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Europäisches Verbraucherzentrum Italien Büro Bozen
Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Dezember 2024
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 92 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe Dezember 2024

E-Commerce

Kann man online gekaufte Weihnachtsgeschenke zurückschicken?

Wer seine Weihnachtsgeschenke online kauft, weiß in der Regel, dass es bei Onlinekäufen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt. Achtung: Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht immer! So ist zum Beispiel bei maßgefertigten Waren kein Rücktritt möglich, ebenso bei allen Freizeitverträgen, bei denen die Leistung zu einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum erfolgen soll, wie beispielsweise bei Konzertkarten, Pauschalreisen, Flügen... Kein Rücktrittsrecht besteht außerdem, wenn versiegelte Ware (z. B. CD, DVD, Computerspiel) geöffnet wurde. Weitere Informationen zum Rücktrittsrecht finden Sie auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ).

FLÜGE

Ryanair erstattet Aufpreis für Check-in am Flughafen

Die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCM) hat kürzlich ein Verfahren wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegen Ryanair eingestellt.
Ryanair verpflichtete sich nun, Passagieren, die zwischen 2021 und 2023 eine Beschwerde an das Unternehmen richteten, weil sie die Bedingungen für den Online-Check-in nicht kannten, die Kosten für den Flughafen-Check-in zu erstatten. Darüber hinaus erhalten alle, die im selben Zeitraum einen Flug gebucht und für den Check-in am Flughafen bezahlt haben, eine Erstattung von 15 Euro oder alternativ einen Gutschein im Wert von 20 Euro. Auch die Art der Auswahl der Option für Priority und Handgepäck wird geändert, so dass die Reisenden den Dienst auf Hin- und Rückreise getrennt auswählen können. Passagiere, die diesbezüglich reklamiert hatten, werden entschädigt. Für weitere Informationen.

E-COMMERCE

Temu unter der Lupe der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission und das CPC-Netzwerk prüfen, ob die E-Commerce-Plattform Temu gegen die EU-Gesetzgebung für digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstoßen hat. Es geht dabei um mögliche Verstöße unter mehreren Aspekten, wie zum Beispiel das Vortäuschen von Aktionspreisen, das unter Druck setzen, den Kauf abzuschließen, weil angeblich die Vorräte begrenzt sind, die erzwungene „Gamifizierung“ (Zugang zur Plattform bekommt man über ein Glücksradspiel, wobei wesentliche Informationen über die Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit den Gewinnen des Spiels verschwiegen werden), irreführende Informationen über Verbraucherrechte, gefälschte Bewertungen und versteckte Kontaktinformationen. Temu hat nun die Möglichkeit sich zu äußern und Verpflichtungen zu formulieren. Gegebenenfalls drohen der Plattform Strafen. Weitere Informationen dazu unter.

FALL DES MONATS
Ein italienischer Verbraucher hob an einem Geldautomaten in Österreich den Betrag von 250 Euro ab. Dabei wurde ihm nicht nur von seiner italienischen Bank 2,90 Euro berechnet, sondern auch von der österreichischen Bank eine Gebühr von 4,50 Euro in Rechnung gestellt. Der Verbraucher konfrontierte daraufhin die österreichische Betreiberbank mit dem Sachverhalt, woraufhin diese antwortete, dass sie für Behebungen mit einer ausländischen Karte dieses Entgelt berechne. Mit dieser unzufrieden stellenden Antwort wandte sich der Verbraucher an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien, mit der Frage, ob diese Zusatzgebühr, die anscheinend nur ausländischen Kontoinhabern berechnet wurde, zulässig sei. Tatsächlich liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Zahlungsverkehr vor, wenn dieses Entgelt nur bei einer ausländischen Karte verrechnet wird, aber nicht, wenn das Geld von Österreicher:innen behoben wird. Das EVZ Österreich kontaktierte daraufhin das Bankinstitut; dieses gab an, dass die beanstandete Gebühr auch bei inländischen Kund:innen verrechnet werde, war aber überraschenderweise bereit, die erhobene Gebühr von 4,50 Euro rückzuerstatten. Auch wenn es im Einzelfall um eine geringe Summe ging, war es umso wichtiger, den Verbraucher in seinem Anliegen zu unterstützen, und somit dem Prinzip der Gleichbehandlung im europäischen Zahlungsverkehr Nachdruck zu verleihen.