Verbrauchertelegramm - Europaausgabe November 2014
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 75 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien).INTERNET
Auf Mietwohnungssuche im Internet - Vorsicht vor Betrügereien!
Frau T. hat die Zusage für ein Praktikum in Brüssel erhalten und muss sich daher nach einer Mietwohnung umsehen. Von Südtirol aus ist das nicht so einfach, daher sucht sie im Internet und findet schließlich auf einem belgischen Wohnungsportal ein interessantes Objekt: Die Wohnung macht auf den Fotos einen guten Eindruck, einen Teil der Miete soll Frau T. vorab überweisen. Obwohl sie sich die Wohnung nicht vor Ort angesehen hat, nimmt Frau T. das Mietangebot an und überweist den geforderten Betrag auf ein Konto in London. Nach ihrer Ankunft in Brüssel muss die Verbraucherin feststellen, dass es die gemietete Wohnung nicht gibt und sie Betrügern auf den Leim gegangen ist.Gerade bei Mietangeboten im Internet ist ein gesundes Misstrauen unerlässlich; dies gilt vor allem dann, wenn die Miete besonders günstig erscheint - niemand hat etwas zu verschenken! Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen rät davon ab, Anzahlungen zu tätigen, ohne sich vorher die Wohnung vor Ort angesehen zu haben. Nur so kann man feststellen, ob es das Wunschobjekt tatsächlich gibt.
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DIENSTLEISTUNGSRICHTLINIE
Nach Rüffel von der Europäischen Kommission versprechen Mietwagenfirmen Verbesserungen
Nachdem im August die Europäische Kommission ein Schreiben an mehrere internationale Autovermietungsfirmen veröffentlichte, in dem sie diese Firmen zur Einstellung von Praktiken aufrief, die Verbraucher auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes daran hindern, von den bestmöglichen Preisen profitieren zu können, haben sich einige der Firmen einsichtig gezeigt. Sie haben sich verpflichtet, das automatische Rerouting durch die Ermittlung der IP-Adresse auf eine eigens auf das Land des Verbrauchers abgestimmte Seite einzustellen, Verbraucher nicht daran zu hindern, ihre Buchung im Internet auf einer beliebigen nationalen Website der Autovermietungsfirmen innerhalb der EU zu tätigen und ihnen dabei die freie Wahl des besten Preises zu ermöglichen und schließlich nur dann unterschiedliche Preise je nach dem Wohnsitzland des Verbrauchers anzubieten, wenn sich dies durch objektive Gründe rechtfertigen lässt.Das EU-Recht und im Besonderen die Dienstleistungsrichtlinie schreiben vor, dass beim Zugang zu einer Dienstleistung keine ungerechtfertigten diskriminierenden Praktiken auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbrauchers angewendet werden dürfen.
Einen Leitfaden zum von der Dienstleistungsrichtlinie vorgeschriebenen Diskriminierungsverbot finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
FLUGVERKEHR
Verspätetes, verlorenes oder beschädigtes Fluggepäck - Frist für Reklamation nicht versäumen!
Wenn Ihr Gepäcksstück nicht auf dem Förderband am Zielflughafen auftaucht oder wenn Sie bemerken, dass es beschädigt wurde, während es in der Obhut der Fluggesellschaft war, ist es wichtig folgende Schritte zu unternehmen. Als erstes begeben Sie sich an den Reklamationsschalter am Flughafen zum Ausfüllen des entsprechenden PIR-Formulars (Property Irregularity Report). Während der Zeit auf der nach Ihrem Gepäck gesucht wird, bewahren sie alle Belege für notwendige Käufe auf, um diese Kosten später zurückzufordern. Reklamieren Sie schließlich schriftlich. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, sein Reklamationsschreiben versenden.Die Musterbriefe für Ihre Reklamationen gibt es auf der Webseite des EVZ.