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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Februar 2025
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 12 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Februar 2025

E-COMMERCE

Die Nachteile des „Buy Now, Pay Later“

Die Zahlungsmethode des „Buy Now, Pay Later“ (BNPL) ermöglicht es, ein Produkt sofort zu kaufen und anschließend in Raten zu bezahlen, oft auch ohne Zinsen. Damit sind jedoch auch Nachteile verbunden. An erster Stelle steht das Risiko der Überschuldung: Die Möglichkeit, Zahlungen aufzuschieben, kann dazu führen, dass man mehr ausgibt, als man sich wirklich leisten kann. Ein zweiter wichtiger Punkt sind versteckte Zinsen und Gebühren: Auch wenn viele BNPL-Plattformen damit werben, keine Zinsen zu berechnen, können bei Zahlungsverzug Verzugszahlungen oder hohe Provisionen anfallen. Nicht zu vergessen ist das komplizierte Ratenmanagement: Man kann leicht den Überblick über die Fristen verlieren und somit Gefahr laufen, mit zusätzlichen Kosten konfrontiert zu werden. Bei Problemen mit der Lieferung oder der Rücksendung der Ware sowie bei etwaigen Mängeln könnte deren Lösung erschwert werden, da es neben dem Geschäft noch eine dritte Partei, die BNPL-Zahlungsplattform, gibt. Mehr dazu unter.

PREISGESTALTUNG

Transparenz bei Sonderangeboten

Rabatte müssen transparent und korrekt ausgeschildert werden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EUGH) vom letzten September (C-330/23) stellt klar, dass die Neuerungen, welche durch die sogenannte Omnibusrichtlinie 2019/2161/EU eingeführt worden sind, auch bei Sonderangeboten im Einzelhandel anzuwenden sind. Die deutsche Supermarktkette hatte einen Aktionspreis als Rabatt in Höhe von 23% angepriesen und dabei als Grundlage für die Berechnung den letzten praktizierten Preis vor der Aktion angegeben und nicht den günstigsten Preis der letzten 30 Tage. In jenem Zeitraum war die Ware aber schon einmal günstiger verkauft worden, daher hätte der Rabattprozentsatz, um eine Irreführung zu vermeiden, im Verhältnis zu jenem niedrigsten Preis angegeben werden müssen. Diesen günstigsten Preis der letzten 30 Tage als bloße Information zusätzlich anzugeben, was im konkreten Fall gemacht wurde, reicht nicht.

PRODUKTSICHERHEIT

Strengere Vorschriften in Kraft

Seit 13. Dezember gilt in der EU eine neue Verordnung 2023/988/EU zur allgemeinen Produktsicherheit. Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie online oder offline, neu oder gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet verkauft werden. Die Verordnung erweitert den Begriff „sicheres Produkt“ und legt unter anderem auch spezifische Verpflichtungen für Online-Marktplätze fest, um zu vermeiden, dass gefährlichen Produkte über digitale Plattformen verkauft werden.
Weitere Informationen zum Thema unter.

FALL DES MONATS
Eine italienische Verbraucherin kaufte sich im Internet ein Busticket, um zum Flughafen zu gelangen, von wo aus sie einen Langstreckenflug in den Urlaub antreten wollte.
Am Tag vor der Reise wurde sie jedoch darüber informiert, dass sie aufgrund einer Überbuchung auf den nächsten Bus umgebucht worden war. Dadurch hätte die Verbraucherin jedoch ihren Flug nicht rechtzeitig erreicht. Sie rief den Kundendienst an, der ihr nur die Möglichkeit gab, die Buchung zu stornieren und den Ticketpreis erstattet zu bekommen.
Die Verbraucherin sah sich so gezwungen, mit dem Auto zum Flughafen zu fahren. Ihr entstanden zusätzliche Kosten für Benzin, die Autobahnmaut und das Parken am Flughafen während des Urlaubs. Nach ihrer Rückkehr versuchte sie, beim Busunternehmen eine Erstattung zu beantragen, die jedoch verweigert wurde. Die Verbraucherin wandte sich an das EVZ Italien, das den Fall an das EVZ Deutschland weiterleitete, da das Busunternehmen seinen Sitz in diesem Land hat. Nach der Intervention des EVZ erklärte sich das Busunternehmen schließlich bereit, wenigstens die Kosten für die alternative Beförderung (Kraftstoff und Maut) zu erstatten.