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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - Juni 2023
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 44 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Juni 2023

ACHTUNG BETRUG!

Die Meldungen zu Betrugsfällen beim Online-Trading reißen nicht ab

Alles beginnt mit einem unerwarteten Telefonanruf: Eine freundliche Stimme schlägt rendite-starke Anlagen vor, es handle sich um eine einmalige Gelegenheit: Die Anfangsinvestition beträgt schlappe 250 €. Wer sich überzeugen lässt, überweist aber mitunter nach und nach größere Summen und freut sich, wenn sich das Geld vermeintlich vermehrt. Sobald jedoch die Auszah-lung der investierten Beträge verlangt wird, ändert sich die Musik: Das Gegenüber beginnt, ver-schiedene Ausreden zu erfinden, um die Beträge nicht zurückzuzahlen, und meldet sich schließ-lich gar nicht mehr. Das Endergebnis ist immer dasselbe: Die Ersparnisse haben sich in Luft aufgelöst. Lesen Sie auf der Website des EVZ, worauf Sie sonst noch achten sollten.

EUROPATAG 2023

ECC-Net veröffentlicht die im Jahr 2022 er-zielten Ergebnisse

Das EVZ hat den Europatag am 9. Mai zum Anlass genommen, um die im Jahr 2022 vom Netz-werk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) erzielten Ergebnisse vorzustellen: Fast zehn Millionen Euro wurden durch seinen Einsatz für Verbraucher:innen in Europa zurückgeholt und somit erwies sich das Netzwerk als wertvolles Schutzinstrument und wichtige Anlaufstelle. Der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen ist noch größer. In vielen Fällen konnte das ECC-Net Ver-braucher:innen davor bewahren, überhaupt erst zahlen zu müssen und zum Beispiel Opfer von Kostenfallen zu werden. In jedem EU-Land sowie in Island und Norwegen gibt es ein Eu-ropäisches Verbraucherzentrum, welches Beschwerden kostenlos außergerichtlich bearbeiten kann, sofern es sich um eine grenzüberschreitende Angelegenheit handelt. Mehr dazu unter.

E-COMMERCE

Vorsicht Fake Shop!

Das Europäische Verbraucherzentrum erhält immer wieder Meldungen von Personen, die beim Online-Kauf von Waren von so genannten "Fake-Shops", die oft über Anzeigen in sozialen Medi-en gefunden werden, Opfer von Betrug werden. Die Verbraucher:innen bestellen häufig relativ billige Ware – manchmal einer bekannten Marke – aber am Ende wird diese entweder gar nicht geliefert oder es wird ein Produkt von sehr schlechter Qualität oder sogar ein völlig anderes als das, was bestellt wurde, geliefert. Ein Verbraucher, der stets darauf achtet, sichere Zahlungssys-teme zu verwenden, ist auf eine Website gestoßen, die die Möglichkeit der Zahlung per Paypal anbot. Der Verbraucher stellte jedoch rechtzeitig fest, dass ein Klick auf den entsprechenden Link die Funktion "Geld an einen Freund senden" öffnete. Diese Option sollte niemals zur Bezahlung von Waren verwendet werden, da sie keinen Käuferschutz bietet. Wenn Sie auf einen Online-Shop stoßen, der verlangt, dass Sie den Preis über Paypal als „Geld an einen Freund schicken“ bezahlen sollen, sehen Sie von einem Kauf ab: Es handelt sich höchstwahr-scheinlich um einen Fake-Shop. Weitere Informationen zum Online-Shopping.

FALL DES MONATS
Eine italienische Verbraucherin hat einen Flug von Helsinki nach Venedig bei einer irischen Fluggesellschaft gebucht. Der Flug ist mit fast vier Stunden Verspätung in Venedig gelandet. Laut den EU-Fluggastrechten haben Passagiere im Falle einer Verspätung am Endziel von mehr als drei Stunden, wenn die Verspätung vermeidbar gewesen wäre und somit nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 und 600 Euro, gestaffelt nach der Entfernung der Flugstrecke. Die Verbraucherin hat die Fluggesellschaft kontaktiert und diese Ausgleichszahlung eingefordert. Allerdings blieb die Anfrage der Verbraucherin unbeantwortet, weshalb sie das Europäische Verbraucherzentrum Italien um Unterstützung gebeten hat. Der Beschwerdefall wurde mit dem Europäischen Verbraucherzentrum Irland geteilt, welches die Fluggesellschaft im Auftrag der Verbraucherin kontaktiert hat. Daraufhin hat die Fluggesellschaft der Verbraucherin 400 Euro als Ausgleichszahlung überwiesen.