Verbrauchertelegramm Europaausgabe - Juli/August 2022
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 53 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 53 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Juli/August 2022
SOMMERZEIT FERIENZEITDas EVZ bietet Tipps und Unterstützung für Reisende
Die Sommersaison befindet sich in vollem Gange, aber nach über zwei Jahren Pandemie, liegt die Hauptsorge vieler Menschen beim allgemeinen Preisanstieg, Reisen machen dabei keine Ausnahme. Auf der Suche nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gilt es, lauernde Fallen zu umgehen. Wer noch im Besitz von Gutscheinen ist, die während des Lockdowns im Jahr 2020 ausgestellt wurden, kann diese einlösen oder auf die Erstattung warten, die allerdings nicht vor dem Herbst vorgesehen ist. Wer ins Ausland reist, sollte sich unbedingt unter www.viaggiaresicuri.it über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes informieren. Der Abschluss einer guten Reiseversicherung und die Wahl von Tarifen, die eine kostenlose Stornierung bis zum Zeitpunkt der Abreise ermöglichen, sind zwei weitere gute Vorkehrungen, die Sie in Betracht ziehen sollten. Klicken Sie hier für weitere Informationen.RÜCKTRITTSRECHT
Aufsichtsbehörde belegt Unternehmen mit Bußgeld wegen fehlender vorvertraglicher Informationen
Bei Online-Käufen ist es unerlässlich, dass der Shop seiner Informationspflicht über die Bedingungen und Merkmale der angebotenen Dienstleistung gewissenhaft nachkommt. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die italienische Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) eingreifen. So hat die Behörde vor kurzem über ein in Hongkong ansässiges Unternehmen wegen unlauterer Geschäftspraktiken und Verletzung der Verbraucherrechte bei Online-Käufen eine Verwaltungsstrafe verhängt: Das Unternehmen bot über eine eigene Plattform die Möglichkeit an, einen personalisierten Lebenslauf online zu erstellen, ohne jedoch klare Informationen über die Merkmale des Dienstes und das Rücktrittsrecht zu geben und hat damit die Rechte der Verbraucher:innen verletzt. Mehr zu diesem Fall können Sie hier lesen.VEREINHEITLICHUNG DER LADEKABEL
Einigung in der EU auf Ausstattung aller Geräte mit USB-C-Anschluss
Seit mehr als zehn Jahren fordert das Europäische Parlament, dass alle Geräte wie Smartphones und Tablets mit dem gleichen Anschluss ausgestattet sein müssen, um sie aufladen zu können. Schließlich konnten sich Vertreter des EU-Rates und des Parlaments darauf einigen, dies zu ermöglichen. Die Europäische Kommission schätzt, dass Verbraucher:innen 250 Millionen Euro pro Jahr einsparen werden; außerdem werden jährlich 11 Millionen Tonnen Elektroschrott eingespart. Die in den letzten Tagen erzielte Einigung muss nach der Sommerpause vom Europäischen Parlament und dem EU-Rat abgesegnet werden; die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mehr dazu hier.FALL DES MONATS
Heutzutage genügt ein Sprachbefehl, und ohne dass man die Tätigkeit unterbrechen muss, kann man dank dieser Technologie mehrere Dinge gleichzeitig tun, zum Beispiel ein Musikstück hören. Und genau das war es, worum eine Kundin den persönlichen Assistenten gebeten hatte: ein Lied anhören. Dabei wurde ihr jedoch unverhofft eine monatliche Gebühr für ein Abonnement zum Anhören von Musiktiteln berechnet. Die Verbraucherin bemerkte dies erst nach 12 Monaten, als ihr bereits knapp 200 Euro in Rechnung gestellt worden waren. Das Problem war dabei ein zweifaches: Die Verbraucherin hatte schon vorher ein Abonnement abgeschlossen, das das Anhören von Titeln beinhaltete. Außerdem hatte sie keine Bestätigung der beanstandeten Bestellung per E-Mail erhalten. Obwohl sie das Problem dem Unternehmen meldete, wurde es nicht gelöst: Das Unternehmen antwortete vielmehr, dass das Anhören dieses bestimmten Liedes automatisch zum Abschluss des Abonnements führen würde. Da die Antworten sie nicht überzeugten, wandte sich die Verbraucherin an das Europäische Verbraucherzentrum Italien, das den Fall untersuchte und an das EVZ in Luxemburg weiterleitete. Dank der Intervention des EVZ erhielt die Verbraucherin eine vollständige Erstattung in Form einer digitalen Geschenkkarte.