Verbrauchertelegramm Europaausgabe - Jänner 2021
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 5 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 5 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Jänner 2021
E-COMMERCERückerstattung mittels Chargeback
Was tun, wenn man seine online bestellte Ware nicht erhält und der Verkäufer sich weigert, den Betrag zu erstatten? Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, hat einen Trumpf in der Hand: das Chargeback. Um eine Rückbuchung zu beantragen, kann man den entsprechenden Antrag direkt beim Kreditkartenunternehmen einreichen, welches die Karte ausgestellt hat, mit der die Zahlung erfolgt ist. Auch wen es keine gesetzliche Verpflichtung für Kreditkartenunternehmen gibt, das Verfahren im Fall der Nichtlieferung der Ware zu genehmigen, zeigt die Erfahrung des Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ), dass in vielen Fällen Verbraucherinnen auf diese Weise ihr Geld zurückerhalten haben. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Seite des EVZ.UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Bußgeld in Millionenhöhe gegen Apple
Die italienische Marktaufsichtsbehörde (AGCM) hat eine Verwaltungsstrafe über 10 Millionen Euro gegen Apple wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängt. Das Unternehmen hatte bei der Werbung für einige seiner Smartphonemodelle die Wasserresistenz bei einer Wassertiefe zwischen 1 und 4 Metern und bis zu 30 Minuten besonders hervorgehoben. Was den VerbraucherInnen dabei nicht bewusst gemacht wurde, ist dass die Wasserresistenz nur unter Laborbedingungen geprüft wurde und im normalen Gebrauch so nicht gegeben war. Obwohl das Unternehmen einerseits mit der Wasserresistenz warb, schloss es zudem in seinen Bedingungen die Garantie von Schäden, die auf Flüssigkeiten zurückzuführen sind, aus.REISEN
Die neue Re-Open EU App
Eine neue kostenlose App über Quarantäne- und Reiseregeln ergänzt seit Kurzem die seit Juni verfügbare Plattform „Re-open EU“, welche stets aktuelle Informationen über Gesundheitsmaßnahmen und Reisebeschränkungen in allen Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz liefert.Die Informationen sind in allen 24 EU-Amtssprachen verfügbar und bieten eine wertvolle Hilfe für alle NutzerInnen, die trotz Corona in Europa reisen (müssen). Sie kann auf allen Android und IOS-Geräten genutzt werden (https://reopen.europa.eu/)FALL DES MONATS
Eine italienische Verbraucherin hatte schon Ende 2019 eine Pauschalreise eines deutschen Veranstalters nach Thailand gebucht und dafür fast 3500 EUR bezahlt. Reisebeginn wäre am 23. März gewesen. Anfang März jedoch wurde der Verbraucherin klar, dass sie die Reise aufgrund der von der italienischen Regierung beschlossenen Reisebeschränkungen nicht antreten konnte. Sie stornierte mit Hinweis auf die Unmöglichkeit der Teilnahme, aber der Veranstalter antwortete ihr, dass laut Vertrag 90% des Reisepreises als Stornogebühr angerechnet würden, da es sich um ein nicht umbuch- und erstattbares Spezialangebot gehandelt hatte. Auch als unmittelbar vor dem geplanten Reisebeginn in Deutschland eine weltweite Reisewarnung in Kraft trat und die Reise gar nicht durchgeführt werden konnte, ließ sich der Veranstalter nicht erweichen.Die Verbraucherin wandte sich an das EVZ Italien, welches den Fall an das EVZ Deutschland weiterleitete. Nach dessen Intervention, besann sich der Veranstalter schließlich eines Besseren und stimmte einer Erstattung auf Raten zu. Anfang Dezember meldete sich die Verbraucherin wieder: Der Betrag war nun vollständig zurückgezahlt worden.