Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU
Die aktuellen Bestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission festgelegt. Ziel der Verordnung ist es, die Verbreitung der Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Schweinegrippe und anderer gefährlicher Tierkrankheiten oder von Krankheiten, die eventuell auf Menschen übertragbar sind, so weit wie möglich zu unterbinden.
Innerhalb der 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz dürfen Sie Fleisch- und Milcherzeugnisse mitführen, online bestellen oder per Post verschicken, solange diese für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind.
Reisende dürfen aus nicht EU-Mitgliedsstaaten keine Fleisch- und Milchprodukte in die EU einführen. Sonderregelungen gelten nur für die Färöer Inseln und Grönland; aus diesen Ländern dürfen kleine Mengen (bis zu 10 kg pro Person) von Fleisch- und Milcherzeugnissen für den persönlichen Verbrauch mitgeführt werden.
Ausnahmeregelungen gelten under anderem für:
• Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
ii) es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
iii) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
• Fischereiprodukte (einschließlich Fisch und bestimmte Schalentiere wie Garnelen, Hummer, tote Muscheln und tote Austern). Reisende dürfen bis zu 20 Kilogramm oder das Gewicht eines Fisches einführen, wenn dieses höher ist. Für Reisende, die von den Färöer Inseln oder Grönland kommen, gibt es jedoch keine Gewichtsbeschränkung.
• andere tierische Produkte, wie z.B. Honig, lebende Austern, lebende Muscheln und Schnecken; Reisende dürfen bis zu 2 Kilogramm einführen.
Ausnahmeregelungen gelten under anderem für:
• Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
ii) es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
iii) die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
• Fischereiprodukte (einschließlich Fisch und bestimmte Schalentiere wie Garnelen, Hummer, tote Muscheln und tote Austern). Reisende dürfen bis zu 20 Kilogramm oder das Gewicht eines Fisches einführen, wenn dieses höher ist. Für Reisende, die von den Färöer Inseln oder Grönland kommen, gibt es jedoch keine Gewichtsbeschränkung.
• andere tierische Produkte, wie z.B. Honig, lebende Austern, lebende Muscheln und Schnecken; Reisende dürfen bis zu 2 Kilogramm einführen.
Achtung:
Bei Einreisekontrollen werden von Ihnen mitgeführte tierische Erzeugnisse, die Sie nicht angegeben haben, von den zuständigen Behörden beschlagnahmt und vernichtet. Außerdem können Sie mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich verfolgt werden.
Für bestimmte geschützte Tierarten gelten zudem zusätzliche Beschränkungen. Die Höchstmenge für die Einfuhr von Kaviar von Störarten beträgt beispielsweise 125 g pro Person.
Weitere detaillierte Informationen sind auf den folgenden Internetseiten verfügbar:
https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/carry/meat-dairy-animal/index_de.htm
https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en (englisch)