Lufthansa muss auch bei Pilotenstreik Entschädigung an Passagiere zahlen
Personalstreiks bei Fluggesellschaften haben in letzter Zeit zu großem Unmut bei Urlaubern geführt. Vieles dreht sich dabei um die Frage, ob Passagiere bei Flugannullierungen und -verspätungen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung (sog. Ausgleichszahlung) haben. Zwei Kläger aus Luxemburg mussten deshalb vor Gericht ziehen. Das Friedensgericht in Luxemburg hat die Frage nach einer Entschädigung im Fall eines Pilotenstreiks bei einer deutschen Fluggesellschaft in einem jüngsten Urteil vom 18. Juli 2018 beantwortet. Im konkreten Fall war der Flug der beiden luxemburgischen Kläger aufgrund eines angemeldeten Streiks annulliert worden.
Nachdem die Kläger zuerst selbst ihre Ansprüche vergeblich bei der Fluglinie geltend machten, wandten sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Luxemburg. Obwohl das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) in derartigen Fällen meist außergerichtliche Lösungen erzielt, hat die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht eingelenkt, woraufhin die beiden betroffenen Passagiere vor Gericht zogen. Ihre Ansprüche konnten sie durch das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure) durchsetzen.
Das Gericht hat entschieden, dass der angekündigte Streik keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung darstellt. Damit wird die Airline verpflichtet, Ausgleichszahlungen an beide Kläger zu zahlen, die von der Flugannullierung beziehungsweise -verspätung betroffen waren. Gestützt hat sich der Richter auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom April 2018: Beim TUIfly-Urteil hatte das Gericht die außergewöhnlichen Umstände schon bei einem „wilden“ Streik verneint.
„Wir begrüßen die Entscheidung und fänden es richtig, wenn auch italienische Gerichte und die europäischen Behörden, welche für die Fluggastrechteverordnung zuständig sind, in Zukunft diese Auslegung teilen“, sagt Monika Nardo, Leiterin beim EVZ Italien – Büro Bozen.
Für weitere Informationen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren.
Bozen, 7.8.2018
Presse Information
Musterbrief Flugstreichung
Musterbrief Flugverspätung
Nachdem die Kläger zuerst selbst ihre Ansprüche vergeblich bei der Fluglinie geltend machten, wandten sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Luxemburg. Obwohl das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) in derartigen Fällen meist außergerichtliche Lösungen erzielt, hat die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht eingelenkt, woraufhin die beiden betroffenen Passagiere vor Gericht zogen. Ihre Ansprüche konnten sie durch das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure) durchsetzen.
Das Gericht hat entschieden, dass der angekündigte Streik keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung darstellt. Damit wird die Airline verpflichtet, Ausgleichszahlungen an beide Kläger zu zahlen, die von der Flugannullierung beziehungsweise -verspätung betroffen waren. Gestützt hat sich der Richter auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom April 2018: Beim TUIfly-Urteil hatte das Gericht die außergewöhnlichen Umstände schon bei einem „wilden“ Streik verneint.
„Wir begrüßen die Entscheidung und fänden es richtig, wenn auch italienische Gerichte und die europäischen Behörden, welche für die Fluggastrechteverordnung zuständig sind, in Zukunft diese Auslegung teilen“, sagt Monika Nardo, Leiterin beim EVZ Italien – Büro Bozen.
Für weitere Informationen können Sie das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren.
Bozen, 7.8.2018
Presse Information
Musterbrief Flugstreichung
Musterbrief Flugverspätung
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