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die Europäische Union
Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

Verbrauchertelegramm - Europaausgabe April 2015

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 26 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien).


URLAUB UND REISEN

Pistenunfall im EU-Ausland - Wenn die Flugrettung ... einen Urlaub kosten kann

Wer zum Skiurlaub ins Ausland fährt, sollte sich unbedingt darüber Gedanken machen, ob er im Falle eines Pistenunfalls angemessen versichert ist. Auf einen Hubschraubereinsatz z.B. kann eine Rechnung von mehreren Tausend Euro folgen, die man unter Umständen selbst begleichen muss. Grundsätzlich gilt, daß man während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts in der EU zwar Anspruch auf medizinisch erforderliche, öffentliche Gesundheitsdienstleistungen hat, aber zu den selben Bedingungen, wie die Bürger des Landes, in welches man sich begibt und eben nicht zu den Bedingungen seines Heimatlandes. Zu bedenken ist außerdem auch, dass die Europäische Krankenversichungskarte z. B. auch keine Rückholkosten deckt. Es ist also wichtig, vorab immer abzuklären, ob schon ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Mehr dazu auf unserer Homepage.


VERBRAUCHERRECHTE

Sind kostenpflichtige Garantien ihr Geld wert?

Für viele Produkte erhalten Verbraucher heute automatisch eine kostenlose Garantie des Herstellers. Zusätzlich zu diesen Garantien gibt es aber auch noch das gesetzliche Gewährleistungsrecht, das dem Verbraucher das Recht einräumt – normalerweise innerhalb von 2 Jahren ab Kauf – die Reparatur oder den Austausch von fehlerhaften Produkten und in einigen Fällen sogar die Rückerstattung des Preises zu verlangen. Manchmal kann aber eine Garantie zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung vorteilhaft sein. Das ECC-Net zeigt Verbrauchern, woran sie eine lohnenswerte kostenpflichtige Zusatzgarantie erkennen können. Infos diesbezüglich sind in englischer Sprache unter folgendem Link verfügbar. Auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen finden Sie auch eine Broschüre zur Gewährleistung in Italien und anderen EU-Ländernl.


Fall des Monats
Ein italienisches Ehepaar hatte eine Woche Urlaub in einem Hotel an einem schönen bayerischen See gebucht. Auf Vereinbarung mit der Hotelpächterin wurde der Preis von 1.200 Euro kurz vor Urlaubsbeginn überwiesen. Groß war das Erstaunen, als das Ehepaar bei der Ankunft erfuhr, es müsse den Urlaub noch einmal zahlen, da das Hotel inzwischen den Pächter gewechselt habe: Die vorherige Pächterin war in Konkurs gegangen und der neue Pächter hatte von der Überweisung keinen Cent gesehen. Zähneknirschend zahlten die Verbraucher ein zweites Mal. Es gelang ihnen, den Insolvenzverwalter ausfindig zu machen, der ihnen lediglich mitteilte, dass das überwiesene Geld nicht Teil der Konkursmasse sei. Es begann ein langes, zermürbendes Hin und Her zwischen der Bank und den Verbrauchern, da erstere die Rückerstattung des Geldes verweigerte mit der Begründung, dem Anspruch des Ehepaares entbehre die rechtliche Grundlage. Entnervt wandten sich die Verbraucher an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen, das die Kollegen des EVZ Deutschland um Hilfe bat. Nachdem wiederum die Bank anfänglich jegliche Rückerstattung verweigerte, wandten sich die Kollegen an den Insolvenzverwalter, der schließlich der Rückzahlung schriftlich zustimmte. Nun können die Verbraucher mit dem Geld einen neuen Urlaub planen.