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Die Hotelbuchung

Sie haben in allen Reisebüros Ihrer Stadt Angebote für die gelante Toscana-Tour eingeholt oder haben ganze Nächte vor dem Computer zugebracht und eifrig die Preise der verschiedenen Anbieter für Ihre Ferienanlage verglichen. Letztendlich haben Sie dann gebucht, einen Teil oder die gesamte Summe angezahlt, und da hindern Sie eine Krankheit oder ein plötzlich eintretendes Ereignis daran die Reise anzutreten. Was sind denn eigentlich die Rechte der Verbraucher in solchen Fällen? Lassen Sie sie uns mal näher ansehen.

Die Buchung eines Hotelzimmers kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen: telefonisch, mittels Fax, Brief oder E-mail - das Gesetz sieht keine bestimmte Form dafür vor.

Die Buchung des Zimmers vonseiten des Kunden bestimmt den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dies bedeutet gleichsam, dass eine Kündigung vonseiten des Verbrauchers die Pflicht desselben mit sich bringt, dem Hotelier den durch den Rücktritt entstandenen Verlust zu ersetzen. Die Höhe muss von Fall zu Fall bestimmt werden. Ähnlich wie bei Pauschalreisen wird dabei nicht selten ein Prozentsatz des Gesamtpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser erhöht sich je näher der Abreisetermin rückt und kann kurz vor geplantem Reiseantritt bei 100 % liegen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (also bei Buchung) verpflichtet sich der Verbraucher lediglich den Preis zu zahlen nicht aber dazu das gebuchte Zimmer auch tatsächlich zu nutzen.

Nach erfolgter Buchung verlangen die meisten Hotelbetreiber eine Vorauszahlung in Form eines Angeldes. Wenn also ein sogenanntes Reugeld (sog. Caparra penitenziale) hinterlegt worden ist, kann der Hotelier diese im Falle eines Rücktrittes Ihrerseits einbehalten. Wenn aber ein Angeld zur Bestätigung (sog. Caparra confirmatoria) vereinbart wurde, so hat der Hotelbetreiber das Recht den Preis für den gesamten Aufenthalt oder einen größeren Schadenersatz zu verlangen (so z.B. wenn es ihm nicht mehr gelingt, das Zimmer Dritten zuzuweisen oder er bereits aufgrund der vermuteten Buchung Anfragen anderer Gäste abgelehnt hat). Sollte in den Bedingungen ganz allgemein von "Angelld" also "caparra" die Rede sein, so ist damit das sogenannte Angeld zur Bestätigung also "caparra confirmatoria" gemeint.

Bei der Berechnung der Stornogebühr sollten auf jeden Fall die Kosten der Nebendienstleistungen wie Frühstück oder andere Mahlzeiten in Abzug gebracht werden. Erinnern Sie sich bitte daran vor Bezahlung des Angeldes immer (wenn möglich in schriftlicher Form) nach den Buchungsbedingungen besonders im Hinblick auf die Stornogebühren zu fragen!

Der Hotelier ist nicht dazu berechtigt die Zahlung des gesamten Aufenthaltspreises zu verlangen, wenn er Ihr Zimmer für den von Ihnen gebuchten Zeitraum weitervergeben konnte. In der Praxis ist es jedoch sehr schwierig zu beweisen, dass genau Ihr Zimmer weitervergeben werden konnte (man spricht deshalb in diesem Zusammenhang auch von einer sog. Probatio diabolica).

Sollten Sie demnach Ihre Reise nicht antreten können, teilen Sie diese Absage baldigst möglich dem Hotelier mit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aber die bei den Handelskammern hinterlegten lokalen Gebräuche legen nämlich fest, innerhalb welcher Zeit kostenlos, also ohne Zahlung einer Stornogebühr, zurückgetreten werden kann. So sehen in einigen Fällen die Gebräuche z.B. vor, dass eine Mitteilung, die innerhalb von 12 Uhr mittags des Vortages der Abreise eingeht, ausreicht, um eine Zimmerbuchung kostenlos zu stornieren.

Buchungen im Fernabsatz
In den letzten Jahren werden Reisen, Flüge, Konzerte und ähnliches immer mehr über Internet gebucht. Es handelt sich dabei um sog. Fernabsatzverträge. Im Normalfall können die Verbraucher von solchen Verträgen innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss kostenlos zurücktreten ohne Stornogebühren zahlen zu müssen.

Der Verbraucherkodex aber schließt dieses Rücktrittsrecht im Falle von Verträgen in Bezug auf die Ausführung von Dienstleistungen im Transport-Gastgewerbe und im Freizeitbereich aus, wenn sich der Anbieter im Moment des Vertragsabschlusses zur Ausführung der Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet (Art. 55).

Dies bedeutet, dass für Hotelbuchungen, die über Fernabsatz (z.B. auf einem online Buchungsportal) vorgenommen werden, das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist. Eine Stornierung kann somit nur unter Zahlung einer Gebühr erfolgen.

Einige Portale aber bieten sehr wohl die Möglichkeit Zimmer zu buchen, und diesen Aufenthalt bis zu einem Tag vor Antritt kostenlos zu stornieren oder aber eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

Reiserücktrittsversicherungen
Im Hinblick auf das bisher Gesagte scheint es sinnvoll zu überlegen, inwieweit eine Versicherung, die eventuelle Stornogebühren deckt, abgeschlossen werden sollte (besonders dann, wenn die Buchung weit im Voraus getätigt wird, oder der Preis des Aufenthaltes eher hoh ist).

Die Reiserücktrittsversicherung deckt die Kosten der Reiseannullierung im Todesfall, bei Unfällen oder aber im Krankheitsfall, wenn diese Ereignisse den Versicherten, seine Familienangehörigen oder aber eine andere in der Polizze genannte Person betreffen. Andere versicherte Stornierungsgründe können etwa beruflicher Natur (z.B. im Falle von Entlassung oder aber bei Verlegung der vom Arbeitnehmer beantragten Ferien) sein oder aber einen Schadensfall in Bezug auf die Liegenschaft des Versicherten betreffen. Normalerweise sehen solche Polizzen einen sog. "Freibetrag" bzw. Selbstbehalt zulasten des Versicherten vor. Dieser beläuft sich normalerweise auf ca. 10-20 % des Deckungsbetrages.

Unter den Ausschlussgründen sehen solche Versicherungen normalerweise die Stornierung aufgrund chronischer Erkrankungen oder solcher Erkrankungen, die bereits 6 Monate vor Reiseantritt behandelt worden waren, oder solche, die durch die Einnahme von Medikamenten oder Alkohol hervorgerufen worden sind, vor. Ebenfalls von einer Deckung ausgeschlossen sind Rücktritte aufgrund von Kriegen, Katastrophen, Sabotage-oder Terrorakten, Streiks.

Im Schadensfall sollte die Versicherungsgesellschaft sofort (bestenfalls schriftlich) kontaktiert werden: die Fristen zur Schadensmeldung sind meist sehr kurz.

Die Verantwortung des Gastwirtes
Erinnern Sie sich bitte daran, dass Gastwirte für jegliche Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Sachen, die der Gast in das Hotel miteinbringt, haftet (dies sehen die Art. 1783 ff. des Zivilgesetzbuches vor). Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie hier.