Verbrauchertelegramm Europaausgabe - Oktober 2022
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 76 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 76 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Oktober 2022
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 76 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)E-COMMERCE
Kostenlose Rücksendung vor dem Aus?
Mit dem stetigen Wachstum der Onlinekäufe ist auch die Zahl der Retouren gestiegen. Einzelne große Unternehmen, insbesondere im Bekleidungssektor, haben nun in einigen Ländern damit begonnen, für die Rücksendung der Ware, die für die Verbraucher:innen bis dahin kostenlos war, eine Gebühr zu verlangen. Dieser Strategiewechsel im elektronischen Handel stellt für die Verbraucher:innen, vor allem für die jüngeren, die es vielleicht gewohnt sind, auch die eigene Kleidung ganz selbstverständlich online einzukaufen und dabei die Möglichkeit der kostenlosen Rücksendung zu nutzen, sicherlich einen wirtschaftlichen Nachteil dar. Er kann aber auch eine gute Gelegenheit sein, das eigene Kaufverhalten im Internet zu überdenken und bewusster zu kaufen – der Brieftasche und der Umwelt zuliebe. Mehr dazu hier.MIETWAGEN
55% der Vermittler verstößt gegen Verbraucherrechte
Verbraucherschutzbehörden aus zehn Mitgliedstaaten sowie Norwegen haben eine Reihe von Kontrollen („sweeps“) auf 78 Mietwagen-Vermittlerseiten, einschließlich allgemeiner Buchungsportale und Internetseiten von Fluggesellschaften, durchgeführt. Nur 45% dieser Seiten entsprachen den EU-Verbraucherschutzvorschriften. Ein Drittel enthielt keine klaren Informationen darüber, an wen sich die Verbraucher:innen bei Fragen oder Beschwerden wenden konnten - an den Vermittler oder die Autovermietung - und knapp die Hälfte enthielt keine klaren Informationen darüber, was in der Versicherung enthalten ist und was nicht. Außerdem war bei 27% der Internetseiten der Firmenname des Vermittlers nicht eindeutig angegeben, bei 32% war nicht klar ersichtlich, wer genau an die Mietbedingungen gebunden ist, der Vermittler oder die Autovermietung, und schließlich waren bei 21% optionale, kostenpflichtige Dienstleistungen vorausgewählt. Weitere Informationen gibt es hier.UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Amazon Prime ändert Abmeldeverfahren
Die Europäische Kommission hat verlautbart, dass Amazon zugesagt habe, sein Abmeldeverfahren zu ändern und somit mit den EU-Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere jener zu den unlauteren Geschäftpraktiken, in Einklang zu bringen. Künftig wird es mit nur mehr zwei Klicks möglich sein, sich über einen leicht auffindbaren und eindeutigen „Cancel“-Button von Amazon Prime abzumelden. Bisher war es für Verbraucher:innen notwendig, sich auf der Webseite zwischen komplizierten Navigationsmenüs, unklaren Formulierungen, verwirrenden Wahlmöglichkeiten und wiederholten Verleitungstechniken zurecht zu finden.FALL DES MONATS
Als eine in Österreich lebende Verbraucherin zu Beginn des Jahres 2020 einen Aufenthalt in einem Hotel in Jesolo für Ende Mai gebucht hatte, konnte sie damals noch nicht ahnen, dass es bald zu einem Lockdown und einem Reiseverbot zu touristischen Zwecken, welches noch viele Wochen andauern würde, so dass es für sie letztendlich unmöglich wurde, den Urlaubsort zu erreichen. Die Verbraucherin musste daher ihre Buchung stornieren und erhielt anstelle einer Rückerstattung des Geldbetrags einen Gutschein, der ein Jahr lang gültig war, wie es die Covid-19-Notstandsbestimmungen damals vorsahen. Wie wir alle wissen, endete der Covid-Notstand auch im Jahr 2021 nicht, und die Verbraucherin konnte keine Gelegenheit finden, den Gutschein zu nutzen. Als es an der Zeit war, ihren Sommerurlaub 2022 zu buchen, wandte sich die Verbraucherin erneut an das Hotel in Jesolo, doch wurde ihr die Verwendung des Gutscheins verweigert, da er nach dessen Verständnis verfallen war. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich leitete die Beschwerde der Verbraucherin an das EVZ Italien weiter, welches sich mit der Einrichtung in Verbindung setzte und erläuterte, dass die Gültigkeit der Covid-Gutscheine per Gesetz zunächst auf 18, dann auf 24 und schließlich auf 30 Monate verlängert wurde, und dass bei Nichtnutzung, die Erstattung des Betrags innerhalb weiterer 14 Tage fällig wird. Das Hotel hätte also den Gutschein für eine neue Buchung nicht ablehnen dürfen. Nach der Intervention des Europäischen Verbraucherzentrums räumte das Unternehmen den Fehler ein und erstattete den Gutschein in voller Höhe.