Gewährleistung: Autokauf im EU-Ausland
Der Kauf eines Autos im Ausland kann durchaus eine vorteilhafte Entscheidung sein. Auch die Frage, ob Sie dann auch in den Genuss der gesetzlichen Gewährleistung kommen, kann positiv beantwortet werden. Dennoch aber gibt es bei der konkreten Durchsetzung derselben so manches Mal einige Hürden zu nehmen (wobei diese sich auch beim nationalen Kauf vor der eigenen Tür stellen können). Im Folgenden möchten wir auf Besonderheiten in Bezug auf die Gewährleistung beim Kauf von Autos im EU-Ausland hinweisen, vor eventuellen Problemen warnen und ein paar konkrete nützliche Tipps geben.Was unterscheidet die Gewährleistung von der Vertragsgarantie?
Während die Gewährleistung dem Verkäufer obliegt, kann die Vertrags-Werksgarantie gegen den Hersteller geltend gemacht werden. Beide Leistungen bestehen, zumeist im ersten Zeitraum nach dem Erwerb eines Neufahrzeuges, parallell. Grundsätzlich sollten Mängel auf jeden Fall auch dem Verkäufer gemeldet werden, um sich nicht von Anfang an einen Weg zu versperren. Natürlich ist zunächst die Vertragsgarantie zu bevorzugen, da sie bequem bei der in Italien ermächtigten Werkstätte eingefordert werden kann.
Gibt es die Gewährleistung im gesamten EU-Raum?
Bei der Gewährleistung handelt es sich um ein europaweit beim Kauf von Verbraucherwaren geltendes Recht, das in der Richtlinie 99/44/EU niedergeschrieben wurde und dann von den einzelnen EU-Staaten durch die jeweiligen nationalen Normen in innerstaatliches Recht verwandelt wurde. Dabei wurden die Grundsätze der Richtlinie übernommen, während bei einigen Fristen und Rechten/Pflichten von den einzelnen Staaten der ihnen durch die Richtlinie zugelassene Spielraum genutzt wurde. Unabhängig davon aber, kann bei einem Neuwagenautokauf im EU-Ausland grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gewährleistungsdauer bei neuen Fahrzeugen mindestens 2 Jahre beträgt, diese Frist kann beim Gebrauchtwagen auf ein Jahr reduziert werden.
Gilt die Gewährleistung europaweit?
Hierbei geht es um die ebenfalls häufig gestellte Frage, ob der Auslandskäufer die Gewährleistung auch in Anspruch nehmen kann.
Natürlich ist der ausländische Verkäufer dazu verpflichtet, dem italienischen Käufer die Gewährleistung in dem Ausmaß und mit den Eigenschaften zu garantieren, die von der jeweiligen nationalen Gewährleistungsnorm des Kauflandes/Ursprungslandes vorgesehen sind (z.B. ein in Deutschland getätigter Autokauf folgt im Normalfall deutschen Gewährleistungsbestimmungen).
Etwas komplizierter gestaltet sich da die Frage nach der praktischen Durchsetzbarkeit der Rechte bei im Ausland gekauften Fahrzeugen:
Bedenken Sie bitte die Tatsache, dass nach den Grundsätzen der Gewährleistung der Verkäufer die Möglichkeit haben muss, den Fehler zu beheben, i.e. das Fahrzeug muss ihm zur Überprüfung und Reparatur zur Verfügung gestellt werden. Dies kann besonders im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Autos ein großes Überführungsproblem mit hohen damit verbundenen Kosten darstellen; in vielen Fällen kann aber auch allein die Tatsache, dass das Fahrzeug zum Verkäufer gefahren werden muss, hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand bedeuten, der vom Verkäufer in den meisten Fällen nicht ersetzt werden muss.
In der Praxis werden solche Situationen dann nicht selten so gehandhabt, dass sich Verkäufer und Käufer darüber einigen, das Fahrzeug im Land des Käufers zu reparieren, der Verkäufer aber lediglich die Materialkosten und einen Teil der Arbeitskosten übernimmt.
Autokauf vom privaten Verkäufer
Sollten Sie Ihr Auto zum Beispiel über eine online Autoplattform vom privaten Anbieter kaufen, können Sie keinen Anspruch auf Gewährleistung geltend machen, da diese lediglich bei Kaufverträgen zwischen Privatem und Gewerbetreibendem gilt.
Was ist zu tun, wenn ein Defekt auftritt: Schritt für Schritt
- Melden Sie den Mangel (schriftlich) als erstes dem Verkäufer, auch dann, wenn es sich um ein neues Fahrzeug handelt, bei dem noch die Werksgarantie gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden kann;
- Sollte es sich um ein neues Auto handeln kann der Garantieservice (des Herstellers) in einer italienischen konzessionierten Werkstatt in Anspruch genommen werden;
- Besonders bei Gebrauchtwagen ist es wichtig, dass das Fahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem im Ausland befindlichen Verkäufer repariert wird, da somit eine Zustandserhebung verhindert, und die vorgesehene Schadensbehebung durch den Verkäufer übergangen werden;
Worauf Sie beim Kaufvertrag achten sollten:
Es geschieht nicht selten, dass Händler versuchen, ihre Gewärhrleistungspflicht zu umgehen, indem sie schwerverständliche Vertragszusätze in ihre Standardformulare einbauen, die einen Gewährleistungsanspruch ausschließen oder stark einschränken. Durch Erklärungen wie: "hiermit erkläre ich, das gegenständliche Fahrzeug in meiner Funktion als Gewerbetreibender zu kaufen", versucht der Verkäufer aus dem Verbraucher einen Gewerbetreibenden zu machen, dem kein Gewährleistungsanspruch zusteht; oder aber der Händler gibt an, er würde das Fahrzeug aus seinem Privatbesitz verkaufen und täuscht somit einen Kauf von Privat zu Privat vor; auch "Floskeln" wie "gekauft wie gesehen" oder ähnliche zielen auf einen Ausschluss der Gewährleistungspflichten ab.
Besonders bei in einer Fremdsprache verfassten Verträgen ist auf solche Klauseln und Zusätze zu achten!
Links:
Mehr zum Thema des Eigen-Autoimportes, den damit verbundenen Bereichen sowie zur Gewährleistung in der EU finden Sie in unseren Broschüren zum Autoimport I und II und der Broschüre zur Gewährleistung in Italien und anderen EU-Ländern sei es online (s. folgende Links) sowie direkt im Büro des EVZ in der Brennerstraße 3, Bozen als Broschüren im Papierformat.
Broschüre: Autoselbsimport aus der EU - Teil I
Broschüre: Autoselbstimport aus der EU - Teil II
Broschüre: Gewährleistung in Italien und anderen EU-Ländern
Musterbriefe
Automobilpreisvergleich der Europäischen Kommission
Musterbrief - Reparatur oder Austausch
Sie haben vor weniger als 24 Monaten ein Produkt gekauft, und dieses weist einen Funktionsdefekt auf. Man kann die Anzeige zuerst mündlich machen – innerhalb von 60 Tagen ab Feststellung der Mängel ist es jedoch besser, diese schriftliche Mitteilung zu schicken.
Sie haben vor weniger als 24 Monaten ein Produkt gekauft, und dieses weist einen Funktionsdefekt auf. Man kann die Anzeige zuerst mündlich machen – innerhalb von 60 Tagen ab Feststellung der Mängel ist es jedoch besser, diese schriftliche Mitteilung zu schicken.
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