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Transport auf dem Schiffsweg: die Fahrgastrechte

Die Verordnung (EU) 1177/2010 regelt die Rechte jener Fahrgäste, die sich auf dem Schiffsweg fortbewegen. Hier nun ein paar nützliche Informationen.

Die obgenannte Verordnung findet für alle Fahrgäste Anwendung, die auf Schiffen und Fährschiffen (und teils auch auf Kreuzfahrtschiffen) ein Meer, einen Fluss, einen See oder einen Kanal bereisen, sollte entweder der Einschiffungshafen im Territorium eines EU-Mitgliedsstaates oder aber der Ausschiffungshafen im EU-Gebiet liegen und im letzteren Falle der Verkehrsdienst von einem Beförderer aus der EU erbracht werden.

Ausgeschlossen von der Anwendung der Verordnung sind Reisen auf Kleinschiffen (mit Zulassung für höchstens 12 Personen, und/oder Besatzung bestehend aus höchstens 3 Personen, und/oder ohne Maschinenbetrieb), Kurzstreckenreisen (Gesamtstrecke als einfache Fahrt unter 500 Meter), Reisen auf vor 1965 entworfenen und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebauten historischen Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von maximal 36 Fahrgästen zugelassen sind, sowie Ausflugs-und Besichtigungsfahrten, bei denen es sich nicht um Kreuzfahrten handelt.

Die in der Verordnung vorgesehenen Fahrgastrechte sind unverzichtbar. Dies bedeutet, dass sie nicht begrenzt werden und auch nicht Gegenstand einer Verzichtserklärung darstellen können. Dies im Besonderen im Hinblick auf etwaige dem Transportvertrag beigefügte dementsprechende Klauseln.

Unbeschadet der Sozialtarife, dürfen die angewendeten Bedingungen und Tarife keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft des Fahrgastes, des Ortes der Niederlassung des Anbieters oder aber aufgrund einer Behinderung darstellen.

Die ausführenden Unternehmen müssen sei es vor als auch während der Reise Informationen in Bezug auf den Fahrpreis, die Fahrgastrechte und die Bedingungen der Reise erteilen.


Welche Rechte stehen dem Fahrgast im Falle von Annullierung oder Verspätung von Schiffen und Fährschiffen zu?

Der Fahrgast hat das Recht innerhalb von 30 Minuten ab vorgesehenem Abreisezeitpunkt Informationen im Hinblick auf den tatsächlichen Abreise- und den geschätzten Ankunftszeitpunkt zu erhalten.

Im Falle größerer Verzögerungen, beziehungsweise bei Verspätungen, die über 90 Minuten betragen, muss das ausführende Unternehmen, falls möglich, Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen zur Verfügung stellen.

Sollte auch die Unterbringung der Fahrgäste für eine oder mehrere Übernachtungen vonnöten sein, muss der Beförderer, immer falls möglich, bis zu 3 Nächtigungen anbieten, wobei die Kosten pro Nächtigung und Person auf Euro 80,00, ausgeschlossen den Transport zur und von der Unterkunft, beschränkt sein können.

Diese Obliegenheiten des befördernden Unternehmens entfallen, sollte die Annullierung oder die Verspätung auf schwerwiegende Wetterbedingungen, die den sicheren Schiffsbetrieb in Frage stellen, zurückzuführen sein.

Sollte die Verspätung – über 90 Minuten – oder aber die Annullierung voraussehbar sein, muss das ausführende Unternehmen dem Fahrgast die Wahl bieten zwischen:

1. anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Endziel;
2. Rückerstattung des Ticketpreises und, falls nötig, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Beförderung zum Abfahrtsort.

Zusätzlich hat der Fahrgast, im Verhältnis zur Verspätung, das Recht auf eine Entschädigung, die zwischen 25 % und 50 % des Fahrpreises liegen kann. Der Fahrgast hat Anrecht auf eine Entschädigung im Ausmaß von 25% des Fahrpreises im Falle einer Verspätung von:

a) 1 Stunde bei einer planmäßigen Fahrtzeit von 4 Stunden
b) 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 4 und 8 Stunden;
c) 3 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 8 und 24 Stunden;
d) 6 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtzeit von mehr als 24 Stunden.

Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der in den Buchstaben a) bis d) angegebenen Zeiten, so beträgt die Entschädigung 50 % des Fahrpreises.

Achtung: Kein Anrecht auf Entschädigung hat jener Fahrgast, der eine Fahrkarte mit offenen Reisedaten besitzt (d.h. ohne festgelegte Abfahrtszeiten), der bereits vor Kauf der Fahrkarte über die Annullierung oder die Verspätung informiert worden ist, sowie der Fahrgast, der die Verspätung durch sein Verhalten verschuldet hat.

Weiters gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Verspätung oder Annullierung auf Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen oder aber auf außergewöhnliche Umstände, welche die Erbringung des Personenverkehrsdienstes behindern und unvermeidbar waren, zurückzuführen ist.

Rechte der Fahrgäste mit Behinderung und der Personen mit eingeschränkter Mobilität

Dieser besonderen Kategorie von Fahrgästen widmet die Europäische Union eine Reihe von Schutzmaßnahmen, die eine Reise ohne große Schwierigkeiten sicherstellen sollen.

Es gilt hier im Besonderen darauf hinzuweisen, dass das befördernde Unternehmen den Transport mit besonderen Bedingungen verbinden kann. So kann lediglich dann der Transport von Fahrgästen mit Behinderung abgelehnt, wenn dieser konkret nicht möglich ist und zwar wenn aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens kein sicherer Transport bzw. Einschiffung möglich ist. In diesem Fall hat der Fahrgast Anrecht auf die Rückerstattung des Fahrpreises sowie eine alternative Transportmöglichkeit.

In weiterer Hinsicht kann das befördernde Unternehmen, falls unbedingt notwendig, fordern, dass der Fahrgast mit Behinderung von einer weiteren Betreuungsperson begleitet wird, die kostenlos reist.

Zusätzlich zu den bereits genannten Fällen müssen die Beförderungsunternehmen Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches kostenlos Hilfestellungen zur Verfügung stellen. Diese Hilfestellung sollte , falls möglich, den individuellen Bedürfnissen der Person angepasst sein und wird dann geleistet, wenn der Fahrgast diese bereits zum Zeitpunkt der Buchung oder zumindest 48 Stunden vor Abfahrt anfordert.

Sollte diese Vorankündigung ausfallen, werden die Beförderer und die Terminalbetreiber dennoch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Hilfestellung zu sichern. Der Beförderer und die Terminalbetreiber teilen den Ort mit, an welchem die Personen mit Behinderung ihre Ankunft ankündigen und um Hilfestellung ansuchen können. Der Fahrgast muss zum vom Beförderer angegebenen Zeitpunkt anwesend sein (unter der Bedingung, dass dieser nicht zu einem Zeitpunkt von mehr als 1 Stunde vor Abreise festgelegt wird). Sollte es keine besondere Vereinbarung geben, muss der Fahrgast mindestens 1 Stunde vor Abfahrt anwesend sein.

Wird der Fahrgast mit Behinderung von einem anerkannten Begleithund unterstützt, muss dieser, immer die Meldung an den Beförderer vorausgesetzt, zusammen mit dem Fahrgast untergebracht werden.

Im Falle von Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderen speziellen Geräten, die von der Person mit Behinderung benützt werden, haften der Beförderer oder der Terminalbetreiber. Der Fahrgast hat demnach auch Anspruch auf die Entschädigung des erlittenen Schadens.

Beschwerden

Beförderer und Terminalbetreiber müssen ein zugängliches System zur Bearbeitung von Beschwerden in Zusammenhang mit den in dieser Verordnung behandelten Rechten und Pflichten zur Verfügung Die Beschwerde muss innerhalb von 2 Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung der Dienstleistung erfolgen.
Musterbrief - Schiffgastrechte
Für Forderungen gemäß Verordnung (EU) 1177/2010 bei Verspätungen von Schifffahrten.
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