Schlankheitskur mit Folgen
Nachdem der Sommer nicht mehr lange auf sich warten läßt, beginnt beim weiblichen Geschlecht der alljährliche Kampf um die Bikinifigur. Eine Konsumentin nahm an einer Schlankheitskur eines deutschen Unternehmens teil, das seine KundInnen mit dem Slogan “Wir machen Dich sexy!” umwarb. Sie erstattete ein Jahresabo mit monatlichen Teilbeträgen, das sich zum Jahresende automatisch erneuerte. Obwohl die Konsumentin alle sportlichen und ernährungstechnischen Ratschläge strengstens befolgte, stellte sich der gewünschte Erfolg nicht ein. Enttäuscht schickte sie ein
Kündigungsschreiben, um die automatische Erneuerung des Abonnements zu verhindern. Das Unternehmen buchte aber weiterhin die monatlichen Gebühren von der Kreditkarte ab und erneuerte das Abonnment für ein weiteres Jahr! Nachdem die Verbraucherin die Situation mit dem Unternehmen nicht klären konnte, bat sie das Europäische Verbraucherzentrum Bozen (EVZ) um Unterstützung, das den Fall an das EVZ Deutschland zur Bearbeitung weiterleitete. Das Resultat der Verhandlungen lief auf einen
Kompromiss hinaus: die Kündigung des Abonnements wurde definitiv angenommen, aber nachdem die Verbraucherin trotz ihrer Kündigung weiterhin diätetische Ratschläge erhielt, verweigerte der Betrieb die Rückerstattung der bezahlen Beträge.
Gutschein ohne Wert
Ein Konsument aus Island zog es letzten Sommer aus dem kühlen Norden in den warmen Süden Sardiniens. Drei Wochen lang tourte er durch die ganze Insel und erfreute sich an der mediterranen Landschaft. Zum Verhängnis wurde ihm aber gerade seine Reisefreudigkeit, denn die erste böse Überraschung erfuhr er bereits an einer Tankstelle, als daß der Tank seines Leihwagens
keine 50 Euro fassen konnte. Der Verbraucher musste den Tankvorgang vorzeitig abbrechen, obwohl er 50 Euro in die Self-Service-Säule eingeschoben hatte. Er verlangte daraufhin die Rückerstattung des Differenzbetrages von 25 Euro. Der Tankstellenbetreiber stellte ihm hierfür einen
Gutschein aus, den er angeblich in jeder Tankstelle derselben Gesellschaft auf Sardinien einlösen konnte. Dem war aber nicht so. Weitere vier Tankstellen lehnten seinen Gutschein ab. Nach Hause zurückgekehrt, schickte er eine Beanstandung an den Sitz der Ölgesellschaft nach Rom, die aber nur bereit war, seinen Gutschein um weitere sechs Monate zu verlängern! Herr S. trug sich allerdings nicht mit der Absicht, so schnell wieder nach Sardinien zurückzukehren. Erst nach Intervention des Europäischen Verbraucherzentrums in Bozen konnten dem Konsumenten das ihm nach wie vor zustehende Restgeld rückerstattet werden.
Im Hotel bestohlen
Familie P. hatte wie jedes Jahr eine „weiße Woche“ in Südtirol gebucht. Nachdem sie allesamt abends im Hotel hungrig und hundemüde eintrafen, stellten sie das Gepäck im Zimmer ab und begaben sich gleich in den Speisesaal ins Tiefparterre zum Abendessen. Als sie jedoch nach dem Essen zurück ins Zimmer kamen, erwartetesie eine
böse Überraschung: Räuber hatten sich Zugang zum Hotelzimmer verschafft und alle Wertgegenstände, d. h. Uhren, Brieftaschen, Schmuck, Autoschlüssel und Ausweispapiere gestohlen. Sie meldeten sofort den Diebstahl an der Rezeption, doch der Hotelbesitzer wollte sich jeglicher Verantwortung entziehen. Nachdem Familie P. Anzeige bei der Polizei erstattet hatte, holtesie sich Hilfe beim Europäischen Verbraucherzentrum in Belgien, das sich unverzüglich mit dem EVZ-Büro in Bozen in Verbindung setzte. Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch die
Haftung des Gastwirts (auch bis zum Hundertfachen des Übernachtungspreises) bei Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der vom Gast mitgebrachten Gegenstände vorsieht, wollte der Hotelbesitzer nichts von einer Rückerstattung wissen. Mit Unterstützung des EVZ Büro Bozen und des EVZ Belgien strengte man eine sog. “small claim” - das Schlichtungsverfahren für geringfügige Rechtsstreitigkeiten – an, das für die Familie eine Rückerstattung von 2.000 Euro von Seiten des Hoteliers einbrachte. Erfahren Sie hier mehr über die small claim:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERV%3Al16028&from=IT&lang3=choose&lang2=choose&lang1=DE
Wanzen im Urlaubsbett
Frau Frida, Konsumentin aus Österreich, freute sich zusammen mit ihren Lieben auf ihren Urlaub in einem schönen Camping in der Toskana, wo sie eine saubere Umwelt und viel Grün um ihr geliebtes Wohnmobil, das sie seit Jahren anmietete, erwarten würden. Als sie jedoch eines Morgens erwachte, mußte sie feststellen, daß sie
Opfer von Parasiten wurde! Rote Punkte auf dem ganzen Körper zeugten von Wanzenbissen, die auf mangelnde Hygiene - wahrscheinlich in Zusammenhang mit schlecht gewaschenen Bettlaken - zurückzuführen waren. Frida suchte einen lokalen Arzt auf, unterbrach ihren Aufenthalt und kehrte mir ihrer Familie nach Wien zurück. Dort ließ sie sich von ihrem eigenen Vertrauensarzt behandeln. Mehr als ein Monat verging, ehe die Flecken auf ihrem Körper verschwanden: eine lange Zeit, in der sie zudem Medikamente einnehmen mußte. Nachdem Frida das EVZ Wien aufgesucht hatte, kontaktieren die österreichischen Kollegen unser Büro, das sofort eine Beanstandung an den Camping schickte. Frau Frida erhielt
75 % des bezahlten Buchungspreises zurück und die peinliche Angelegenheit fand trotzdem noch einen einigermaßen glimpflichen Ausgang!
Überbuchung im Hotel
Eine italienische Verbraucherin hat über ein Reisebüro eine Pauschalreise in die Karibik für sie und ihren Mann gebucht. Nach Ankunft im Resort wurde den Verbrauchern jedoch der
Zutritt in das gebuchte Hotel verweigert und sie wurden stattdessen in einem anderen Hotel untergebracht. Die Begründung dafür war, dass die Verbraucher, obwohl sie italienische Staatsbürger sind, von einem deutschen Flughafen ihre Reise angetreten hatten. Nachdem sich die Verbraucher beim österreichischen Reiseveranstalter beschwert hatten, wurde ihnen eine Entschädigung von 200 Euro angeboten. Für die Verbraucher war dieses Angebot jedoch nicht zufriedenstellend, deswegen haben sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Italien – Büro Bozen gewandt, welches das EVZ Österreich in der Beschwerde gegen den österreichischen Reiseveranstalter eingeschaltet hat. Die Intervention der Kollegen des EVZ Österreich war erfolgreich, denn nach erneuter Prüfung der Sachlage wurde den Verbrauchern vom Reiseveranstalter eine Entschädigung von 500 Euro angeboten. Der Reiseveranstalter hat dabei zugegeben, dass es offenbar im gebuchten Hotel zu einer
Überbuchung gekommen war.
Gefälschte Uhr im Internet
Herr K hatte auf eBay bei der Versteigerung einer Markenuhr teilgenommen und für 150 Euro den Zuschlag erhalten. Die Bezahlung an den privaten Verkäufer aus Großbritannien erfolgte durch ein bekanntes Online-Bezahlsystem mit Sitz in Luxemburg. Einige Tage später traf das Paket mit der ersteigerten Uhr bei Hr. K ein. Die Freude über das Markenaccessoire währte leider nur kurz: Da Herrn K Zweifel an der Echtheit der Uhr gekommen waren, ließ er sie von einem Juwelier untersuchen, der tatsächlich feststellte, dass es sich bei der "Markenuhr" um
eine Fälschung im Wert von etwa 10 Euro handelte. Die Enttäuschung des war groß und Herr K wandte sich an das Online-Bezahlsystem, welches ihn aufforderte, die Uhr an den Verkäufer zu retournieren, dann würde man ihm das Geld erstatten. Der Verbraucher tat wie ihm geheißen, jedoch ging sein Paket leider während des Versands verloren. Das Unternehmen weigerte sich nun ihm das Geld zu erstatten. So wandte sich Herr K hilfesuchend an das EVZ Italien - Büro Bozen. Dieses bat die Kollegen des EVZ Luxemburg um Hilfe. Und tatsächlich war die Intervention unserer Kollegen erfolgreich: Das
Unternehmen erstattete Herrn K aus Kulanz sein Geld zurück.
Anderes Land – andere Preise online?
Das Frühlingserwachen regt viele Konsumenten an, sich eine kleine Einkaufstour - vor allem im modischen Bereich - zu gönnen. So beschloß Herr L., belgischer Konsument, sich on-line auf Schnäppchensuche zu begeben, um vielleicht das eine oder andere Teil auch auf italienischen Verkaufsportalen zu erstehen. Herr L. Ist ein sehr kritischer Konsument und erinnert sich, nachdem er sich bereits für eine tolle Jacke entschlossen hatte, daß er zu Beginn seiner virtuellen Tour auf der entsprechenden Homepage nach seiner Herkunft gefragt wurde. Herr L. stellt fest, daß er, wenn er Belgien als Lieferland angibt, den Preis von 137 Euro berappen muß, während er als „Italiener“ für dieselbe Jacke nur 88 Euro bezahlt. L. fühlt sich
diskriminiert und kontaktiert das Belgische EVZ, das den Fall an das EVZ Bozen weiterleitet. Obwohl kleine Preisunterschiede aus gerechtfertigten, objektiven Gründen von der europäischen Rechtssprechung noch anerkannt werden können, darf eine derartig offensichtliche Preisdifferenz wie im Falle von Herrn L. nicht akzeptiert werden. Das EVZ Bozen löst den Fall, indem es das italienische Unternehmen auf die Dienstleistungsrichtlinie aufmerksam macht, das dann den Preis – den Wünschen des Konsumenten entsprechend –
korrigiert.
Hund an Board
Zum ersten Mal beschließt Herr M., gemeinsam mit seinem geliebten Vierbeiner mit dem Flieger zu verreisen. Es handelt sich hier nicht um ein großes Tier, sondern um ein Schoßhündchen, für das ein kleiner Käfig und das entsprechende Flugticket genügen (würden!). Herr M. bestellt die Flugtickets für die gesamte Familie: Ehefrau, Sohn und Hund. Um Zeit zu gewinnen, macht er von der Möglichkeit Gebrauch, den
Check-in online durchzuführen. Als er sich jedoch am Abfluggate befindet, teilt ihm das Bodenpersonal der spanischen Fluggesellschaft mit, daß bei einer Reise mit Hund kein online-check-in möglich ist. Herr M. wundert sich, warum man ihm dann diese Möglichkeit überhaupt eingeräumt hatte und schickt natürlich sofort - mit Hilfe des Europäischen Verbraucherzentrum Bozen - eine Beanstandung an die Fluggesellschaft und verlangt die Rückerstattung des Flugtickets und aller anderen Spesen, die aus der Rückkehr nach Hause und dem neuerlichen Abflug samt Hund am nächsten Tag (diesmal ohne online-check-in!) entstanden sind. Die Fluggesellschaft ist bereit, das
Ticket zu ersetzen, aber keine weiteren Spesen.
Gekauft wie (nicht) gesehen
Ein italienischer Verbraucher bestellte bei einem deutschen Online-Händler zwei gebrauchte, jedoch einwandfreie Kotflügel für sein Auto zum Preis von 350 Euro. Nachdem die Ware nicht geliefert wurde, erkundigte sich der Verbraucher nach dem Versand der Ware. Das Unternehmen teilte ihm mit, dass man die Ware zwar versandt habe, diese aber zurückgekommen sei, da das Paket angeblich zu groß sei. Er müsse noch zusätzlich 40 Euro berappen, da der Versand für das große Paket teurer sei. Dazu war der Verbraucher bereit. Als er jedoch feststellte, dass die gebrauchten Kotflügel doch
nicht ganz einwandfrei waren und Kratzer und Dellen aufwiesen, teilte der Konsument dem Unternehmen seinen Rücktritt mit. Obwohl das Unternehmen die Rückerstattung der bezahlten 350 Euro versprach, lies diese ewig auf sich warten. Da wandte sich der Verbraucher an das EVZ in Bozen, welches das EVZ Deutschland um eine Intervention bat. Diese war erfolgreich und der Verbraucher bekam innerhalb kurzer Zeit sein
Geld zurück.
Teure Schuhe und keine Gewährleistung
Eine österreichische Verbraucherin bestellte bei einem italienischen Online-Händler ein
Paar Schuhe zum Preis von 170 Euro. Sechs Wochen nach der Lieferung musste sie leider feststellen, dass die Naht aufgegangen war, obwohl sie die Schuhe kaum getragen hatte. Die Konsumentin reklamierte zweimal beim Unternehmen, erhielt jedoch keine Rückmeldung. So wandte sie sich schließlich an das EVZ Österreich, welches das EVZ in Bozen mit der Reklamation betraute. Auf unser Beschwerdeschreiben reagierte das italienische Unternehmen prompt. Die Verbraucherin wurde gebeten, die defekten Schuhe zurückzuschicken. Nachdem diese beim Verkäufer eingelangt waren, wurde der Verbraucherin der
Kaufpreis sofort erstattet.
Was zählt zur Grundausstattung bei Gepäckverlust?
Die Gepäckbeförderung auf Flugreisen ist manchmal mit Hindernissen verbunden. Nicht nur Gewicht, Form und Inhalt muß man im Auge behalten, sondern auch hoffen, daß das mitgeführte Gepäck rechtzeitig und intakt am Bestimmungsflughafen ankommt. Die spanische Verbraucherin Patricia kann hierzu eine Geschichte erzählen. Als sie am Flughafen in Sardinien ihren Koffer vermißte, hat sie dessen kostbaren Inhalt bis auf das letzte Accessoire in Sardinien
wiedergekauft. Einige Tage später wurde der vermißte Koffer gefunden und der Konsumentin zurückgegeben. Nachdem sie an die Fluggesellschaft einen Antrag um Rückerstattung der getätigten Ausgaben gestellt hatte, mußte sie leider in den sauren Apfel beißen: die Fluggesellschaften sind rechtlich verpflichtet, nur die Ausgaben für das „Allernötigste“, wie Hygieneartikel, Grundausstattung an Bekleidung oder Medikamente, zu erstatten. Wer also glaubt, sich auf Kosten der Fluggesellschaft neu und
teuer einkleiden zu können, der wird bitter enttäuscht!
Auto Rückgabe mit Hindernissen
Wenn ein Konsument ein Problem mit einer Mietwagenagentur hat, steht er oftmals vor unüberwindbaren Hürden. So geschah es einem spanischen Konsumenten, der einen Wagen gemietet hatte, um mit seiner Partnerin ein romantisches Wochenende an der amalfitanischen Küste zu verbringen. Der Konsument gab den Mietwagen in demselben Zustand zurück, wie er ihn erhalten hatte: kein Kratzer und keine neue Beule. Trotzdem wurde ihm ein beachtlicher Betrag von seiner Kreditkarte abgebucht. Als Erklärung gab man ihm zur Antwort, dass ein
Brandfleck am Autositz festgestellt wurde, der von einer brennenden Zigarette oder Zigarre verursacht wurde. Nachdem es dem Konsumenten, übrigens Nichtraucher, nicht gelang, den Vermieter von seiner Unschuld zu überzeugen, holte er sich Hilfe beim spanischen EVZ, welches den Fall dann an das EVZ Bozen weiterleitete. Das EVZ Bozen unterstrich in seiner Beanstandung vor allem die Tatsache, dass der Konsument Nichtraucher ist und deshalb als Schadensverursacher gar nicht in Frage kommen kann. Um die Beweislage zu untermauern, wurde dem Vermieter sogar ein entsprechendes medizinisches Attest zugestellt. Nach nochmaligem Überprüfen des Falles wurde dem Konsumenten der abgebuchte
Betrag zurückerstattet.
Ausgleichszahlung bei Overbooking
Einem italienischen Verbraucher wurde im September 2016 die Beförderung auf einem
Flug von Italien nach Marocco verweigert, - obwohl er ein gültiges Ticket besaß und rechtzeitig am Check-in war - da der Flug bereits ausgebucht war (Overbooking). Dem Verbraucher wurde von der ausführenden britischen Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung angeboten, wenn er auf die Beförderung im überbuchten Flug verzichten würde. Der Verbraucher hat dies akzeptiert und wurde von der Fluggesellschaft auf einen Ersatzflug über Paris nach Marocco umgebucht. Ungeachtet dessen, wurde die versprochene Ausgleichszahlung nicht ausbezahlt. Somit wandte sich der Verbraucher an das Europäische Verbraucherzentrum Italien – Büro Bozen, welches den Fall an die zuständigen Kollegen des britischen EVZ weitergeleitet hat. Nach erster Intervention der Kollegen wurde dem Verbraucher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro angeboten. Da die Entfernung des überbuchten Fluges jedoch zwischen 1.500 und 3.500 km betrug, stand dem Verbraucher laut EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zu. Nach weiterer Intervention der englischen Kollegen, hat der italienische Verbraucher schlussendlich
400 Euro Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft erhalten.