Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe März 2024
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 21 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
Beilage zur Europa-Ausgabe Nr. 21 - Redaktion: Europäisches Verbraucherzentrum Bozen (Italien)
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Verbrauchertelegramm Europa-Ausgabe März 2024
E-COMMERCEInfluencer Marketing in den sozialen Netzwerken
Das Influencer-Marketing hat in den letzten Jahren erheblich an Popularität gewonnen und sich zu einem wichtigen Werbeinstrument für Unternehmen entwickelt, das sich insbesondere an junge Zielgruppen richtet. Ziel dieser Marketingstrategie ist es, Verbraucher:innen bei ihrem Kaufverhalten zu beeinflussen, indem Produkte von Personen beworben werden, die in den sozialen Netzwerken beliebt sind oder anderweitig eine große Anhängerschaft haben. Für Verbraucher:innen ist es nicht immer einfach, dieses Phänomen zu durchschauen. Darüber hinaus zeichnet sich eine neue Gefahr ab: Der Einsatz von künstlicher Intelligenz und so genannten "Deepfake"-Videos, also künstlich manipulierte Videos, die häufig dazu verwendet werden, irreführende und täuschende Inhalte zu erstellen. Lesen Sie auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), was Sie beachten sollten, um nicht Opfer einer Täuschung zu werden.REISEN
Eine Hubschrauberbergung kann im Ausland einige Tausend Euro kosten
Die Skisaison geht ihrem Ende zu, aber viele Skibegeisterte planen noch, die Osterferien in einem Skigebiet verbringen. Jedes Jahr erhält das EVZ mehrere Anfragen von Personen, die nach einem Unfall im Ausland (insbesondere in Österreich) eine sehr hohe Rechnung für die Hubschrauberbergung erhalten haben über Beträge um die 5000 oder gar 8000 Euro, die alles andere als leicht zu verschmerzen sind. Für Skibegeisterte, die ins Ausland reisen, ist es daher ratsam, im Voraus eine Versicherung abzuschließen, die solche möglichen Kosten abdeckt. Dasselbe gilt für Bergbegeisterte im Allgemeinen: Wer beim Klettern oder Mountainbiken stürzt oder auch nur bei einer einfachen Bergwanderung einen medizinischen Notfall erleidet und mit dem Hubschrauber gerettet werden muss, muss ebenfalls die Kosten tragen.NACHHALTIGKEIT
EU-Institutionen einigen sich auf Recht auf Reparatur
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben kürzlich eine politische Einigung über neue Regeln für das Recht auf Reparatur erzielt. Im Hinblick auf die gesetzliche Gewährleistung werden Geschäfte verpflichtet sein, eine Reparatur anzubieten, es sei denn, diese erweist sich als teurer als ein Austausch. Falls die Reparatur gewünscht wird, verlängert sich die Gewährleistung um 12 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem das Produkt repariert wurde. Das Recht auf Reparatur wird jedoch auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung eingeführt. Bei Produkten, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind, wie z. B. Haushaltsgeräte, können Verbraucher:innen eine Reparatur bei den herstellenden Unternehmen einfordern. Außerdem soll eine Plattform eingerichtet werden, die Verbraucher:innen mit Reparaturbetrieben und Verkaufspunkten von wiederaufbereiteten Waren in ihrer Nähe in Verbindung bringt. Bis das Recht auf Reparatur konkret wird, wird es aber noch einige Zeit dauern. Sobald die entsprechende Richtlinie in Kraft tritt, müssen die einzelnen Mitgliedstaaten noch auf nationaler Ebene Vorschriften zu deren Umsetzung erlassen. Mehr Infos dazu unter.FALL DES MONATS
Eine italienische Verbraucherin hatte für sich und ihren kleinen Sohn ein Flugticket einer spanischen Fluggesellschaft für einen inneritalienischen Flug gebucht. Am Vortag der Reise hatte der Sohn beim Eislaufen einen kleinen Unfall und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten. Von einer Flugreise am Folgetag riet der behandelnde Arzt entschieden ab. Sofort kontaktierte der Mann der Verbraucherin die Fluggesellschaft und informierte diese über den Vorfall und stornierte das Ticket. Eine Erstattung lies jedoch auf sich warten und daher wandte sich die Familie an das EVZ Italien. Dieses leitete den Fall an das EVZ Spanien weiter unter Berufung auf den Artikel 945 des italienischen „Codice della Navigazione“: Wenn Passagiere den gebuchten Flug aufgrund einer nicht von ihnen zu vertretenden Verhinderung nicht antreten, so besteht ein Anspruch auf eine Erstattung. Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch unverzüglich über die Verhinderung informiert werden. Nach der Intervention des EVZ Spanien erstattete die Fluggesellschaft schließlich den Ticketpreis für beide Passagiere.