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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
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13.12.2018

E-Commerce und Geoblocking: Die Schattenseiten einer wichtigen EU-Verordnung

 
Am 3. Dezember ist die Verordnung zum Geoblocking EU-weit in Kraft getreten und in diesem Zusammenhang wurde europaweit von einem entscheidenden Schritt zum barrierefreien Online-Shopping berichtet. Auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien – Büro Bozen begrüßt diesen Schritt in die richtige Richtung, möchte gleichsam aber auch die kritische Stimme sein, welche auf konkrete Probleme aufmerksam macht, welche die Verordnung leider nicht zu lösen vermag.
Die in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302) verbietet Online-Anbietern von Waren und Dienstleistungen, bestimmte Verbraucher aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsbürgerschaft von ihrem Angebot auszuschließen, sie automatisch auf andere länderspezifische Seiten zu verweisen oder ungerechtfertigt erschwerende Geschäftsbedingungen einzufügen.


Soweit, so gut! Hier nun ein paar konkrete Fälle:

Ein kroatischer Verbraucher hat auf einer italienischen Homepage genau den Anzug gefunden, nach dem er schon lang Ausschau gehalten hatte. Nachdem er bemerkt hatte, dass die italienische Version der Seite seinen Anzug um 318 Euro mit einem zusätzlichen Preisnachlass anbot, während dieser auf der kroatischen Seite 418 Euro kostete, legte der Verbraucher sein Wunschstück in den italienischen Warenkorb und „ging zur Kasse“. Er konnte auch ohne weiteres seine kroatischen Adressangaben machen, als er aber seinen kroatischen Wohnsitz als Lieferadresse angeben wollte, wurde seine Bestellung annulliert und er wurde gebeten, diese über die kroatische Seite auszuführen, da von der italienischen Seite aus lediglich eine italienweite Lieferung gewährleistet sei.

Sie finden das ungerecht und diskriminierend? Ist es laut der am 3. Dezember in Kraft getretenen Geoblocking- Verordnung aber nicht. Die Verordnung verbietet zwar dem italienischen Online-Anbieter dem kroatischen Verbraucher den Zugang zur italienischen Version der Seite zu verwehren (sog. Rerouting), überlässt aber weiterhin alleinig dem Verkäufer die Entscheidung, ob er gewisse Länder als Lieferadressen ausschließt. Hier sei jedoch gesagt, dass der Verkäufer sehr wohl dazu verpflichtet ist, die Abholung der Ware oder aber eine selbständige Organisation der Lieferung durch den Kunden zu ermöglichen.


Peter aus Sterzing hat bei einem deutschen Online-Anbieter einen wunderschönen Schrank zum Schnäppchenpreis entdeckt, aber leider liefert die in Deutschland ansässige Firma lediglich nach Österreich um einen Einheitspreis von 100 Euro und nicht nach Italien, informiert aber: „Sollten Sie die Lieferung in ein anderes EU-Land, das sich nicht unter den Lieferländern befindet, wünschen, kontaktieren Sie uns bitte.“ Peter folgt der Aufforderung sofort, da er den 2,40 m langen Schrank auf keinen Fall in seinem Auto Platz hat. Zur Antwort bekommt er: „Gerne liefern wir Ihre Bestellung zu Ihnen nach Italien. Die Lieferkosten belaufen sich auf 700 Euro!“

Sie finden das ungerecht und diskriminierend? Auch hierzu gibt es weder in der Geoblocking Verordnung noch in der dieser vorausgehenden Dienstleistungsrichtlinie ein für die Anbieter verpflichtendes Regelwerk, das die freie Gestaltung der Lieferkosten verhindern würde.


Sonja ist eine begeisterte Filmguckerin und würde natürlich gerne die deutschsprachigen Streamingabo-Angebote nutzen. Von Italien aus kann sie aber beim deutschen Anbieter keinen Account erstellen.

Sie finden das ungerecht und diskriminierend? Ist es aber nicht, da die Geoblocking Verordnung diese Dienstleistungen ausdrücklich vom Diskriminierungsverbot ausschließt; in diesem Bereich kommen urheberrechtliche Regeln zur Anwendung, die eine grenzenlose Inanspruchnahme der Dienstleistung einschränken können. Andererseits gibt es aber sehr wohl eine Verordnung, die es Ihnen erlaubt, Ihre in Italien abgeschlossenen Streamingabos mit auf Reisen und gleichermaßen im Ausland in Anspruch zu nehmen.


Und dennoch ist das EVZ Italien – Büro Bozen der festen Auffassung, dass die neue Verordnung zum Geoblocking ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist, dass aber noch ein langer Weg vor uns liegt, um barrierefreies Online-Shopping tatsächlich möglich zu machen.

Auf der Internetseite der Europäischen Kommission finden Sie eine Reihe von Fragen & Antworten zum Thema Geoblocking.


Das Europäische Verbraucherzentrum Italien steht Ihnen, auch in seiner Funktion als offizielle nationale Kontaktstelle für alle Belange in Verbindung mit der Dienstleistungsrichtlinie, gerne für weitere Fragen zur Verfügung (Tel. 0471/980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org).


Bozen, 13.12.2018
Presse-Information

 

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