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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europaausgabe - November 2022
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 85 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe November 2022

COVID VOUCHER AUS DEM JAHR 2020

Abgelaufene Gutscheine müssen erstattet werden

Es ist nun 30 Monate her, seit die ersten Voucher für Covid-bedingte Absagen von Reisen - in Anwendung des damals in Kraft getretenen „Cura Italia“ Dekrets - ausgestellt wurden. Konkret geht es hier um jene Voucher, die zu Reiseverträgen ausgestellt wurden, die zwischen dem 11. März und dem 30. September 2020 geplant waren und deren Auflösung aufgrund einer sogenannten nachfolgenden Unmöglichkeit (Lockdown, Hotelschließung, Reiseverbote, Coronaquarantäne…) bis zum 31. Juli 2020 erfolgt ist. Die Gültigkeit dieser Gutscheine wurde mittels Gesetz mehrfach verlängert, zunächst auf 18, dann auf 24 Monate und letztendlich auf 30 Monate. Nun sind viele davon endlich fällig und die Reiseunternehmen müssen diese innerhalb von 14 Tagen erstatten. Dies sollte zwar automatisch geschehen, es ist jedoch sicher ratsam, dass die Betroffenen sich an die jeweiligen Unternehmen wenden und die Erstattung ausdrücklich beantragen. Weitere Informationen dazu auf der Webseite des EVZ.

DIGITAL-ABOS

So verlieren Sie nicht den Überblick!

Das Angebot an digitalen Dienstleistungen hat sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt. Immer mehr Dienstleistungen, die früher als Produkte oder in Form von Software-Lizenzen vertrieben wurden, werden mittlerweile als Abonnements angeboten. Es gibt unzählige Beispiele: Diese reichen vom Streaming von Videos oder Musik über Abonnements von Zeitungen oder Online-Magazinen bis hin zum Kauf von Software auf Jahres- oder Monatsbasis, die es ermöglichen, immer über die aktuellste Version zu verfügen. Oftmals werden Dienste, die nicht genutzt oder nicht mehr benötigt werden, beibehalten. Jeder einzelne davon kostet vielleicht nur ein paar Euro, aber zusammengenommen können sie das Portemonnaie ganz schön strapazieren! Wir raten Ihnen daher, Ihre Abonnements stets im Auge zu behalten, die häufig automatisch erfolgenden Abbuchungen zu überprüfen und Dienste, die Sie nicht nutzen oder nicht benötigen, zu kündigen.
Lesen Sie auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), worauf man sonst noch achten sollte.

E-COMMERCE

Mehr Schutz für Verbraucher:innen, die von Geschäften auf Shopify einkaufen

In den ersten beiden Jahren der Pandemie hat das Online-Shopping EU-weit erheblich zugenommen. Das Wachstum des elektronischen Handels ging jedoch mit einer Zunahme von Beschwerden insbesondere europäischer Verbraucher:innen über unlautere Praktiken einiger Shops, welche die Shopify-Plattform nutzen, einher. Wie aus den beim ECC-Net eingegangenen Beschwerden hervorgeht, wurden von einigen Shops unlautere Geschäftspraktiken, angewandt: Es fehlten z. B. jegliche Kontaktinformation des Shops. Nach einem 18-monatigen Dialog zwischen der Europäischen Kommission, dem Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netzwerk) und Shopify wurde eine Einigung erzielt, um die Sicherheit der EU-Verbraucher:innen, die von Geschäften auf der Plattform kaufen, zu verbessern. Weitere Informationen dazu, gibt es hier.

FALL DES MONATS
Eine niederländische Verbraucherin, die nach Italien reiste, hatte bei einer Autobahnmautstelle ein Problem: Es gelang ihr nicht, den fälligen Betrag zu bezahlen, weil ihre Kreditkarte nicht akzeptiert wurde. Nach einigen Minuten wurde die Schranke der Mautstelle trotzdem angehoben, um den Verkehr nicht weiter zu behindern und die Verbraucherin fuhr ohne zu bezahlen durch.
Einige Monate später erhielt die Verbraucherin eine Mitteilung von einer Inkassostelle und bezahlte einsichtig den fälligen Betrag per Überweisung. Zwei Monate später erhielt die niederländische Verbraucherin erneut eine Zahlungsaufforderung, wieder wegen Nichtzahlung der Maut. Da die Verbraucherin die Autobahn nur einmal benutzt hatte, wandte sie sich zur Klärung an die Inkassostelle. Sie erhielt aber keine Antwort und wandte sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in den Niederlanden, welches seinerseits das EVZ Italien um Unterstützung bat. Dieses intervenierte und es stellte sich heraus, dass die Überweisung nicht korrekt der offenen Position der Verbraucherin zugeordnet worden war. Die zweite Zahlungsaufforderung wurde somit storniert und die Verbraucherin erhielt keine weiteren Zahlungsaufforderungen.