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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen

Verbrauchertelegramm - Europausgabe Jänner 2015

Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 5 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien).


REISEN

Antitrust verhängt Strafen gegen mehrere italienische Reiseveranstalter

Die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) hat sich jüngst mit der Streichung einiger Pauschalreisen auf Grund einer Warnung des italienischen Außenministeriums vor Reisen nach Ägypten wegen der damals herrschenden politischen und sozialen Unruhen befasst. Mehrere italienische Reiseveranstalter hatten den Verbrauchern nicht den gesamten Reisepreis rückerstattet bzw. ihnen kein gleichwertiges Alternativangebot zu den selben Preisbedingungen angeboten.
Die Aufsichtsbehörde hat nun die Verpflichtungen von 6 Veranstaltern, die Beträge für die annullierten Ägyptenreisen zu erstatten, angenommen. Diese Veranstalter haben zugesagt, ihren Kunden die zurückgehaltenen Beträge zu erstatten und in Zukunft auf der eigenen Webseite über eventuelle Schwierigkeiten im beworbenen Reiseland zu informieren; zudem haben sie zugesichert, in den in ihren Katalogen enthaltenen Geschäftsbedingungen die volle Erstattung des Reisepreises vorzusehen, wenn diese aus Gründen, die dem Verbraucher nicht zuzuschreiben sind, annulliert wird.
In den anderen Fällen hat die Behörde das Verhalten der Veranstalter, die nach der Annullierung der Ägyptenreisen Beträge, die von Reisenden bezahlt worden waren, einbehalten haben, als aggressive Geschäftspraktik angesehen; als unlauter angesehen wurde die fehlende Information auf den Webseiten der Veranstalter über die soziale und politische Lage im Reiseland zu jener Zeit, denn die Kenntnis darüber ist für die Verbraucher unerlässlich, um eine wohlüberlegte Kaufentscheidung treffen zu können.
Weitere Informationen gibt es auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ).


E-COMMERCE

Das Christkind shoppt online, aber das Geschenk gefällt nicht... Wie sieht es mit dem Rücktrittsrecht aus?

Gut gemeint, schlecht getroffen! Wer hat nicht schon einmal ein Geschenk ausgepackt, das keine große Freude bereitet hat: die Hose zu eng, das T-Shirt zu groß, die Kravatte zu langweilig, die neueste DVD mit dem Lieblingsblockbuster dafür gleich doppelt.
Normalerweise gilt auch bei Weihnachtseinkäufen die normale Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen ab dem Tag der Lieferung der Ware. Es sei denn, der Internethändler hat noch nicht mitbekommen, dass sich seit 13. Juni dieses Jahres die Gesetzeslage geändert hat und er immer noch die vormals geltenden Geschäftsbedingungen auf seiner Webseite hat: z.B. eine Rücktrittsfrist von lediglich 10 Tagen oder die Notwendigkeit eines Einschreibens mit Rückantwort. Wenn nämlich der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wird, endet die Frist für dessen Ausübung nach 12 Monaten und 14 Tagen. Liefert der Verkäufer diese Informationen irgendwann innerhalb dieser Zeit nach, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach Erhalt der Informationen.
Lesen Sie auf der Seite des EVZ, was es beim Rücktrittsrecht noch zu beachten gibt.


Fall des Monats

Ein Verbraucher aus Frankreich hatte über ein Reisebüro in seiner Heimatstadt Tickets für die Fähre nach Marokko gekauft. Bei der Fährgesellschaft handelte es sich um ein italienisches Unternehmen. Als er mit seiner Familie in den Urlaub starten wollte, die böse Überraschung: die Überfahrt ab dem französischen Heimathafen war auf Grund des schlechten Wetters nicht möglich und auch für die nächsten Tage war keine Besserung in Sicht. Um nicht einen Großteil des Urlaubs am Hafen zu verbringen, fuhr der Verbraucher samt Familie 1500 km weit bis zum Südzipfel Spaniens um dort mit der Fähre einer anderen Gesellschaft über die Meeresenge von Gibraltar zu setzen. Als er bei der italienischen Fährgesellschaft die Rückerstattung des Ticketpreises beantragte, bot ihm diese lediglich einen Gutschein an. Daraufhin wandte er sich ans Europäische Verbraucherzentrum Frankreich.
Laut Verordnung (EU) 1177/2010 über die Rechte der Schiffsreisenden steht bei einer Annullierung dem Passagier, falls er auf die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt verzichtet, die Rückerstattung des Ticketpreises zu. Ein Gutschein kann nur bei Zustimmung des Passagiers die Erstattung ersetzen. Nach Intervention des Europäischen Verbraucherzentrums Italien sah das auch die italienische Fährgesellschaft ein und erstattete den Ticketpreis durch eine Banküberweisung.