. September 2020 geplant waren und deren Auflösung aufgrund einer sogenannten nachfolgenden Unmöglichkeit (Lockdown, Hotelschließung, Reiseverbote, Coronaquarantäne…) bis zum 31. Juli 2020 erfolgt ist.
Während des ersten Lockdowns mussten Millionen Verbraucher:innen aufgrund der Covid-19 Maßnahmen auf ihren Urlaub, aber auch auf die Erstattung der dafür bezahlten Beträge verzichten. Für die Reiseanbieter, bei denen sie gebucht hatten, bestand die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, als Alternative zur Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages Gutscheine mit einer Gültigkeit von 12 Monaten auszustellen. Im Falle der Nichteinlösung sollten die Gutscheine nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erstattet werden.
Das Ziel der Erstattung rückte jedoch nach und nach in die Ferne, denn die Gültigkeit dieser Gutscheine wurde mittels Gesetz zunächst auf 18, dann auf 24 Monate und letztendlich auf 30 Monate verlängert. Mitte März 2020 wurden die ersten dieser Gutscheine ausgestellt, somit sind sie nun endlich fällig und die Reiseunternehmen müssen diese innerhalb von weiteren 14 Tagen erstatten. Dies sollte zwar automatisch geschehen, es ist jedoch sich ratsam, dass die Betroffenen sich an die jeweiligen Unternehmen wenden und die Erstattung ausdrücklich beantragen.
Bei Transportverträgen gilt dabei eine Sonderregelung: Schon 12 Monate nach der Ausstellung der Gutscheine für Corona-bedingt gestrichene Flüge, Bahn- und Schifffahrten musste die Erstattung des Betrags auf Antrag der Reisenden hin erfolgen.
„Bleibt zu hoffen, dass nun die Beträge problemlos erstattet werden und nach dieser langen Wartezeit belohnt wird, dass Verbraucher:innen die Schwierigkeiten, mit denen die Reiseveranstalter während des Covid-Notstands konfrontiert waren, mit großer Solidarität mitgetragen haben“, erklärt Maria Pisanò Direktorin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Italien. „Die Ausgangslage scheint aber nicht so günstig zu sein“, befürchtet Stefano Albertini, Koordinator des EVZ in Bozen. „Einige Reiseunternehmen könnten in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden sein oder sich aufgrund der Energiekrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und ob Verbraucher:innen dann zu ihrem Geld kommen, ist fraglich, denn der für Insolvenzfälle vorgesehene staatliche Garantiefonds scheint im Moment nicht zugänglich zu sein.“
Anders geregelt sind hingegen Gutscheine für Eintrittskarten für Shows, Sportveranstaltungen, Museen und andere kulturelle Veranstaltungen, die damals Covid-bedingt abgesagt wurden: Diese sind insgesamt 36 Monate gültig und eine Erstattung ist nur dann vorgesehen, wenn die Veranstaltung endgültig abgesagt wird.
Bozen, 5. Oktober 2022
Presse-Information
Während des ersten Lockdowns mussten Millionen Verbraucher:innen aufgrund der Covid-19 Maßnahmen auf ihren Urlaub, aber auch auf die Erstattung der dafür bezahlten Beträge verzichten. Für die Reiseanbieter, bei denen sie gebucht hatten, bestand die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, als Alternative zur Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages Gutscheine mit einer Gültigkeit von 12 Monaten auszustellen. Im Falle der Nichteinlösung sollten die Gutscheine nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erstattet werden.
Das Ziel der Erstattung rückte jedoch nach und nach in die Ferne, denn die Gültigkeit dieser Gutscheine wurde mittels Gesetz zunächst auf 18, dann auf 24 Monate und letztendlich auf 30 Monate verlängert. Mitte März 2020 wurden die ersten dieser Gutscheine ausgestellt, somit sind sie nun endlich fällig und die Reiseunternehmen müssen diese innerhalb von weiteren 14 Tagen erstatten. Dies sollte zwar automatisch geschehen, es ist jedoch sich ratsam, dass die Betroffenen sich an die jeweiligen Unternehmen wenden und die Erstattung ausdrücklich beantragen.
Bei Transportverträgen gilt dabei eine Sonderregelung: Schon 12 Monate nach der Ausstellung der Gutscheine für Corona-bedingt gestrichene Flüge, Bahn- und Schifffahrten musste die Erstattung des Betrags auf Antrag der Reisenden hin erfolgen.
„Bleibt zu hoffen, dass nun die Beträge problemlos erstattet werden und nach dieser langen Wartezeit belohnt wird, dass Verbraucher:innen die Schwierigkeiten, mit denen die Reiseveranstalter während des Covid-Notstands konfrontiert waren, mit großer Solidarität mitgetragen haben“, erklärt Maria Pisanò Direktorin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Italien. „Die Ausgangslage scheint aber nicht so günstig zu sein“, befürchtet Stefano Albertini, Koordinator des EVZ in Bozen. „Einige Reiseunternehmen könnten in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden sein oder sich aufgrund der Energiekrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und ob Verbraucher:innen dann zu ihrem Geld kommen, ist fraglich, denn der für Insolvenzfälle vorgesehene staatliche Garantiefonds scheint im Moment nicht zugänglich zu sein.“
Anders geregelt sind hingegen Gutscheine für Eintrittskarten für Shows, Sportveranstaltungen, Museen und andere kulturelle Veranstaltungen, die damals Covid-bedingt abgesagt wurden: Diese sind insgesamt 36 Monate gültig und eine Erstattung ist nur dann vorgesehen, wenn die Veranstaltung endgültig abgesagt wird.
Bozen, 5. Oktober 2022
Presse-Information
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